Doch kein höheres Bußgeld für SUV-Fahren bei Rotlichtverstoß

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Eine SUV-Fahrerin begeht einen Rotlichtverstoß. Sie muss ein erhöhtes Bußgeld zahlen – aber nicht wegen ihres Autos, sondern weil sie Voreintragungen hatte. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

Der Fall: Eine Autofahrerin überfuhr mit ihrem SUV eine Ampel, die schon seit mehr als einer Sekunde rot war. Für diesen Rotlichtverstoß sieht der Bußgeldkatalog eine Regelbuße von 200 Euro vor, außerdem zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot. Die Autofahrerin hatte bereits Voreintragungen im Flensburger Fahreignungsregister.

Amtsgericht: Höheres Bußgeld für SUV-Fahrer

Das Amtsgericht Frankfurt hatte die Geldbuße erhöht. Dabei ging es nicht nur auf die Voreintragungen der Autofahrerin ein. Das Gericht führte auch aus, der Verstoß sei besonders gefährlich gewesen, weil er mit einem SUV begangen worden sei – also mit einem Fahrzeug mit erhöhter Betriebsgefahr. Durch die kastenförmige Bauweise und hohe Front stelle ein SUV bei einem Unfall eine größere Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer dar als ein Durchschnittsauto, so das Gericht.

Das Amtsgericht setzte eine Geldbuße von 350 Euro fest (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 3.6.2022, Az.: OWi 533 Js-OWi 18474/22).

Oberlandesgericht kassiert SUV-Fahrer-Urteil

Das Oberlandesgericht Frankfurt sah das anders. Die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelbuße dürfe nur erhöht werden, wenn der Einzelfall deutlich vom Normalfall abweiche, so die Richter. Der pauschale Verweis, der Rotlichtverstoß sei mit einem SUV begangen worden, reiche dazu nicht aus.

Das Oberlandesgericht war der Ansicht, die vom Amtsgericht erwähnte größere Gefährdung genüge nicht, um die Geldbuße zu erhöhen. Dafür müsse der Einzelfall näher betrachtet werden. Es reiche nicht, einen "diffusen Fahrzeugtyp" zu benennen. Es könne nicht generell von der Fahrzeugkategorie SUV auf eventuelle Gefahren geschlossen werden, so das Gericht. Das Amtsgericht habe die "wesentlichen gefährdungsrelevanten Charakteristika" dieses Einzelfalls nicht ergründet.

Regelbuße nur für Autofahrer mit weißer Weste

Die Autofahrerin kam trotzdem nicht günstiger davon. Denn nach Ansicht des OLG sei das höhere Bußgeld wegen ihrer Voreintragungen gerechtfertigt. Sie hatte 13 Monate zuvor schon einmal einen Rotlichtverstoß begangen. Die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelbuße beziehe sich aber auf einen nicht vorbelasteten Betroffenen. Das Gericht wies die Beschwerde der SUV-Fahrerin daher zurück.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.9.2022, Az.: 3 Ss-OWi 1048/22

Hinweis der ADAC Juristen: Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.