Autofahren mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen
Wenn die Funktion von Herz und Kreislauf eingeschränkt ist, kann das die Fahreignung beeinflussen. Wann das der Fall ist, welche Vorschriften gelten.
Autofahren ist bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen möglich
Fahreignung hängt von Art und Schwere der Erkrankung ab
Strengere Anforderungen für Lkw- und Busfahrer
Hoher Blutdruck, Herzrhythmusstörungen, koronare Herzerkrankung: Insbesondere im Alter steigt das Risiko für bestimmte Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Aufgrund unterschiedlichster Symptome können diese Krankheiten beim Autofahren gefährlich werden.
Fahrsicherheit womöglich beeinträchtigt
Jeder, der einen Führerschein besitzt, ist gesetzlich dazu verpflichtet, die eigene Fahreignung selbst einzuschätzen. Bei Erkrankungen, welche die Fahreignung einschränken, kann die behandelnde Ärztin oder der Arzt eine medizinische Bewertung vornehmen und ein ärztliches Fahrverbot aussprechen. An dieses sollte man sich unbedingt halten.
Ob Sie trotz Herzerkrankung Auto fahren dürfen oder nicht, hängt also davon ab, ob Sie in der Lage sind, ein Fahrzeug sicher zu führen, ohne sich oder andere Verkehrsteilnehmende zu gefährden. Ein Beispiel: Wenn Sie aufgrund von Herz-Kreislauf-Beschwerden Durchblutungsstörungen im Gehirn bekommen, kann das die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen und im schlimmsten Fall zu einer vorübergehenden Bewusstlosigkeit führen. In einer solchen Situation ist das Risiko für einen Unfall sehr hoch.
"Ärztliches Fahrverbot" ist bindend
Attestiert die Ärztin oder der Arzt eine Fahruntauglichkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen – wenn auch nur zeitweise –, müssen sich Verkehrsteilnehmende daran halten. Das "ärztliche Fahrverbot" ist nicht gleichzusetzen mit einem vom Gericht oder der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Fahrverbot.
Wer jedoch gegen das ärztliche Fahrverbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er oder sie trotz fehlender Fahrtauglichkeit fährt, und macht sich (z.B. bei einem Unfall) strafbar, wenn andere Personen dadurch gefährdet werden. Bei einem Unfall drohen Geld- und sogar Freiheitsstrafen, wenn jemand verletzt oder im schlimmsten Fall getötet wird. Zudem kann die Kfz-Haftpflichtversicherung bereits an die Unfallgeschädigten ausgezahltes Geld zurückfordern; die Kaskoversicherungen können Leistungen kürzen oder verweigern.
Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Behandlungsformen, die die Fahreignung beeinträchtigen können, sind unter anderem:
Herzrhythmusstörungen
Bluthochdruck (Hypertonie)
akutes Koronarsyndrom, also verschiedene Formen des Herzinfarkts und instabile Angina pectoris
Herzleistungsschwäche
periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK, "Schaufensterkrankheit")
Arrhythmien wie Vorhofflimmern
Herzschrittmacher oder implantierter Defibrillator (ICD)
Synkopen
koronare Herzkrankheit (KHK)
Herzklappenerkrankungen
Je nach Fahrerlaubnisklasse werden unterschiedliche Anforderungen an die Fahreignung gestellt. Die Fahrerlaubnisverordnung unterscheidet zwischen zwei Gruppen:
Gruppe 1 umfasst die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T
Gruppe 2 sind die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF
Für Gruppe 2, zu der unter anderem Lkw- und Busfahrer gehören, gelten strengere Regeln und längere Beobachtungszeiten als für Gruppe 1 und somit beispielsweise für das Fahren eines Pkw. Im Folgenden sind mit Gruppe 1 und Gruppe 2 jeweils die Fahrerlaubnisklassen sowie die entsprechenden Fahrzeuge oder deren Fahrzeugführende gemeint.
Fahreignung bei verschiedenen Herz-Kreislauf-Erkrankungen
Die im Folgenden erläuterten Informationen sollen Betroffenen als Orientierung dienen. Ein Krankheitsverlauf und die damit verbundene Fahreignung sind immer individuell und hängen unter anderem von der Art der Symptome ab. Bevor Sie mit einer diagnostizierten Herz-Kreislauf-Erkrankung Auto fahren dürfen, ist immer eine fachärztliche Untersuchung notwendig sowie in vielen Fällen regelmäßige Kontrollen durch eine Kardiologin oder einen Kardiologen.
Autofahren nach einem Herzinfarkt
Unter einem akuten Koronarsyndrom verstehen Ärztinnen und Ärzte verschiedene Formen des Herzinfarkts oder eine instabile Angina pectoris. Nach einem solchen akuten Koronarsyndrom ist in jedem Fall eine kardiologische Untersuchung notwendig, um die Fahreignung zu beurteilen.
Bei einem komplikationslosen Verlauf können Sie danach direkt nach Verlassen des Krankenhauses wieder Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 fahren. Wer eine Fahrerlaubnis der Gruppe 2 besitzt oder Personen befördern darf, hat eine längere Wartefrist einzuhalten: Im Regelfall dürfen sie frühestens sechs Wochen nach dem Herzinfarkt wieder hinters Steuer.
Ist die Pumpleistung des Herzens nach dem Infarkt zu stark reduziert, wird in der Regel für Fahrende der Gruppe 2 keine Fahreignung mehr erzielbar sein. Menschen mit den Führerscheinklassen A und B können in diesem Fall frühestens vier Wochen nach dem Herzinfarkt und ebenfalls nur nach einer kardiologischen Beurteilung wieder Auto fahren.
Bei einer stabilen Angina pectoris spricht in der Regel nichts dagegen, Fahrzeuge der Gruppe 1 zu führen. Treten mit einer solchen Erkrankung Symptome schon bei niedriger Belastung auf, ist die Fahreignung für Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 nicht gegeben.
Mit Herzrhythmusstörungen hinters Steuer?
Unter Herzrhythmusstörungen werden alle Unregelmäßigkeiten der normalen Herztätigkeit verstanden. Dazu zählen zum Beispiel zusätzliche oder ausbleibende Herzschläge sowie eine dauerhaft erhöhte oder erniedrigte Anzahl von Herzschlägen pro Minute (Herzfrequenz). Häufig bleiben diese Abweichungen der normalen Herztätigkeit ohne Symptome und haben somit keine Auswirkungen auf die Fahreignung. In einigen Fällen führen sie aber dazu, dass die Durchblutung einiger Organe inklusive des Gehirns eingeschränkt wird und betroffene Personen nicht mehr sicher fahren können.
Weniger als 30 Herzschläge pro Minute können zu Bewusstlosigkeit führen. Betroffenen wird deshalb meist ein Herzschrittmacher eingesetzt. Wenn dieser wie vorgesehen funktioniert, können sie in der Regel Auto fahren. Führerscheininhaber der Gruppe 2 dürfen je nach Symptomatik frühestens eine Woche nach einer Herzschrittmacher-OP wieder hinters Steuer. In jedem Fall sind im Anschluss regelmäßige ärztliche Untersuchungen notwendig, um die Fahrsicherheit zu nachzuweisen.
E-Autos und ihr Ladevorgang erzeugen teilweise sehr starke elektromagnetische Felder, die die Funktionstüchtigkeit von Geräten wie einem Herzschrittmacher oder Eventrekorder beeinflussen könnten. Eine aktuelle Studie (Mai 2023) konnte bei der Bedienung moderner Hochleistungsladegeräte (bis 350 Kilowatt) für E-Autos jedoch keine schädlichen Auswirkungen auf die lebenswichtigen Implantate feststellen. Untersucht wurde der Einfluss auf Herzschrittmacher, implantierbare Kardioverter-Defibrillatoren (ICDs) und Systeme für eine kardiale Resynchronisationstherapie.
Die modernen, hier untersuchten Ladetechnologien nutzten Gleichstrom, viele Heimladegeräte jedoch Wechselstrom. Auswirkungen solcher Wechselstromgeräte wurden in der Studie nicht untersucht. Experten gehen derzeit auch hier nicht von einer Gefährdung aus, empfehlen aber, entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und sich als betroffene Person nicht unnötig in der Nähe der Ladegeräte aufzuhalten.
Einigen Menschen wird aus medizinischen Gründen ein Defibrillator eingesetzt, um zu verhindern, dass ihr Herz zu schnell oder unkontrolliert schlägt. Das kann zum Beispiel nach einem Schlaganfall oder wegen einer anderen schweren Herzerkrankung der Fall sein. Inhaberinnen und -inhaber einer Fahrerlaubnis der Gruppe 2 gelten wegen der Schwere der zugrunde liegenden Erkrankung bis auf wenige Ausnahmen als nicht fahrgeeignet.
Führerscheininhaber der Gruppe 1 gelten als bedingt dazu in der Lage, Auto zu fahren. Sie dürfen das meist ein bis zwei Wochen nach der Implantation wieder tun, wenn der Eingriff dazu diente, Erkrankungszeichen zu verhindern. Ist der Defibrillator als Maßnahme nach einem ersten Krankheitsereignis gedacht, um weiteren vorzubeugen, kann die Fahreignung erneut überprüft werden, wenn es über drei Monate zu keinen weiteren Vorkommnissen kommt.
Herzkatheteruntersuchung und Stent
Eine Herzkatheteruntersuchung dient sowohl der Diagnose bestimmter Herzerkrankungen als auch der Therapie, zum Beispiel beim Herzinfarkt (Myokardinfarkt). Nach einer solchen Untersuchung, bei der häufig Schlaf- und Beruhigungsmittel zum Einsatz kommen, entscheidet eine fachärztliche Beurteilung darüber, wann wieder gefahren werden darf. Meist ist das innerhalb von 24 Stunden wieder der Fall.
Ein Stent ist eine Stütze, um Blutgefäße offen zu halten, wenn sie verengt sind und sich zu verschließen drohen. Nach einer Stentoperation ist es in vielen Fällen bereits nach 24 Stunden und einer positiven fachärztlichen Untersuchung wieder erlaubt, Fahrzeuge aus der Gruppe 1 zu fahren. Fahrer und Fahrerinnen der Gruppe 2 müssen in der Regel vier Wochen warten, ehe sie – ebenfalls nach einer fachärztlichen Untersuchung – ans Steuer dürfen. Zusätzlich sind jährliche fachärztliche Kontrolluntersuchungen notwendig.
Im Rahmen einer Stent-OP werden Medikamente verabreicht, die über einen gewissen Zeitraum eingenommen werden müssen. Dies sind beispielsweise Gerinnungshemmer (Antikoagulanzien), die zu akuten Blutungen führen und die Fahreignung unter Umständen einschränken können. Eine Ärztin oder ein Arzt trifft die Entscheidung, ob und wann eine Fahreignung wieder gegeben ist und überprüft in angemessenen Zeitabständen, ob sie weiterhin besteht. Um wieder fahren zu dürfen, ist ein ärztliches Attest notwendig, das im Rahmen entsprechender Untersuchungen gegebenenfalls erneuert werden muss.
Autofahren nach Bypass
Ein Bypass ist eine Art "Umleitung", durch die ein nicht mehr durchgängiges Blutgefäß umgangen wird. Dazu entnehmen Chirurginnen oder Chirurgen Teile von Arterien oder Venen, etwa von Arm oder Brust, und setzen diese an die benötigte Stelle. Wenn beispielsweise ein Herzkranzgefäß durch eine Arteriosklerose verstopft ist, kann ein solches Gefäßstück ermöglichen, dem verschlossenen Gefäß auszuweichen. Dadurch wird die Durchblutung der nachfolgenden Gewebe gewährleistet.
Nach einer Bypass-Operation gelten zum Beispiel Pkw- oder Motorradfahrer nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung nach etwa zwei bis vier Wochen wieder als fahrgeeignet. Wer einen Lkw oder Bus fahren möchte, darf das in der Regel nach drei Monaten wieder tun, wenn die Genesung komplikationsfrei verläuft. Ob und wann eine Person aus medizinischer Sicht fahrgeeignet ist, beurteilt die Ärztin oder der Arzt nach einer abschließenden Untersuchung.
Es gibt weitere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, die mit unterschiedlichen Symptomen und in verschiedenen Schweregraden auftreten. Ob im individuellen Fall das Führen von bestimmten Kraftfahrzeugen sicher ist, wird nach einer fachärztlichen Untersuchung bestimmt.
Menschen mit Herzschwäche (Herzinsuffizienz) und Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung dürfen beispielsweise in vielen Fällen Kraftfahrzeuge der Klassen A und B führen. Den Führerschein der Klassen C, D und zur Personenbeförderung erhalten sie jedoch nicht. Bei Beschwerden im Ruhezustand wird keine Fahrerlaubnis erteilt.
Auch Herzklappenerkrankungen können zu einer Herzschwäche führen. Bleiben sie ohne oder mit geringfügigen Symptomen, dürfen Fahrende mit einer Fahrerlaubnisklasse der Gruppe 1 in der Regel fahren. Wer aber beispielsweise den Lkw-Führerschein hat, muss strengere Regeln beachten.
Bei Erkrankungen wie Bluthochdruck sind eine gute medikamentöse Einstellung und regelmäßige Kontrollen in der ärztlichen Praxis die Grundvoraussetzung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie ein neues Medikament erhalten oder die Dosis eingestellt wird. Löst der Bluthochdruck bestimmte Symptome wie Schwindel oder Sehstörungen aus, ist das sichere Führen eines Fahrzeuges nicht möglich. Bei Fahrenden der Gruppe 2 kann die Fahreignung bei Blutdruckwerten oberhalb ≥110 mmHg diastolischem, beziehungsweise ≥180 mmHg systolischem Blutdruck infrage gestellt werden.
Menschen mit niedrigem Blutdruck dürfen in der Regel uneingeschränkt Fahrzeuge führen, es sei denn, es kommt durch diesen Umstand zu Bewusstseinsstörungen. Werden die Blutdruckwerte mit Medikamenten sicher eingestellt, kann die Fahreignung wieder festgestellt werden.
Bei einer peripheren Verschlusskrankheit in geringer Ausprägung ist die Fahreignung in der Regel gegeben. Wenn Schmerzen auch in Ruhe bestehen (Fontaine-Stadium III), gelten betroffene Personen aber als nicht fahrgeeignet. Lassen sich die Beschwerden durch eine Intervention mit Katheter oder Stent beheben, dürfen Fahrzeuge der Gruppe 1 nach fachärztlicher Beurteilung meist nach 24 Stunden wieder geführt werden.
Ist eine Operation notwendig, ist das erst frühestens nach einer Woche der Fall. Fahrende der Gruppe 2 gelten im Normalfall eine Woche nach einer Intervention oder vier Wochen nach einer Operation wieder als fahrgeeignet.
Hinweis: Diese Informationen wurden sorgfältig recherchiert, ersetzen jedoch nicht die Beratung durch eine Ärztin oder einen Arzt. Alle Angaben ohne Gewähr.
Patienten-Information.de Herzschwäche – darf ich Auto fahren? (Stand 09/2022), unter: https://www.patienten-information.de/patientenblaetter/herzinsuffizienz-autofahren (Abruf: 14.10.2024)
Nef, H.M. et al.: Manual der Arbeitsgruppe Interventionelle Kardiologie (AGIK) der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und Kreislaufforschung e.V. (DGK). Kardiologe 2021;15, 370–403
Deutsche Herzstiftung. Autofahren als Herzpatient, unter: https://herzstiftung.de/ihre-herzgesundheit/leben-mit-der-krankheit/autofahren-als-herzpatient (Abruf: 14.10.2024)
Deutsche Herzstiftung. Autofahren nach Stent-OP: Darauf müssen Sie achten, unter: https://herzstiftung.de/infos-zu-herzerkrankungen/herzinfarkt/stent/autofahren (Abruf: 14.10.2024)
Halbe, B.: Aufklärungspflicht: Umgang mit fahruntauglichen Patienten in der Praxis. Dtsch Arztebl 2018; 115(38): A-1666/B-1404/C-1390
Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, Stand 01. Juni 2022, unter: https://bast.opus.hbz-nrw.de/files/2664/Begutachtungsleitlinien+2022.pdf (Abruf: 14.10.2024)
Bundesamt für Justiz. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/index.html#BJNR198000010BJNE000400000 (Abruf: 14.10.2024)
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