Mit einer Verstauchung oder einem Bruch hat fast jeder einmal zu tun. Wer mit einem gebrochenen Bein oder einer Armschiene Auto fahren möchte, sollte sich genau informieren. Autofahren mit Gips ist nicht generell verboten Bei einem Unfall droht eine Geld- oder Haftstrafe Versicherungsschutz meist eingeschränkt Ob sich jemand mit einem gebrochenen Arm oder Bein hinter das Steuer setzen darf, hängt vom Grad der körperlichen Einschränkungen ab. Kein Gesetz verbietet Autofahren mit Gips oder Schiene. Es liegt also in der Verantwortung der Fahrerin oder des Fahrers, ob man sicher Auto fahren kann, ohne dabei sich oder andere zu gefährden. Orthesen können einschränken Wer sich das rechte Bein gebrochen hat, kann beispielsweise Gas- oder Bremspedal nicht mehr gefahrlos bedienen. Ist dagegen das linke Bein oder der linke Fuß betroffen, kann das Fahren eines Automatikwagens durchaus möglich sein. Bei Brüchen und Verstauchungen kommen häufig Orthesen (Schienen, Bandagen, Stützapparate) zum Einsatz. Sie sollen Gelenke, Muskeln oder Knochen entlasten. Einige dieser orthopädischen Hilfsmittel sorgen allerdings dafür, dass die Bewegungsfähigkeit des betroffenen Bereiches stark eingeschränkt wird. Das kann beim Autofahren die Sicherheit beeinträchtigen. Holen Sie in diesen Fällen ärztlichen Rat ein, um die eigene Fahrsicherheit besser einschätzen zu können. Was sagen die Vorschriften? Es gibt keine detaillierte, offizielle Regelung zum Thema Fahren mit Verletzungen wie Knochenbrüchen oder Verstauchungen. Es gelten aber die bestehenden Vorschriften. In der Straßenverkehrsordnung ist festgelegt, dass die oder der Fahrende im Verkehr immer darauf achten muss, niemanden zu gefährden oder zu behindern. Werden Fußgänger oder Radfahrer übersehen oder gar ein Unfall verursacht, kann das als "fahrlässige Körperverletzung" gewertet werden. Das kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen. Welche Straftat vorliegt oder ob es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld handelt, wird im Einzelfall entschieden. Wer aufgrund "körperlicher Mängel" ein Fahrzeug nicht sicher führen kann und andere dadurch in Gefahr bringt, muss im schlimmsten Fall fünf Jahre ins Gefängnis. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die körperlichen Einschränkungen vorübergehend oder dauerhaft sind. Auch eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit durch Gips oder Schiene kann ein solcher Mangel sein. Ist der Versicherungsschutz in Gefahr? Viele Versicherungen argumentieren im Fall eines Unfalls mit grober Fahrlässigkeit, wenn die Person am Steuer einen Gips oder eine Orthese hatte. Sie berufen sich dabei auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Auch bei nicht selbstverschuldeten Unfällen kann der Person hinterm Steuer dadurch eine Teilschuld angelastet werden. Es könnte also passieren, dass Sie auf den Unfallkosten sitzen bleiben. Bei der Kfz-Haftpflicht gibt es in der Regel keine Regresse, allerdings ist der Kaskoschutz in Gefahr. Es kann passieren, dass der gegnerischen Versicherung oder der Polizei gemeldet wird, wenn jemand mit einer – zum Beispiel durch den Gips – offensichtlichen Verletzung am Unfall beteiligt war. Oft kann so etwas zu der voreiligen Schlussfolgerung führen, dass der Unfall durch die verletzte Person selbstverschuldet war. Daraus resultiert, dass der Schaden am eigenen Fahrzeug nicht oder nur teilweise von der Kfz-Haftpflichtversicherung anderer Unfallbeteiligter ersetzt wird. Außerdem müsste in diesem Fall die Kfz-Haftpflichtversicherung der Person mit Gips für die bei den anderen Unfallbetroffenen verursachten Schäden zahlen. Es besteht die Gefahr einer Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse, was mit höheren Beitragskosten verbunden ist. Auch wenn die Vollkaskoversicherung zahlt, muss der mutmaßliche Unfallverursacher oft mit einer hohen Selbstbeteiligung rechnen. Eine teilweise oder volle Haftung für die Unfallschäden kann jemandem mit Gips angelastet werden, wenn tatsächlich eine Einschränkung der Fahrsicherheit durch die Verletzung gegeben war. Wie lange sollte man nicht Auto fahren? Wann nach einer Verletzung das Autofahren wieder sicher möglich ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Die Art der Verletzung, der Heilungsprozess, die Schmerzempfindung – das sind alles Faktoren, die von Mensch zu Mensch unterschiedlich sind und für die keine allgemeine Aussage getroffen werden kann. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universität Düsseldorf haben Kriterien für die Fahrsicherheit zusammengetragen. Dabei haben sie Bewegungseinschränkungen durch Orthesen, orthopädische beziehungsweise unfallchirurgische Erkrankungen und Zustände nach einer Operation berücksichtigt. Eine Fahrsicherheit ist unsicher beziehungsweise nicht gegeben: Nach Schaft- oder Gelenkfrakturen für sechs Wochen nach Vollbelastung Nach Ballenzeh-(Hallux-valgus-)Operation für acht Wochen Nach vorderer Kreuzbandplastik links für zwei Wochen, rechts für drei bis sechs Wochen Nach Gelenkspiegelung (Arthroskopie) des Sprunggelenks für zwei Wochen, des Kniegelenk für eine Woche, des Hüftgelenks für zwei Wochen Bei angelegtem Oberschenkel- oder Unterschenkelgips bzw. angelegter Oberschenkel- oder Unterschenkelorthese Bei angelegter Hartrahmenorthese am Knie Nach Frakturen des Handgelenks für sechs Wochen, des Unterarms für sieben bis acht Wochen, des Oberarm für 16 Wochen Bei angelegtem Oberarm- oder Unterarmgips sowie Schulterorthese für die Dauer der Ruhigstellung Nach einer Radiusköpfchenfraktur, also einem Bruch des Speichenknochens am Ellenbogen, sollte mindestens eine zweiwöchige Fahrpause eingelegt werden. Bei einer einfachen Bandage am Knie oder Sprunggelenk hingegen spricht meistens nichts gegen das Autofahren. Die Bremskraft und Bremsreaktionszeit dürfen dabei nicht beeinflusst werden, beispielsweise durch Schmerzen. Auch gelenkführende, bewegliche Orthesen lassen das Führen eines Kraftfahrzeugs in der Regel zu. Hinweis: Diese Informationen wurden sorgfältig recherchiert, ersetzen jedoch nicht die Beratung durch eine Ärztin oder einen Arzt. Alle Angaben ohne Gewähr.