Gedrosselte Big-Bikes in Führerscheinklasse A2
Bei der Führerscheinklasse A2 dürfen nur Motorräder mit einer maximalen Leistung von 70 kW die Grundlage für eine Drosselung auf 35 kW sein. Für einige Führerscheininhaber gilt für Fahrten in Deutschland jedoch ein Besitzstandschutz für Big-Bikes.
Leistung der ursprünglich ungedrosselten Maschine ist entscheidend
Nur bestimmte Fahrerlaubnisse erlauben das Führen von Big-Bikes
Hohe Strafen drohen bei Fahrten ins Ausland mit gedrosselten Big-Bikes
Die Klasse A2 berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt. Aber was bedeutet das für gedrosselte Maschinen? Was gilt für Big-Bikes, also Motorräder, die von einem Kraftrad von über 70 kW abgeleitet wurden? ADAC Juristinnen geben Antworten.
Diese Motorräder dürfen gedrosselt werden
Nach dem Wortlaut der 3. EU-Führerscheinrichtlinie dürften die Krafträder der Klasse A2 nicht von Fahrzeugen abgeleitet werden, die in der offenen Version mehr als die doppelte Motorleistung aufweisen. Nur Krafträder, die unter der Schwelle von 70 kW bleiben, dürfen daher gedrosselt werden.
Bedeutung in der Praxis
Bei auf 35 kW gedrosselten Maschinen ist immer zu prüfen, welche technischen Daten ursprünglich das nicht gedrosselte Motorrad hatte. Das ist wichtig, weil es nur eine maximale Leistung von 70 kW haben darf.
Besitzstandschutz für alte Fahrerlaubnisse
Es gibt aber auch Motorräder, die von einem Kraftrad von über 70 kW abgeleitet wurden – die sogenannten Big-Bikes. Nur wer die Klasse A2 ab dem 19.1.2013 bis zum Ablauf des 26.12.2016 erworben hat, darf auch weiterhin in Deutschland diese gedrosselte Big-Bikes fahren (Besitzstandschutz). Im Ausland ist es verboten, diese Maschinen zu fahren.
Für diejenigen, die ihren Motorradführerschein vor dem 19.01.2013 gemacht haben, stellt sich die Frage nach den Big-Bikes nicht, da die Klasse A2 erst 2013 eingeführt wurde. Mit der alten Motorradklasse 1 oder A dürfen sie EU-weit gefahren werden. Mit den alten Klassen 1b bzw. A1 (wegen der hohen kW-Zahl) nicht.
Wichtiger Hinweis für das Ausland
Vom Führen dieser Krafträder im Ausland ist dringend abzuraten, da viele europäische Staaten die Richtlinie wortgetreu umgesetzt haben. Wer dennoch mit diesen Maschinen ins Ausland fährt, dem drohen Strafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Neben dem Strafverfahren gibt es bei einem Unfall auch Probleme mit der Versicherung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann Regress nehmen und auch die Kaskoversicherung leistet unter Umständen nicht oder nicht voll.