Wohnmobile und Wohnwagen abstellen: Das gilt in Wohngebieten

Wohnmobile und Anhänger sind in einem Wohngebietin Köln  abgestellt
Für manche Anwohner ein Ärgernis: geparkte Wohnanwagen im Wohngebiet © imago images/Horst Galuschka

Der Campingboom in Deutschland ist ungebrochen, doch wohin mit dem Camper? Immer mehr Wohnmobile werden am Straßenrand und sogar in Stadtvierteln der Innenstädte abgestellt. Das mag für Anwohner und Parkplatzsuchende ärgerlich sein, verboten ist es nicht.

  • Parken am Straßenrand für Wohnmobile grundsätzlich erlaubt

  • Einschränkungen für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen

  • Das gilt beim Parken mit Saisonkennzeichen

In vielen Städten sieht man dieses Bild: Insbesondere in Anwohnerstraßen reihen sich dicht an dicht Wohnmobile oder Wohnwagen, um dort gebührenfrei zu parken. Wenn dann der Parkraum knapp wird, ist der Ärger groß.

Wo mit Wohnmobil & Camper parken?

Doch die Parkplatz suchenden Anwohner können kaum etwas dagegen tun. Die meisten der Wohnmobile, Caravans oder Gespanne parken legal am Straßenrand oder auf Parkplätzen. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) erlaubt das. Viele Einschränkungen gelten nur für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht.

Vor allem wenn das Schild Parkplatz mit dem Zusatzzeichen "Pkw" vorhanden ist, dann dürfen dort keine Wohnmobile parken. Das ist eine Möglichkeit, die genervten Anwohnern bleibt, um eine geänderte Beschilderung in ihrer Straße bei der Kommune anzuregen. Ein paar Besonderheiten für Camper gibt es aber zu beachten.

Wenn es zu eng wird: Parken verboten

An engen Straßenstellen darf nicht geparkt werden. Das heißt, dass ausreichend Platz für das Durchfahren von Fahrzeugen größtmöglicher Breite (2,55 Meter zuzüglich eines Sicherheitsabstands von mindestens 0,5 Metern) verbleiben muss. Da Wohnmobile und Camper normalerweise breiter als Pkw sind, dürfte hierfür häufig nicht ausreichend Platz sein.

Auch beim Parken gegenüber von Grundstückseinfahrten muss man als Camper besonders achtsam sein. Weil mehrfaches Rangieren beim Ausfahren aus dem Grundstück unzumutbar ist, muss im Regelfall mindestens 3,5 Meter gegenüber Platz bleiben.

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Gibt es ein Zeitlimit fürs Abstellen?

Nein. Wird ein Fahrzeug im Rahmen der StVO geparkt, kann es dort auch grundsätzlich unbegrenzt stehen bleiben. Nur wenn das Fahrzeug so lange geparkt bleibt, dass es nicht mehr unter den sogenannten Gemeingebrauch fällt, dann wird es eine unerlaubte Sondernutzung. Hierfür ist – je nach Einzelfall – aber eine Parkdauer von mindestens sechs Monaten nötig. Unabhängig davon sollte man alle drei Tage nach dem Fahrzeug sehen. So bleibt genug Zeit, auf beispielsweise mobile Halteverbotsschilder zu reagieren und ein Abschleppen zu verhindern.

Video Dauerparker: Was gilt?

Was beim Thema Dauerparken von Fahrzeugen und Anhängern erlaubt bzw. verboten ist, erklärt ADAC Clubjurist Stefan Miller im Video:

Ob auch Anhänger, die nicht an ein Zugfahrzeug angekoppelt sind länger einen Parkplatz nutzen dürfen, das erläutert Stefan Miller im Video ∙ Bild: © ADAC/David Klein/Shutterstock, Video: © ADAC e.V.

Parken mit Wohnanhängern

Das Parken von angekoppelten Wohnanhängern ist erlaubt, wenn nicht durch Verkehrszeichen das Parken von Pkw mit Anhängern verboten ist. Solange ein Wohnwagen angekuppelt ist, dürfen Pkw und Wohnwagen ohne Zeitbegrenzung am Straßenrand geparkt sein.

Abgekoppelte Wohnwagenanhänger dürfen in Wohngebieten parken, aber nicht länger als zwei Wochen auf ein und demselben Parkplatz. Ein neuer 2-Wochen-Zeitraum beginnt erst dann, wenn der Parkplatz zumindest kurzfristig für andere frei gemacht wurde. Weil über die Frage, ob der Anhänger tatsächlich weggefahren wurde, immer wieder Streit herrscht, notiert die Polizei daher die Ventilstellung parkender Anhänger, um feststellen zu können, ob der Hänger durchgängig stand oder bewegt wurde.

Für schwerere Anhänger über zwei Tonnen gibt es weitere Einschränkungen: In Wohngebieten darf beispielsweise in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht geparkt werden.

Parken mit Saisonkennzeichen

Wer seinen Camper oder Anhänger mit einem Saisonkennzeichen zugelassen hat, der muss folgendes beachten: Außerhalb des Zeitraums, den das Saisonkennzeichen ausweist, darf das Fahrzeug generell nirgendwo im öffentlichen Raum geparkt werden.

Markierungen beachten, Gehwege tabu

  • Wohnwagen und Wohnmobil dürfen nicht über eine Parkflächenmarkierung (aufgezeichnete Linien) hinausragen. Passen sie nicht in die Markierung, ist das Abstellen dort verboten.

  • Soweit Verkehrszeichen das Parken auf Gehwegen ausnahmsweise erlauben, gilt das nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 Tonnen.

Parkraummangel: Nicht nur Camper schuld

Wohnmobile und Camper allein sind für das Parkplatzproblem vielerorts nicht verantwortlich. Viele Reisemobil- und Caravanbesitzer parken ihr Fahrzeug auf dem eigenen Privatgrund oder mieten einen Stellplatz. Auch Lieferwagen, die immer größer werdenden Pkw und der Zweit- oder Drittwagen eines Haushalts verschärfen den Kampf um den Parkplatz.

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Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch gut

Jeder sollte beim Parken seines Fahrzeugs auf ein Miteinander mit den anderen Verkehrsteilnehmern achten. Gerade auf Schulwegen kann ein Wohnmobil beispielsweise rechtlich zwar korrekt abgestellt sein; dennoch könnten Schulkinder dadurch gefährdet werden, dass die Sicht beim Überqueren der Straße beeinträchtigt wird.

Wohnmobile, Wohnwagen und andere Spezialfahrzeuge sind oft besonders breit und hoch. Deshalb sollten die Besitzer darauf achten, dass die Sicherheit von anderen Verkehrsteilnehmern durch das Parken des eigenen Fahrzeugs nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird. Also nicht vor der Schule oder einem Kindergarten parken – selbst wenn es erlaubt ist.

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