"Anlieger frei": Wer darf hier durch?
Fast jeder hat das Zusatzzeichen "Anlieger frei" in Verbindung mit einem Durchfahrtsverbot-Schild schon einmal gesehen. Die Zufahrt ist hier nur Anliegern erlaubt.
Beziehung zum Anliegergrundstück notwendig
Wer die Straße als Schleichweg nutzt, dem droht ein Verwarnungsgeld
Parken ohne Anliegen kostet mindestens 55 Euro
Der Begriff Anlieger

Eine gesetzliche Definition des Begriffs "Anlieger" existiert nicht. Die Rechtsprechung hat jedoch die Bedeutung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrssitte ermittelt: Anlieger ist, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss. Es genügt irgendeine Beziehung zum Anliegergrundstück.
Auch Besucher können Anlieger sein
Auch Personen, die jemanden im Anliegerbereich besuchen wollen, dürfen einfahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob derjenige, den man besuchen möchte, zu Hause ist. Es genügt die Absicht, ihn besuchen zu wollen. Selbst unerwünschte Besucher (zum Beispiel ein Gerichtsvollzieher) sind zum Einfahren berechtigt.
Das Zusatzschild "Anlieger frei" erlaubt außerdem nicht nur Anliegern die Durchfahrt. Sondern auch, wie es im Juristendeutsch heißt, Personen, deren "Anliegereigenschaft" auf einer rechtlichen Beziehung zu den Grundstücken basiert – das können zum Beispiel Eigentümer oder Pächter des Schrebergartens sein.
Ein Bauunternehmer oder ein Handwerker, der vom Anlieger beauftragt worden ist, auf dessen Grundstück zu arbeiten, darf ebenfalls in die Sperrzone einfahren.
Anlieger frei auch in Fahrradstraßen

Das Schild "Anlieger frei" unter dem Verkehrszeichen "Fahrradstraße" erlaubt es auch Fahrerinnen und Fahrern von Kraftfahrzeugen, die Fahrradstraße zu befahren. Voraussetzung ist aber wiederum, dass sie ein Anliegen haben, weil sie zum Beispiel jemanden in der Fahrradstraße besuchen wollen. Radfahrende brauchen kein Anliegen. Für sie ergibt sich die Nutzungsberechtigung schon aus der Anordnung der Fahrradstraße.
Wer eine Person abholt ist Anlieger
Sie dürfen auch dann eine nur für den Anliegerverkehr freigegebene Straße befahren, wenn Sie lediglich jemanden abholen, der in einem dort befindlichen Geschäft eingekauft hat. Sie werden in diesem Fall so beurteilt, als ob Sie selbst eingekauft haben oder dies vor hätten. Das gleiche gilt, wenn Sie eine Person von einem Bahnhof abholen, der im Anliegerbereich liegt.
Vorsicht bei unbebauten Grundstücken
Bei unbebauten Grundstücken, beispielsweise Waldgebiete in freier Natur oder Seen, dürfen Sie die für den Anliegerverkehr freigegebene Zufahrt nur dann befahren, wenn ein Anlieger Ihnen oder der Allgemeinheit ausdrücklich oder stillschweigend die Erlaubnis erteilt hat, sein Grundstück in seiner Abwesenheit zu betreten oder zu benutzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an einem See ein Hinweisschild "Baden auf eigene Gefahr erlaubt" angebracht ist.
Teurer Schleichweg: Bußgelder
Wer eine Anliegerstraße zum Beispiel mit dem Auto unberechtigt befährt, muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 50 Euro rechnen, mit dem Fahrrad drohen 25 Euro. Wer das Fahrzeug parkt, ohne Anlieger zu sein, riskiert ein Verwarnungsgeld ab 55 Euro.