Auto abgeschleppt: Wie hoch sind die Kosten und wann kann man sich wehren?
Geparkt, abgeschleppt und zur Kasse gebeten? ADAC Juristinnen und Juristen sagen Ihnen, worauf Sie beim Abschleppen achten müssen.
Polizeiliches Abschleppen muss verhältnismäßig sein
Höhe der Abschleppkosten ist regional unterschiedlich
Leerfahrt kostet, selbst wenn Sie vor dem Abschleppwagen da sind
Eins vorne weg: Es gibt zwei Formen des Abschleppens. Die Polizei kann das Abschleppen von öffentlichem Grund anordnen, zum Beispiel wenn eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Handelt es sich um Privatgrund, können der Eigentümer des Grundstücks oder ein Parkraumbewirtschafter das Abschleppen zum Beispiel von einem Kunden- oder Supermarktparkplatz veranlassen.
Wie hoch dürfen Abschleppkosten sein?
Abgeschleppt zu werden ist nicht nur ärgerlich, sondern kann auch richtig teuer werden. Manche Unternehmen berechnen die Kosten pro Kilometer je nach Entfernung, andere legen einen pauschalen Grundbetrag für das Abschleppen fest.
Es spielt kostentechnisch auch eine Rolle, ob in der Nacht, am Wochenende oder an einem Feiertag abgeschleppt wurde oder aufgrund der Größe des Fahrzeugs zwei Abschleppwagen kommen mussten. Außerdem variieren Abschleppkosten stark nach Region. Aber zunächst muss man unterscheiden, ob man das Fahrzeug auf Privatgrund oder im öffentlichen Straßenraum abgestellt hat.
Polizeiliches Abschleppen: Was gilt?
Das Abschleppen durch die Polizei richtet sich nach dem Polizeirecht der Bundesländer. Die Voraussetzungen können daher je nach Bundesland unterschiedlich sein. Die Polizei muss folgende Grundsätze beachten.
Grundsatz der Notwendigkeit: Das heißt, das Abschleppen ist notwendig, wenn ohne diese Maßnahme der polizeiliche Zweck nicht erreicht werden kann.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Das heißt, das Abschleppen muss im Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen.
Wann genügt das Versetzen des Fahrzeugs?

Ein bloßes Versetzen des Fahrzeugs kommt dann in Betracht, wenn es in der Nähe geeignete freie Parkplätze gibt, das Versetzen technisch machbar und der freie Parkplatz für die Polizei ohne Weiteres ersichtlich ist.
Würde das Fahrzeug in einem solchen Fall zum Beispiel auf den Hof des Abschleppunternehmens gebracht, wäre das nicht verhältnismäßig. Wenn Ihr Fahrzeug vor dem Abschleppen geöffnet werden muss und deshalb nicht unbeaufsichtigt abgestellt werden kann, muss es aber immer auf sogenannte behördliche Verwahrplätze oder auf den Betriebshof des Abschleppunternehmens gebracht werden.
Abschleppkosten oder Strafzettel: Wer zahlt?
Kann der Fahrer oder die Fahrerin nicht ermittelt werden, muss der Halter bzw. die Halterin für die Abschleppkosten aufkommen. Diese Kosten sind unabhängig vom Bußgeldverfahren, in dem es um die Ahndung des Verkehrsverstoßes geht.
Wann müssen Sie die Leerfahrt bezahlen?
Kommen Sie vor dem Eintreffen des Abschleppwagens zu Ihrem Fahrzeug zurück, müssen Sie die Kosten der Leerfahrt bezahlen, wenn das Abschleppfahrzeug für Ihr Fahrzeug bereits angefordert ist. Es darf allerdings kein Abschleppfahrzeug beauftragt werden, wenn schon ein Abschlepper vor Ort ist.
Welche Zusatzkosten fallen an?
Die Zusatzkosten sind regional unterschiedlich hoch. Grund hierfür ist, dass jede Kommune andere Verwaltungsgebühren hat und die Abschleppunternehmen je nach Wochentag und Tageszeit andere Preise verrechnen. In amtlichen Verwahrstellen sind Standgebühren außerdem höher als auf dem Gelände einer Abschleppfirma.
Doch kein Knöllchen: Wer zahlt die Abschleppkosten?
Müssen Sie das Knöllchen nicht bezahlen, weil das Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen des Parkverstoßes eingestellt wird, müssen Sie die Abschleppkosten trotzdem bezahlen. Denn ausschlaggebend ist die "objektive Gefahrenlage" zum Zeitpunkt des Abschleppens. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie als Fahrer bzw. Fahrerin oder Halter bzw. Halterin des abgeschleppten Fahrzeugs dafür ein Verschulden trifft.
Abschleppen von Privatgrund

Wenn Sie Ihr Fahrzeug zum Beispiel auf einem Supermarkt- oder Restaurantparkplatz abstellen, ohne selbst Kunde bzw. Kundin zu sein, können Sie abgeschleppt werden. In diesen Fällen hat der Grundstücksbesitzer ein Interesse, seinen Parkplatz für Gäste freizuhalten. Aber auch private Eigentümer bzw. Eigentümerinnen oder Berechtigte (z.B. Mieter bzw. Mieterinnen) können Falschparker von Privatparkplätzen abschleppen lassen.
Wie hoch dürfen die Abschleppkosten sein?
Die Höhe der Abschleppkosten ist regional unterschiedlich und hängt von verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel der Tageszeit, dem Wochentag oder der Abschleppmethode ab. Das Amtsgericht München hat jedoch in einem Fall (Az. 472 C 8222/18) entschieden, dass der Schadenersatz, den ein Falschparker für das Abschleppen von einem ausreichend beschilderten Privatparkplatz zahlen muss, durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt ist.
Das Abschleppunternehmen forderte in dem Münchner Fall insgesamt 635 Euro von der Falschparkerin. Die hohen Kosten ergäben sich aus einer Abschleppdauer von 2,5 Stunden, dem Zuschlag für den Einsatz außerhalb der Öffnungszeiten, Zusatzkosten für den Einsatz eines Radrollers, zwei Tagen Standgebühren und erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen.
Die Richter schätzten die erforderlichen Abschleppkosten und begrenzten den Schadenersatz auf ein wirtschaftlich vernünftiges Maß, da sie keinen ortsüblichen Preis für Abschleppmaßnahmen in München ermitteln konnten.
Das Gericht sah einen Grundbetrag für das Abschleppen von 230 Euro netto und einen Zuschlag von 15 Prozent für Sonn- und Nachtarbeit plus 19 Prozent Mehrwertsteuer als erstattungsfähig an. Dazu kommen Standgebühren in Höhe von 30 Euro für zwei Tage. Das Abschleppunternehmen bekam einen Betrag von insgesamt 344,75 Euro (314,75 Euro plus 30 Euro) zugesprochen.
Zu Unrecht abgeschleppt – was nun?
Es gibt Firmen, die systematisch Parkplätze nach Falschparkern absuchen. Dabei handelt es sich um Dienstleistungsfirmen, die der Parkplatzbesitzer bzw. die Parkplatzbesitzerin beauftragt, um den Parkplatz zu überwachen.
Die Abschleppkosten sind oft beträchtlich, für das Abschleppen in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen kommen noch erhebliche Zuschläge dazu. Oft wird vom Falschparker bzw. der Falschparkerin verlangt, auch noch die Tätigkeit der Dienstleistungsfirma zu bezahlen. Das ist nicht zulässig.
Es gibt auch Fälle, in denen der Grundstücksbesitzer die Parküberwachungsfirma gar nicht beauftragt hat. Dann muss deren Tätigkeit nicht bezahlt werden, da die Firma keinen Anspruch gegenüber dem Falschparker bzw. der Falschparkerin hat. In diesen Fällen lohnt es sich, zu prüfen, ob die Kosten gerechtfertigt sind.
Zu Unrecht abgeschleppt von einem Privatparkplatz
Aufpassen sollten Sie, wenn ...
... Ihr Fahrzeug von einem Privatparkplatz abgeschleppt wurde und Sie es erst gegen Zahlung eines hohen Betrages wiederbekommen.
... Ihr Wagen zwar nicht abgeschleppt wurde, Sie aber eine Aufforderung erhalten, die Kosten für die Vorbereitung des Abschleppens und die Beweissicherung zu zahlen.
... Sie zusätzlich zu den Abschleppkosten zum Beispiel eine Pauschale für die Einschaltung eines Parkwächters, Fahrtkostenpauschale oder Ermittlungs- und Mahnkosten bezahlen sollen.
Wo ist Ihr Fahrzeug?
Nicht selten kommt es vor, dass Ihnen der Standort Ihres Fahrzeugs nach dem Abschleppen von einem Privatparkplatz nur nach Bezahlung der Rechnung genannt werden soll. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH zulässig.
So können Sie reagieren
Verlangen Sie eine detaillierte Rechnung, und falls Sie die Zahlung nicht abwenden können, lassen Sie sich quittieren, dass Sie nur unter Vorbehalt bezahlen.
Weisen Sie darauf hin, dass Sie einen Rechtsanwalt einschalten werden, um sich gegen dieses Vorgehen zu wehren. Dies kann dazu führen, dass Sie Ihr Fahrzeug bekommen.
Es ist auch möglich, den geforderten Betrag beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, um damit das am Fahrzeug geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht abzuwenden. Gibt man den hinterlegten Betrag nicht frei, muss vor Gericht der Anspruch auf die Kosten rund ums Abschleppen geklärt werden.
Punkte, die Sie beachten sollten
Wenn Sie eine Rechnung für das Abschleppen von einem privaten Parkplatz erhalten, zahlen Sie nicht ohne Prüfung folgender Punkte.
Hat die Firma überhaupt einen Auftrag, den Parkplatz zu überwachen und unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen? Lassen Sie sich einen Nachweis dafür zeigen.
Geht die Forderung über das eigentliche Abschleppen hinaus (Kosten für die Beweissicherung oder Parkraumüberwachung, Fahrtkostenpauschalen etc.)?
Gibt es Schilder, die das Abschleppen bei unberechtigtem Parken androhen? Ist erkennbar, dass das Kfz auf privatem Grund abgestellt ist?
Schalten Sie im Zweifelsfall eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ein, der die Forderung überprüft. Auch wenn Sie bereits bezahlt haben, können Sie unter Umständen Ihr Geld – wenn auch nur teilweise – beim Grundstücksberechtigten (nicht beim Parkraumüberwacher) zurückverlangen.
Video: Hinterlegte Handynummer
Warum ein Zettel mit der Handynummer hinter der Windschutzscheibe in den meisten Fällen nicht vor teurem Abschleppen schützt, sondern sogar auf ein vorsätzliches Handeln schließen lässt, darüber informiert ADAC Juristin Ellen Stamer im Video.
Abschleppen nach Unfall
Im Falle eines Unfalls oder einer Panne kommt in den meisten Fällen der Unfallgegner bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung oder die eigene Vollkasko Versicherung für die Abschleppkosten auf. Was Sie außerdem nach einem Unfall beachten müssen, lesen Sie hier.
Motorrad abschleppen
Die Straßenverkehrsordnung stellt klar: Motorräder dürfen nicht abgeschleppt werden. Aus Sicherheitsgründen müssen Krafträder mittels Anhänger oder Transporter bewegt werden. Die Kosten fallen hierbei meistens wesentlich günstiger aus als beim Abschleppen eines Autos.