Bußgeldverfahren in Österreich: Das gilt bei Strafzetteln und Bußgeldern

Ein österreichischer Polizist winkt einen PKW aus dem Verkehr
Bußgelder aus Österreich können ab einer Höhe von 25 Euro in Deutschland vollstreckt werden© dpa/Hans Punz

In Österreich zu schnell gefahren oder falsch geparkt – wie Sie mit einem Bußgeldbescheid umgehen sollten, erklären die ADAC Juristen.

  • Bußgelder bereits ab 25 Euro vollstreckbar

  • Verjährungsfrist beträgt drei Jahre

  • Halter muss den Fahrer benennen

Härtere Strafen für Raser

Seit dem 1. März 2024 ist in Fällen besonders rücksichtsloser und gefährlicher Raserei die Beschlagnahme des Fahrzeugs möglich. Dies gilt bei Überschreitung der Geschwindigkeit um mehr als 60 km/h innerorts bzw. 70 km/h außerorts. Lesen Sie mehr zu den Strafen für Raserei.

Geblitzt: Wie schnell darf man fahren?

Wer auf österreichischen Straßen nicht geblitzt werden will, sollte sich an die vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten halten: Auf Autobahnen darf man 130 km/h fahren. Für Kfz bis 3,5 t gilt auf folgenden Autobahnen zwischen 22 Uhr bis 5 Uhr 110 km/h: A10, A12, A13, A14. Innerorts sind 50 km/h und außerorts 100 km/h erlaubt.

Informieren Sie sich vor Fahrten ins Ausland am besten immer über die Tempolimits in Europa.

Gibt es einen Bußgeldkatalog?

In Österreich gibt es, anders als in Deutschland, keinen Bußgeldkatalog mit festen Sätzen. Geregelt sind lediglich Höchststrafen. Die Höhe legt die jeweils zuständige Behörde nach ihrem Ermessen fest.

Gut zu wissen: Für Verkehrsverstöße in Österreich gibt es keine Punkte in Flensburg.

Nutzen Sie den ADAC Bußgeldrechner für Bußgeldhöhen im Ausland.

Wer ist verantwortlich?

In Österreich haftet der Fahrer für Verkehrsverstöße. Allerdings ist der Halter verpflichtet, den Fahrer zu benennen. Auf Anfrage der Behörde muss er daher eine sogenannte Lenkerauskunft erteilen. Diese Auskunftspflicht trifft den Halter selbst dann, wenn er selbst gefahren ist oder ein nahestehendes Familienmitglied. Ein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht wie in Deutschland hat er nicht. Verweigert der Halter die geforderte Auskunft, führt dies zu einem Extra-Bußgeld.

Wie werden Verstöße geahndet?

In Österreich gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, Verkehrsordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Bei einfachen Verstößen wie Parkvergehen, die vor Ort festgestellt werden, kann ein Organmandat (Organstrafverfügung) bis zu 90 Euro an Ort und Stelle verhängt werden.

Geringfügige, im Rahmen einer automatischen Verkehrsüberwachung festgestellte Verstöße, können mit einer Anonymverfügung geahndet werden. In diesem abgekürzten Verfahren sind Geldbußen bis maximal 365 Euro möglich. Der Halter hat die Möglichkeit, das Bußgeld ohne Benennung des Fahrers zu bezahlen.

Wird das Organmandat beziehungsweise die Anonymverfügung nicht bezahlt, oder handelt es sich um einen schwerwiegenderen Verstoß, wird eine Strafverfügung zugestellt. Die Strafverfügung ist dann teurer als das ursprüngliche Organmandat oder die Anonymverfügung.

Wann legt man Einspruch ein?

Ein Einspruch ist nur gegen die Strafverfügung möglich. Gegen das Organmandat und die Anonymverfügung gibt es kein Rechtsmittel. Wer mit diesen Strafen nicht einverstanden ist, muss die Zahlung verweigern und die dann folgende Strafverfügung abwarten. Hier ist allerdings regelmäßig mit einer deutlich höheren Strafe zu rechnen. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen.

Vollstreckung in Deutschland?

Nicht bezahlte Bußgelder können auch in Deutschland zwangsweise eingetrieben werden. Mit Österreich gibt es ein gesondertes Abkommen über die Vollstreckung von Bußgeldern. Eintreibbar sind Strafen mit einem Mindestbetrag von 25 Euro innerhalb einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

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