Bußgeldverfahren: Das gilt bei Strafzetteln und Bußgeldern aus Frankreich

Zu schnell gefahren oder den Gurt nicht angelegt – ein Bußgeld aus Frankreich kann teuer werden. Was Sie zum Bußgeldverfahren wissen sollten, erklären die ADAC Clubjuristen.
Bußgelder aus Frankreich sind auch in Deutschland vollstreckbar
Für Verstöße haftet der Halter
Bei verspäteter Zahlung erhöht sich das Bußgeld
Das kosten Verstöße in Frankreich
Statt eines detaillierten Bußgeldkatalogs wie in Deutschland gibt es in Frankreich bei Verstößen im Straßenverkehr eine Unterteilung in fünf verschiedene Kategorien. Die meisten Übertretungen fallen in Kategorie 3 (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung unter 20 km/h außerorts: 68 Euro) oder Kategorie 4 (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung ab 20 km/h oder Rotlichtverstoß: 135 Euro). Bei schneller Zahlung werden Rabatte gewährt.
Service der ADAC Clubjuristen und -juristinnen: ADAC Bußgeldrechner für das europäische Ausland und ein Überblick über Tempolimits in Europa.
Wer haftet für Verstöße?
Bei Feststellung eines Verstoßes an Ort und Stelle fordert die Polizei die Geldbuße direkt beim Fahrer oder der Fahrerin ein. Wird diese nicht vor Ort bezahlt, müssen ausländische Fahrer und Fahrerinnen üblicherweise einen Geldbetrag als Sicherheitsleistung (frz. "consignation") hinterlegen. Das Fahrzeug kann beschlagnahmt werden, bis die Kaution bezahlt ist.
Bei Verstößen, die durch automatische Verkehrsüberwachung festgestellt werden, bekommt dagegen der Halter bzw. die Halterin den Bußgeldbescheid per Post nach Hause geschickt und muss die Geldbuße bezahlen.
Ist der Halter oder die Halterin nicht selbst gefahren, können sie sich aber von der Haftung befreien, wenn sie die Fahrerin bzw. den Fahrer benennen. Dann kann diese/dieser zur Zahlung herangezogen werden.
Gut zu wissen: Für einen in Frankreich begangenen Verkehrsverstoß gibt es keine Punkte in Flensburg.
In welcher Sprache ist der Bußgeldbescheid?
Normalerweise ist der Bußgeldbescheid auf Deutsch. Ist das Schreiben der Behörde dagegen in französischer Sprache verfasst, wird das Bußgeld, wenn es nicht bezahlt wird, in Deutschland nicht vollstreckt. Grund: Wer die französische Sprache nicht versteht, weiß nicht, was ihm vorgeworfen wird und wie er sich gegebenenfalls wehren kann.
Wie kann man Einspruch einlegen?
Gegen einen französischen Bußgeldbescheid kann man innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einspruch einlegen. Wohin der Einspruch geschickt werden muss, steht im Bußgeldbescheid.
Der Einspruch muss in französischer Sprache eingelegt werden. Wer den Einspruch selbst und ohne Hilfe eines Anwalts oder einer Anwältin einlegen möchte, aber kein Französisch kann, findet im Internet viele Übersetzungsprogramme.
Achtung: Das Bußgeld müssen Sie zunächst als Sicherheitsleistung auch dann überweisen, wenn Sie Einspruch einlegen. Sonst entscheidet die Behörde nicht über den Einspruch.
Was ist, wenn ich das Bußgeld nicht zahle?
Kommt der Bußgeldbescheid per Post, verlangt die Behörde zunächst nur eine reduzierte Geldbuße (zum Beispiel bei einem Verstoß der Kategorie 4 reduziert 90 Euro statt 135 Euro). Wird das reduzierte Bußgeld nicht innerhalb der in dem Bescheid genannten Frist bezahlt, erhöht sich die Buße deutlich (zum Beispiel in Kategorie 4 auf 135 Euro und bei weiterer Nichtzahlung auf 375 Euro).
Nicht bezahlte Bußgelder können nicht nur in Frankreich, sondern auch in Deutschland vollstreckt, d.h. zwangsweise eingetrieben werden.
Wichtig: In Deutschland ist für die Vollstreckung französischer Bußgelder das Bundesamt für Justiz (BfJ) zuständig. Wenn Sie Post vom BfJ bekommen, sollten Sie umgehend Rechtsrat, zum Beispiel bei den ADAC Clubjuristen, einholen.
Mehr zur Vollstreckung von Bußgeldern aus dem Ausland.
Wie lange ist ein Bußgeld vollstreckbar?
Die Verjährungsfrist beträgt in Frankreich drei Jahre bei Übertretungen wie zum Beispiel Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Vorfahrtsmissachtung. Bei schwereren Delikten wie Unfallflucht oder Trunkenheitsfahrten ab 0,8 Promille gilt dagegen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.