Garage: Welche Nutzung ist erlaubt?

Was Sie in der Garage lagern dürfen und welche Nutzung verboten ist, erklärt ADAC Jurist Klaus Heimgärtner im Video ∙ Bild: © ADAC/David Klein/Shutterstock, Video: © ADAC e.V.

Garagen haben oft Fenster, Türen und Heizung. Einfach zweckentfemden darf man sie deshalb aber nicht. Welche Nutzung erlaubt ist und was man in Garagen lagern darf, erklären die ADAC Juristinnen und Juristen.

  • Bunkern von Kraftstoff in der Garage ist problematisch

  • Garagen dürfen nicht dauerhaft als Werkstatt genutzt werden

  • Zweckentfremdung der Garage kann für Mieter zur Kündigung führen

Welche Regeln gelten?

Die meisten Bundesländer haben Garagenverordnungen, die Vorschriften für den Bau und den Betrieb von Garagen und Stellplätzen enthalten.

Dabei geht es um die Definitionen verschiedener Garagengrößen (klein, mittel, groß), Zu- und Abfahrten, Rampen, Maße von Wänden und Decken, die Mindestlänge und -breite von Stellplätzen, den Anteil von Frauenparkplätzen sowie um Brandschutzeigenschaften. Zur Nutzung der Garagen findet man in diesen Verordnungen wenig.

Garagen (auch Stellplätze) haben eine Zweckbestimmung, nämlich das Abstellen von Kraftfahrzeugen. Das bedeutet: Wer eine Baugenehmigung für eine Garage erhält, darf nur eine Garage bauen und diese auch nur als solche nutzen. Eine Nutzung der Garage als Büro oder Abstellkammer ist nicht erlaubt.

Was darf man in der Garage lagern?

Neben der Anzahl von Kraftfahrzeugen bezogen auf die Stellplätze einer Garage (Einzelgarage eins, Doppelgarage zwei etc.) dürfen Dinge gelagert werden, die zum Auto gehören. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Reifen

  • Dachgepäckträger und Dachboxen

  • Wagenheber

  • Betriebsstoffe wie Frostschutzmittel, Öl, Scheibenreiniger – zumindest in unerheblichen Mengen

  • teilweise Kraftstoff in begrenztem Umfang (die Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes enthält dazu eventuell Angaben)

Welche Nutzung ist verboten?

Benzinkanister und allerhand alter Schrott in einer Garage
Einfach alles abstellen? So darf eine Garage nicht genutzt werden© iStock.com/viktorass88

Zum Büro, Gästezimmer, Partyraum oder zur Abstellkammer dürfen Garagen nicht umfunktioniert werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Zweckentfremdung dauerhaft vorliegt. Tabu ist aus Sicherheitsgründen auch das Lagern von einem Gasgrill, von Gasflaschen sowie von gefährlichen, explosiven und brennbaren Stoffen.

Garage als Werkstatt nutzen?

Auch das Einrichten einer Hobbywerkstatt in der Garage kann – je nach Umfang – eine unzulässige Nutzung sein, selbst wenn man nur an seinem Auto schraubt. Entscheidend ist, dass die Garage ohne große Aufräumarbeiten mit dem Auto genutzt werden kann. Im Zweifel entscheidet ein Gericht über den Einzelfall.

Kraftstoffe in der Garage bunkern?

Angesichts steigender Kraftstoffpreise könnte so mancher auf die Idee kommen, in der heimischen Garage Sprit zu horten.

Die Bayerische Garagenverordnung schreibt beispielsweise vor, dass in Mittel- und Großgaragen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden dürfen. In Kleingaragen (Garagen bis 100 m²) dürfen bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden. Mehr zum Thema Kraftstoff in Reservekanistern

Wer Kraftstoff in Nachbarländern kaufen will, der sollte sich bereits im Vorfeld genau informieren, denn die Vorschriften zum Mitführen von Sprit in Kraftstoffbehältern sind von Land zu Land unterschiedlich. Unter Umständen müssen auch Zoll- bzw. Mineralölsteuer entrichtet werden.

Video: "Kraftstoff hamstern"

ADAC Jurist Klaus Heimgärtner informiert im Video, ob das Hamstern von Kraftstoff in der heimischen Garage erlaubt ist, worauf rechtlich zu achten ist und wo Gefahren lauern:

Im Video informiert ADAC Jurist Klaus Heimgärtnern über das Thema "Hamstern" von Kraftstoffen in der heimischen Garage ∙ Bild: © ADAC/David Klein/Shutterstock, Video: © ADAC e.V.

Was müssen Mieter beachten?

Der Vermieter kann die Art der Nutzung der Garage zusätzlich im Mietvertrag vorschreiben.

Dabei gilt: Ist die Garage Teil der angemieteten Wohnung, werden Wohnung und Garage als Einheit betrachtet. Bei erheblichen Verstößen gegen die vorgegebene Garagennutzung droht Mietern im schlimmsten Fall die Kündigung der gesamten Wohnung.

Mieter, die vom Eigentümer/Vermieter deshalb abgemahnt und aus Brandschutzgründen zum Freiräumen der Garage aufgefordert werden, sollten dem nachkommen. Auch der Umbau der Garage zur Hobby- oder Bastelwerkstatt oder gar zur Schlafgelegenheit ist mietrechtlich nicht erlaubt.