Unfall in der Türkei: Das müssen Sie wissen

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Unfall in der Türkei – welche Ansprüche hat man?© ADAC e.V.

Wann kommt die Polizei bei einem Unfall, wie wird der Schaden nach einem Unfall in der Türkei reguliert, braucht man die Grüne Karte und wie hilft der ADAC seinen Clubmitgliedern? ADAC Juristinnen und Juristen beantworten Fragen aus der Mitgliederberatung.

  • Für Schadenersatzansprüche gilt türkisches Recht

  • ADAC Pannenhilfe auch in der Türkei

  • Besonderheiten im asiatischen Teil der Türkei

Was tun an der Unfallstelle?

Ein Warndreieck steht auf der Straße, im Hintergrund ein Unfall.
Gilt auch im Ausland: Unfallstelle sichern© Shutterstock/tommaso79

Nach einem Unfall gilt: sofort anhalten, Warnweste anlegen, Unfallstelle sichern und Verletzten helfen.

Bei Personenschäden immer Polizei und Rettungskräfte rufen. Bei kleinen Blechschäden kommt die Polizei nicht, bei größeren Schäden oder Streit mit Unfallbeteiligten sollten Sie die Polizei jedoch unbedingt einschalten.

Wichtige Telefonnummern

Polizei in der Türkei: 155
Rettungskräfte
in der Türkei: 112
Pannenhilfe des ADAC
: +49 89 22 22 22
Zentralruf der Autoversicherer: 0800 2 50 26 00 (aus Deutschland) oder +49 403 00 33 03 00 (aus dem Ausland)

Hilft der Europäische Unfallbericht?

Notieren Sie Kennzeichen, Namen und Anschrift von Fahrer und Halter bzw. Fahrerin und Halterin der beteiligten Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer. Nutzen Sie dazu den mehrsprachigen Europäischen Unfallbericht. Halten Sie außerdem Namen und Anschrift von Unfallzeugen fest und fotografieren Sie die Unfallstelle.

Hilft die ADAC Pannenhilfe in der Türkei?

Ein Auto, dass in der Türkei abgeschleppt wird
Auch in der Türkei leistet der ADAC Pannenhilfe© Shutterstock/gd_project

Beim Organisieren eines Abschleppdienstes sowie der Werkstattsuche können sich ADAC Plus- und Premium-Mitglieder nach Unfällen an die ADAC Pannenhilfe wenden. Für Plus-Mitglieder leistet und unterstützt der ADAC in der Türkei die Pannenhilfe, da das Land zu den Mittelmeeranrainerstaaten zählt. Bei Premium-Mitgliedern leistet der ADAC weltweit Hilfe.

Braucht man die Grüne Karte?

Die Grüne Karte wird kostenlos von der eigenen Kfz-Versicherung ausgegeben und dient im Ausland als Nachweis der Haftpflichtversicherung. Darauf stehen alle relevanten Daten zu Auto und Versicherung. Die Grüne Karte sollte in der Türkei unbedingt mitgeführt werden. Sie vereinfacht die Verständigung am Unfallort und hilft bei der Schadenabwicklung.

Wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben, melden Sie dies zeitnah Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung, möglichst innerhalb einer Woche.

Besonderheiten im asiatischen Teil

In der Türkei besteht für Kraftfahrzeuge die Pflicht zu einer Haftpflichtversicherung. Die Mindestdeckungssummen sind jedoch völlig unzureichend. Deshalb wird der Abschluss einer Kurzkasko- und Insassenversicherung mit Geltung auch für den asiatischen Teil empfohlen. Diese Versicherungen sollten entweder vor Reiseantritt oder an der Grenze zur Türkei abgeschlossen werden.

Zudem sollte bei Fahrten in den asiatischen Teil von der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung eine schriftliche Zusage eingeholt werden, dass die vereinbarten Mindestdeckungssummen auch hier gelten.

Wer zahlt den Schaden?

Schadenersatzansprüche müssen Sie direkt bei der gegnerischen Versicherung in der Türkei anmelden. Ist das gegnerische Kfz ausnahmsweise in einem EU- oder einem EWR-Land zugelassen und dort versichert, besteht zusätzlich die Möglichkeit der Schadenabwicklung über den Regulierungsbeauftragten der ausländischen Haftpflichtversicherung in Deutschland. Den zuständigen Regulierungsbeauftragten erfahren Sie beim Zentralruf der Autoversicherer.

Welche Fristen gelten?

In der Türkei verjähren Schadenersatzansprüche gegen den Fahrer bzw. die Fahrerin innerhalb von einem Jahr. Gegen den Halter bzw. die Halterin und die gegnerische Versicherung tritt Verjährung nach zwei Jahren ein.

So hilft der ADAC – Rechtsberatung nach einem Unfall im Ausland

Sachschaden: Was gilt in der Türkei?

Es gilt türkisches Recht. Nur wenn beide Unfallbeteiligte, also Unfallverursacher und Geschädigter, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (z.B. Wohnsitz) in Deutschland haben, gilt ausnahmsweise deutsches Recht.

Sie können folgende Schadenersatzpositionen nach türkischem Recht ersetzt verlangen:

  • Reparaturkosten: Sie werden gemäß einer Reparaturrechnung in Höhe der in der Türkei üblichen Reparaturkosten erstattet. Die Rechnung einer deutschen Werkstatt wird in voller Rechnungshöhe nur dann übernommen, wenn Übereinstimmung mit der Schadensbeschreibung auf der polizeilichen Unfallbestätigung oder der Schadenschätzung der gegnerischen (türkischen) Versicherung besteht. Ein gerichtlich bestellter Gutachter überprüft die in Deutschland ausgestellten Reparaturrechnungen oder Gutachten anhand von Fotos und des Polizeiprotokolls.

  • Totalschaden: Es wird der durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesene Zeitwert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes des verunfallten Kfz nach Maßgabe der in der Türkei üblichen Werte erstattet. Deutsche Gutachten werden vom türkischen Gutachter meist nach unten korrigiert. Ab-, An- und Ummeldekosten werden erstattet.

  • Mietwagenkosten: Sie werden für die technisch notwendige Reparaturdauer erstattet, wenn ein Mietauto zur Berufsausübung unbedingt erforderlich ist und keine Alternativen mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestehen (im Totalschadensfall für die durchschnittliche Wiederbeschaffungsdauer). Ersparte Eigenkosten werden abgezogen.

  • Abschleppkosten: Sie werden bei nicht mehr fahrbereiten Kfz bis zur nächsten Werkstatt gegen Rechnung gezahlt.

  • Gutachterkosten: Kosten türkischer Gutachter werden erstattet, deutsche Gutachterkosten nur ausnahmsweise.

  • Wertminderung: nur nach Bezifferung durch einen türkischen, gerichtlich bestellten Gutachter.

  • Kasko-Selbstbeteiligung: Erstattung gegen Vorlage einer Abrechnung der Vollkaskoversicherung und der Reparaturrechnung bzw. des Gutachtens.

  • Übernachtung/Verpflegung: werden nur ausnahmsweise gegen Nachweis, in geringer Höhe und wenn sie notwendig waren übernommen.

  • Anwaltskosten: Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig. Prozesskosten muss die unterliegende Partei in Höhe der türkischen Anwaltsgebührenordnung bezahlen.

Nach türkischem Recht können Sie keine Nutzungsausfallentschädigung, Schadensfinanzierungskosten, Entschädigung für Urlaubsunterbrechung und -beeinträchtigung und Telefon- und Portokosten verlangen.

Personenschaden: Was gilt in der Türkei?

Eine Person liegt nach einem Unfall im Krankenhaus und dessen Verletzung wird aufgenommen
Für Personenschäden gilt türkisches Recht© Shutterstock/Sirikarn Rinruesee
  • Arzt-, Heil-und Pflegekosten: soweit sie nicht durch die eigene Krankenkasse erstattet werden.

  • Verdienstausfall bzw. Erwerbsschaden: ist mit entsprechendem Nachweis (Bescheinigung des Arbeitgebers oder Einkommensteuerbescheid) erstattungsfähig.

  • Schmerzensgeld: es wird nur in geringer Höhe gewährt.

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