Unfall in der Türkei: Das müssen Sie wissen

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Unfall in der Türkei – welche Ansprüche kann man geltend machen?© ADAC e.V.

Wann kommt die Polizei, wie wird der Schaden nach einem Unfall in der Türkei reguliert, braucht man die Grüne Karte und wie hilft der ADAC seinen Mitgliedern? ADAC Clubjuristen informieren.

  • Notieren Sie die Daten des Unfallgegners

  • Für Schadenersatzansprüche gilt türkisches Recht

  • Die Regulierung des Schadens dauert meist länger

Das sollten Sie an der Unfallstelle beachten

Ein Warndreieck steht auf der Straße, im Hintergrund ein Unfall.
Gilt auch im Ausland: Unfallstelle sichern© Shutterstock/tommaso79

Nach einem Unfall müssen Sie sofort anhalten, die Warnweste anlegen, die Unfallstelle sichern und Verletzten helfen. Bei Personenschäden ist immer die Polizei bzw. die Rettung zu rufen. Bei kleinen Blechschäden kommt die Polizei nicht, aber bei größeren Schäden oder Streit mit Unfallbeteiligten sollten Sie die Polizei einschalten. Sie sollten sich von der Polizei eine Unfallbestätigung ausstellen lassen.

Notieren Sie außerdem Kennzeichen, Name und Anschrift von Fahrer und Halter der beteiligen Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer. Suchen Sie möglichst neutrale Zeugen und fotografieren Sie die Unfallstelle.

Auf Nummer sicher gehen Sie mit einem mehrsprachigen Europäischen Unfallbericht. Unterzeichnen Sie auf keinen Fall Schriftstücke, die Sie nicht verstehen. Beim Organisieren eines Abschleppdienstes sowie der Werkstattsuche können sich ADAC Plus-Mitglieder nach Unfällen an die ADAC Notrufzentrale (s. wichtige Telefonnummern) wenden.

Wichtige Telefonnummern

Polizei in der Türkei: 155
Rettungskräfte
in der Türkei: 112
Abschleppdienst des ADAC
: +49 89 22 22 22
Zentralruf der Autoversicherer: 0800 2 50 26 00 (aus Deutschland) oder +49 403 00 33 03 00 (aus dem Ausland)

Die Grüne Karte sollte unbedingt mitgeführt werden. Sie kann bei der Verständigung am Unfallort und zur einfacheren Schadenabwicklung beitragen. Bei Fahrten in den asiatischen Teil sollte von der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung eine schriftliche Zusage eingeholt werden, dass die vereinbarten Mindestdeckungssummen auch hier gelten.

Wer zahlt den Schaden?

Schadenersatzansprüche müssen Sie direkt bei der gegnerischen Versicherung in der Türkei anmelden. Sollte das den Unfall verursachende Kfz ausnahmsweise in einem EU- oder einem EWR-Land zugelassen und dort versichert sein, besteht zusätzlich die Möglichkeit der Schadensabwicklung über den Regulierungsbeauftragten der ausländischen Haftpflichtversicherung in Deutschland. Über den Zentralruf der Autoversicherer erfährt man, wer der Regulierungsbeauftragte ist (s. wichtige Telefonnummern). Stichwort Kfz-Haftpflicht: Die eigene Versicherung muss nur informiert werden, wenn Ansprüche des Unfallgegners denkbar sind.

In der Türkei besteht für Kraftfahrzeuge die Pflicht zu einer Haftpflichtversicherung. Die Mindestdeckungssummen sind jedoch völlig unzureichend. Deshalb wird der Abschluss einer Kurzkasko- und Insassenversicherung mit Geltung auch für den asiatischen Teil empfohlen. Diese Versicherungen sollten entweder vor Reiseantritt oder an der Grenze zur Türkei abgeschlossen werden.

Vorsicht vor Verjährung

In der Türkei verjähren Schadenersatzansprüche gegen den Fahrer innerhalb von einem Jahr nach Eintritt des Unfalls. Gegen den Halter und gegen die gegnerische Versicherung tritt Verjährung nach zwei Jahren ein.

So hilft der ADAC – Rechtsberatung nach einem Unfall im Ausland

  • Exklusiv und kostenlos ist für alle Mitglieder die ADAC Rechtsberatung: Die Clubjuristen beraten zur Schadensregulierung, insbesondere auch, ob die Regulierung im Inland oder im Ausland erfolgen soll.

  • ADAC Plus- und Premium-Mitglieder können darüber hinaus bei den Clubjuristen prüfen lassen, ob für sie im Einzelfall die Unfall-Rechtshilfe AUSLAND in Betracht kommt.

  • Zur Dokumentation eines Unfalls stellt der ADAC mehrsprachige europäische Unfallberichte zum Download bereit.

Sachschäden: Das wird in der Türkei erstattet

Da der Unfall in der Türkei passiert ist, findet türkisches Recht Anwendung.

Ersetzt werden:

  • Reparaturkosten: in Höhe einer Reparatur in der Türkei nach türkischen Sätzen. Ein gerichtlich bestellter Gutachter überprüft die in Deutschland ausgestellten Reparaturrechnungen oder Gutachten anhand von Fotos und des Polizeiprotokolls.

  • Totalschaden: der durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesene Zeitwert des Fahrzeugs abzüglich Restwert. Deutsche Gutachten werden vom türkischen Gutachter meist nach unten korrigiert. Ab-, An- und Ummeldekosten werden erstattet.

  • Mietwagenkosten: für die Dauer der Reparatur und wenn ein Mietfahrzeug unbedingt benötigt wird und nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausgewichen werden kann.

  • Abschleppkosten: bei nicht mehr fahrbereiten Kfz bis zur nächsten Werkstätte gegen Rechnung.

  • Gutachterkosten: Kosten türkischer Gutachter werden erstattet, deutsche Gutachtenkosten nur ausnahmsweise.

  • Wertminderung: verbindlich nur nach Bezifferung durch einen türkischen, gerichtlich bestellten Gutachter.

  • Kaskoselbstbeteiligung: gegen Vorlage einer Abrechnung der Vollkaskoversicherung und der Reparaturrechnung bzw. des Gutachtens.

  • Übernachtung/Verpflegung: nur ausnahmsweise gegen Nachweis, in geringer Höhe und wenn sie notwendig waren.

  • Anwaltskosten: die außergerichtlichen Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig. Prozesskosten muss die unterliegende Partei in Höhe der türkischen Anwaltsgebührenordnung bezahlen.

Nicht gezahlt werden:

  • Nutzungsausfallentschädigung

  • Schadensfinanzierungskosten

  • Entschädigung für Urlaubsunterbrechung und Urlaubsbeeinträchtigung

  • allgemeine Unkostenpauschale

Personenschäden: Das wird in der Türkei ersetzt

  • Arzt-, Heil- und Pflegekosten: soweit sie nicht durch die eigene Krankenkasse erstattet werden

  • Verdienstausfall: soweit nicht vom Arbeitgeber oder der Krankenkasse Gehalt oder Krankentagegeld bezahlt wird. Auch für die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Schadenersatz geleistet

  • Schmerzensgeld: auch bei Verschulden nur in geringer Höhe

  • Haushaltsführungsschaden: bei Unfähigkeit zur Haushaltsführung werden Schäden mit einer Quote von 30 Prozent des Mindestlohns angesetzt (derzeit brutto 978,60 TL, netto 773,01 TL). Keine fiktive Abrechnung

  • Beerdigungskosten: soweit angemessen

Exklusiv für ADAC Mitglieder: Infos bei Unfall in anderen europäischen Ländern oder den USA oder Russland

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