Unfall in der Türkei: Das müssen Sie wissen
Wann die Polizei kommt, wie der Schaden nach einem Unfall in der Türkei reguliert wird, ob man die Grüne Karte braucht, und wie der ADAC seinen Mitgliedern hilft. ADAC Juristinnen und Juristen informieren.
Für Schadenersatz gilt türkisches Recht
ADAC Pannenhilfe auch in der Türkei
Besonderheiten im asiatischen Teil
Unfallstelle sichern und Hilfe rufen
Es hat gekracht – und jetzt? Nach einem Unfall gilt: sofort anhalten, Warnweste anlegen, Unfallstelle sichern und eventuellen Verletzten helfen. Bei Personenschäden immer Polizei und Rettungskräfte rufen. Bei kleinen Blechschäden kommt die Polizei nicht, bei größeren Schäden oder Streit mit Unfallbeteiligten sollten Sie die Polizei jedoch unbedingt einschalten.
Europäischer Unfallbericht
Notieren Sie Kennzeichen, Namen und Anschrift von Fahrer und Halter bzw. Fahrerin und Halterin der beteiligten Fahrzeuge, sowie deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer. Nutzen Sie dazu den mehrsprachigen Europäischen Unfallbericht. Halten Sie außerdem Namen und Anschrift von Unfallzeugen fest und fotografieren Sie die Unfallstelle.
ADAC Pannenhilfe
Beim Organisieren eines Abschleppdienstes sowie der Werkstattsuche können sich ADAC Plus- und Premium-Mitglieder nach Unfällen an die ADAC Pannenhilfe wenden. Für Plus-Mitglieder leistet und unterstützt der ADAC in der Türkei die Pannenhilfe, da das Land zu den Mittelmeeranrainerstaaten zählt. Bei Premium-Mitgliedern leistet der ADAC weltweit Hilfe.
Wichtige Telefonnummern
Polizei in der Türkei: 155
Rettungskräfte in der Türkei: 112
Pannenhilfe des ADAC: +49 89 22 22 22
Zentralruf der Autoversicherer: 0800 2 50 26 00 (aus Deutschland)
oder +49 403 00 33 03 00 (aus dem Ausland)
Grüne Karte und Versicherung
Die Grüne Karte sollte in der Türkei unbedingt mitgeführt werden. Sie vereinfacht die Verständigung am Unfallort und hilft bei der Schadenabwicklung.
Wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben, melden Sie dies zeitnah Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung, möglichst innerhalb einer Woche.
Besonderheiten im asiatischen Teil
In der Türkei besteht für Kraftfahrzeuge die Pflicht zu einer Haftpflichtversicherung. Die Mindestdeckungssummen sind jedoch völlig unzureichend. Deshalb wird der Abschluss einer Kurzkasko- und Insassenversicherung mit Geltung auch für den asiatischen Teil empfohlen. Diese Versicherungen sollten entweder vor Reiseantritt oder an der Grenze zur Türkei abgeschlossen werden.
Zudem sollte bei Fahrten in den asiatischen Teil von der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung eine schriftliche Zusage eingeholt werden, dass die vereinbarten Mindestdeckungssummen auch hier gelten.
Regulierung und Verjährung
Schadenersatzansprüche müssen Sie direkt bei der gegnerischen Versicherung in der Türkei anmelden. Ist das gegnerische Kfz ausnahmsweise in einem EU- oder einem EWR-Land zugelassen und dort versichert, besteht zusätzlich die Möglichkeit der Schadenabwicklung über den Regulierungsbeauftragten der ausländischen Haftpflichtversicherung in Deutschland. Den zuständigen Regulierungsbeauftragten erfahren Sie beim Zentralruf der Autoversicherer.
In der Türkei verjähren Schadenersatzansprüche gegen den Fahrer bzw. die Fahrerin innerhalb von einem Jahr. Gegen den Halter bzw. die Halterin und die gegnerische Versicherung tritt Verjährung nach zwei Jahren ein. In diesem Zeitraum können Ansprüche geltend gemacht werden. Die Verjährung kann aber auch unterbrochen werden. Die Verjährung beginnt dann mit der Unterbrechung erneut zu laufen. Eine Unterbrechung kommt in Betracht, wenn z.B. ein Anerkenntnis abgegeben oder die Forderung bei Gericht eingeklagt wird.
So hilft der ADAC – Rechtsberatung nach einem Unfall im Ausland
Exklusiv und kostenlos ist für alle Mitglieder die ADAC Rechtsberatung: Die ADAC Juristinnen und Juristen beraten zur Schadenregulierung, insbesondere auch, ob die Regulierung im Inland oder im Ausland erfolgen soll.
ADAC Plus- und Premium-Mitglieder können darüber hinaus bei den ADAC Juristen prüfen lassen, ob für sie im Einzelfall die Unfall-Rechtshilfe AUSLAND in Betracht kommt.
Zur Dokumentation eines Unfalls stellt der ADAC mehrsprachige Europäische Unfallberichte zum Download bereit.
Sachschaden: Das gilt in der Türkei
Es gilt türkisches Recht. Sie können folgende Schadenersatzpositionen ersetzt verlangen:
Reparaturkosten: in Höhe einer Reparatur in der Türkei nach türkischen Sätzen. Ein gerichtlich bestellter Gutachter überprüft die in Deutschland ausgestellten Reparaturrechnungen oder Gutachten anhand von Fotos und des Polizeiprotokolls.
Totalschaden: der durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesene Zeitwert des Fahrzeugs abzüglich Restwert. Deutsche Gutachten werden vom türkischen Gutachter meist nach unten korrigiert. Ab-, An- und Ummeldekosten werden erstattet.
Mietwagenkosten: für die Dauer der Reparatur und wenn ein Mietfahrzeug unbedingt benötigt wird und nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausgewichen werden kann.
Abschleppkosten: bei nicht mehr fahrbereiten Kfz bis zur nächsten Werkstatt gegen Rechnung.
Gutachterkosten: Kosten türkischer Gutachter werden erstattet, deutsche Gutachterkosten nur ausnahmsweise.
Wertminderung: nur nach Bezifferung durch einen türkischen, gerichtlich bestellten Gutachter.
Kasko-Selbstbeteiligung: gegen Vorlage einer Abrechnung der Vollkaskoversicherung und der Reparaturrechnung bzw. des Gutachtens.
Übernachtung/Verpflegung: nur ausnahmsweise gegen Nachweis, in geringer Höhe und wenn sie notwendig waren.
Anwaltskosten: die außergerichtlichen Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig. Prozesskosten muss die unterliegende Partei in Höhe der türkischen Anwaltsgebührenordnung bezahlen.
Nach türkischem Recht können Sie keine Nutzungsausfallentschädigung, Schadensfinanzierungskosten, Entschädigung für Urlaubsunterbrechung und -beeinträchtigung und Telefon- und Portokosten verlangen.
Personenschaden: Das gilt in der Türkei
Arzt-, Heil-und Pflegekosten: soweit sie nicht durch die eigene Krankenkasse erstattet werden.
Verdienstausfall: soweit nicht vom Arbeitgeber oder der Krankenkasse Gehalt oder Krankentagegeld bezahlt wird. Auch für die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Schadenersatz geleistet.
Schmerzensgeld: auch bei Verschulden nur in geringer Höhe.
Haushaltsführungsschaden: bei Unfähigkeit zur Haushaltsführung werden Schäden mit einer Quote von 30 Prozent des türkischen Mindestlohns angesetzt. Derzeit liegt dieser bei brutto 978,60 Türkische Lira (ca. 30 Euro), netto 773,01 Türkische Lira (ca. 24 Euro). Keine fiktive Abrechnung.
Beerdigungskosten: soweit angemessen.
Exklusiv für ADAC Mitglieder
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