Unfall in den Niederlanden: Das müssen Sie wissen
Wann kommt die Polizei, wie wird der Schaden nach einem Unfall in den Niederlanden reguliert, braucht man die Grüne Karte und wie hilft der ADAC seinen Mitgliedern? ADAC Juristen informieren.
Notieren Sie die Daten des Unfallgegners
Für Schadenersatzansprüche gilt niederländisches Recht
Die Regulierung des Schadens dauert meist etwas länger
An der Unfallstelle
Nach einem Unfall sofort anhalten, Warnweste anlegen, Unfallstelle sichern und eventuellen Verletzten helfen. Bei Personenschäden immer die Polizei bzw. Rettungskräfte rufen. Bei kleineren Blechschäden kommt die Polizei nicht, aber bei größeren Schäden oder Streit mit Unfallbeteiligten sollten Sie immer die Polizei einschalten.
Wichtige Telefonnummern
Polizei in den Niederlanden: 112
Rettungskräfte in den Niederlanden: 112
Abschleppdienst des ADAC: +49 89 22 22 22
Zentralruf der Autoversicherer: 0800 2 50 26 00 (aus Deutschland) oder +49 403 00 33 03 00 (aus dem Ausland)
Europäischer Unfallbericht
Notieren Sie Kennzeichen, Name und Anschrift von Fahrer oder Fahrerin und Halter oder Halterin der beteiligen Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer. Nutzen Sie hierfür den mehrsprachigen Europäischen Unfallbericht.
Halten Sie außerdem Namen und Anschrift von Unfallzeugen fest und fotografieren Sie die Unfallstelle.
Grüne Karte und Versicherung
Die Grüne Karte müssen Sie in den Niederlanden nicht mehr mitführen. Sie kann aber bei der Verständigung am Unfallort hilfreich sein und zur einfacheren Schadenabwicklung beitragen. Sie sollte daher an Bord sein.
Wenn Sie den Unfall selbst verschuldet haben, melden Sie dies zeitnah Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung.
Wer zahlt den Schaden?
Schadenersatzansprüche müssen Sie direkt bei der gegnerischen Versicherung in den Niederlanden oder beim Regulierungsbeauftragten der niederländischen Haftpflichtversicherung in Deutschland anmelden.
Den zuständigen Regulierungsbeauftragten können Sie beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen.
Vorsicht vor Verjährung
In den Niederlanden verjähren Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen nach drei Jahren ab dem Unfallzeitpunkt. Die niederländische Versicherung und der Regulierungsbeauftragte in Deutschland müssen den Fall spätestens drei Monate nach Meldung bearbeiten. Zumindest muss in einem Antwortschreiben begründet werden, warum die Abwicklung nicht erfolgen kann.
Antwortet die Versicherung nicht fristgemäß, können Sie die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe einschalten, die der Sache nachgeht und unter bestimmten Voraussetzungen selbst reguliert. Kommt es dennoch zum Streitfall, können die gegnerische Versicherung nicht nur im Ausland, sondern auch in dem Land verklagen, in dem Sie als Geschädigter bzw. Geschädigte Ihren Wohnsitz haben. Geschädigte, die in Deutschland wohnen, können daher auch in Deutschland klagen.
So hilft der ADAC – Rechtsberatung nach einem Unfall im Ausland
Exklusiv und kostenlos ist für alle Mitglieder die ADAC Rechtsberatung: Die ADAC Juristinnen und Juristen beraten zur Schadenregulierung, insbesondere auch, ob die Regulierung im Inland oder im Ausland erfolgen soll.
ADAC Plus- und Premium-Mitglieder können darüber hinaus bei den ADAC Juristen prüfen lassen, ob für sie im Einzelfall die Unfall-Rechtshilfe AUSLAND in Betracht kommt.
Zur Dokumentation eines Unfalls stellt der ADAC mehrsprachige Europäische Unfallberichte zum Download bereit.
Sachschaden: Das gilt in den Niederlanden
Da der Unfall in den Niederlanden passiert ist, findet niederländisches Recht Anwendung. Sie können folgende Schadenspositionen ersetzt verlangen:
Reparaturkosten: wenn Sie eine quittierte Werkstattrechnung vorlegen. Im Normalfall können Sie auch auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnen. Bei Bagatellschäden reicht ein Kostenvoranschlag aus. Achtung: Der Erstattungsanspruch ist unabhängig von der Durchführung der Reparatur der Höhe nach auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes beschränkt.
Beim Totalschaden wird der Zeitwert abzüglich Restwert auf der Basis eines Sachverständigengutachtens ersetzt.
Mietwagenkosten werden Ihnen ersetzt, wenn der Wagen aus beruflichen oder privaten Gründen gebraucht wird und zwar für die Dauer der Reparatur oder bei Totalschaden für etwa 14 Tage. Etwa 25% werden regelmäßig abgezogen wegen der sogenannten Eigenersparnis.
Abschleppkosten: bei nicht mehr fahrbereiten Kfz bis zur nächsten Werkstätte.
Gutachterkosten müssen ersetzt werden, wenn die Gutachtenerstellung erforderlich und der Aufwand vertretbar ist sowie bei Totalschaden. Vor der Beauftragung sollte man immer mit der gegnerischen Versicherung abklären, ob die Gutachterkosten übernommen werden.
Eine Wertminderung wird nach niederländischen Richtlinien ermittelt und für höchstens fünf Jahre alte Fahrzeuge gezahlt.
Die Kaskoselbstbeteiligung wird ersetzt, wenn Sie eine Abrechnung Ihrer Vollkaskoversicherung vorlegen.
Anwaltskosten: die außergerichtlichen und auch die prozessualen Anwaltskosten müssen nur bei einer nicht notwendigen anwaltlichen Vertretung (außer bei Vorliegen einer Verkehrsrechtsschutzversicherung) vom Geschädigten selbst getragen werden.
Nach niederländischem Recht können Sie keinen Nutzungsausfall, keine Entschädigung für die Beeinträchtigung des Urlaubs, keine sonstigen Nebenkosten und keine allgemeine Unkostenpauschale verlangen.
Personenschaden: Das gilt in Holland
Arzt-, Heil- und Pflegekosten bekommen Sie bezahlt, soweit sie nicht durch Ihre Krankenkasse erstattet werden. Möchten Sie einen Verdienstausfall geltend machen, dann müssen Sie den konkreten Schaden mit einer Bestätigung des Arbeitgebers nachweisen. Schmerzensgeld wird gezahlt und nach nach einer gesonderten niederländischen Tabelle berechnet.
Exklusiv für ADAC Mitglieder
Sie hatten einen Unfall in einem anderen europäischen Land, den USA oder Australien? Wenn Sie dazu alle wichtigen Informationen per E-Mail erhalten wollen: Nutzen Sie das Formular und wählen Sie das entsprechende Land aus.