Unfall in Kroatien: Das müssen Sie wissen, wenn es gekracht hat

Wann kommt die Polizei, wie wird der Schaden nach einem Unfall in Kroatien reguliert, braucht man die Grüne Karte und wie hilft der ADAC seinen Mitgliedern? ADAC Juristinnen und Juristen beantworten Fragen aus der Mitgliederberatung.
Die Grüne Karte ist kein Muss, kann aber zur Verständigung hilfreich sein
Für Schadenersatzansprüche gilt kroatisches Recht
Regulierung des Schadens dauert meist länger
Was tun an der Unfallstelle?

Nach einem Unfall sofort anhalten, Warnweste anlegen, Unfallstelle sichern und Verletzten helfen. Bei Personenschäden immer die Polizei bzw. die Rettungskräfte rufen. Bei kleinen Blechschäden kommt die Polizei nicht, aber bei größeren Schäden oder Streit mit Unfallbeteiligten sollten Sie immer die Polizei einschalten. Sie sollten sich von der Polizei eine Unfallbestätigung (sogenannte Potvrda) ausstellen lassen.
Wichtige Telefonnummern
Polizei in Kroatien: 192
Rettungskräfte in Kroatien: 194
Europaweite Notrufnummer: 112
Abschleppdienst des ADAC: +49 89 22 22 22
Zentralruf der Autoversicherer: 0800 2 50 26 00 (aus Deutschland)
oder +49 403 00 33 03 00 (aus dem Ausland)
Hilft der Europäische Unfallbericht?
Notieren Sie Kennzeichen, Namen und Anschrift von Fahrer bzw. Fahrerin und Halter bzw. Halterin der beteiligten Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer. Nutzen Sie dafür den mehrsprachigen Europäischen Unfallbericht. Halten Sie außerdem Namen und Anschrift von Unfallzeugen fest und fotografieren Sie die Unfallstelle.
Braucht man die Grüne Karte?
Die Grüne Versicherungskarte wird kostenlos von der eigenen Kfz-Versicherung ausgegeben und dient im Ausland als Nachweis der Haftpflichtversicherung. Darauf stehen alle relevanten Daten zu Auto und Versicherung. Sie müssen sie in Kroatien nicht mehr mitführen. Sie kann aber bei der Verständigung am Unfallort hilfreich sein und zur einfacheren Schadenabwicklung beitragen. Sie sollte daher an Bord sein. Wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben, melden Sie dies zeitnah Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung.
Wer zahlt den Schaden?
Schadenersatzansprüche müssen Sie direkt bei der gegnerischen Versicherung in Kroatien oder beim Regulierungsbeauftragten der kroatischen Haftpflichtversicherung in Deutschland anmelden. Den zuständigen Regulierungsbeauftragten können Sie beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen.
Welche Fristen sind zu beachten?
In Kroatien verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Unfalls. Die kroatische Versicherung und der Regulierungsbeauftragte in Deutschland müssen den Fall spätestens drei Monate nach Meldung bearbeiten. Zumindest muss in einem Antwortschreiben begründet werden, warum die Abwicklung nicht erfolgen kann.
Antwortet die Versicherung nicht fristgemäß, können Sie die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe einschalten, die der Sache nachgeht und unter bestimmten Voraussetzungen selbst reguliert. Kommt es dennoch zum Streitfall, können Sie die gegnerische Versicherung nicht nur im Ausland, sondern auch in dem Land verklagen, in dem Sie als Geschädigter bzw. Geschädigte Ihren Wohnsitz haben. Geschädigte, die in Deutschland wohnen, können daher auch in Deutschland klagen.
So hilft der ADAC – Rechtsberatung nach einem Unfall im Ausland
Exklusiv und kostenlos ist für alle Mitglieder die ADAC Rechtsberatung: Die ADAC Juristinnen und Juristen beraten zur Schadenregulierung.
ADAC Plus- und Premium-Mitglieder können zusätzlich bei den ADAC Juristen prüfen lassen, ob für sie im Einzelfall die Unfall-Rechtshilfe AUSLAND in Betracht kommt.
Zur Dokumentation eines Unfalls stellt der ADAC mehrsprachige Europäische Unfallberichte zum Download bereit.
Sachschaden: Was gilt in Kroatien?
Da der Unfall in Kroatien passiert ist, findet kroatisches Recht Anwendung. Nur wenn auch der Unfallgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt (z.B. Wohnsitz) ebenfalls in Deutschland hat, gilt ausnahmsweise deutsches Recht.
Sie können folgende Schadenspositionen nach kroatischem Recht ersetzt verlangen:
Reparaturkosten einer deutschen Werkstätte in voller Rechnungshöhe werden Ihnen nur ersetzt, wenn Übereinstimmung mit der Schadensbeschreibung auf der polizeilichen Unfallbestätigung (Potvrda) oder der Schadensschätzung einer dortigen Versicherung besteht. In Bagatellfällen kann anhand eines Kostenvoranschlags abgerechnet werden.
Beim Totalschaden wird der durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesene Marktwert des Fahrzeugs abzüglich Restwert ersetzt.
Mietwagenkosten werden erstattet, wenn ein Mietfahrzeug beruflich unbedingt benötigt wird und zwar für die technisch notwendige Reparaturdauer bzw. im Totalschadensfall für die durchschnittliche Wiederbeschaffungsdauer. Von den Mietwagenkosten werden bis zu 20 Prozent wegen ersparter Eigenkosten abgezogen.
Abschleppkosten bis zur nächsten Werkstätte werden für den Fall übernommen, dass das Kfz nicht mehr fahrbereit ist.
Gutachterkosten werden ersetzt, wenn die kroatische Versicherung das Gutachten beauftragt. Privatgutachten werden akzeptiert, wenn Sie als Geschädigte bzw. Geschädigter im Ausland wohnen. Aber: Vor Beauftragung immer mit der gegnerischen Versicherung abklären, ob diese die Gutachterkosten übernimmt oder selbst einen Sachverständigen stellt.
Eine Wertminderung wird nur in geringer Höhe bei schwerer beschädigten neueren Fahrzeugen mit geringer Laufleistung gezahlt.
Die Kasko-Selbstbeteiligung wird ersetzt, wenn Sie eine Abrechnung Ihrer Vollkaskoversicherung vorlegen.
Anwaltskosten: Die außergerichtlichen Anwaltskosten werden nur selten und nur bei unstrittiger Erforderlichkeit erstattet. Gewinnen Sie einen Gerichtsprozess, werden Anwaltskosten erstattet, wenn sie nach Bewertung des Gerichts erforderlich waren.
Nach kroatischen Recht können Sie keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
Personenschaden: Was gilt in Kroatien?

Arzt-, Heil- und Pflegekosten bekommen Sie bezahlt, soweit sie nicht durch Ihre Krankenkasse erstattet werden. Schmerzensgeld wird in Kroatien in Höhe von 100 Euro bis ca. 100.000 Euro zugesprochen.