Unfall in der Schweiz: Das müssen Sie wissen

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Unfall in der Schweiz - welche Ansprüche kann man geltend machen?© ADAC e.V.

Wann kommt die Polizei, wie wird der Schaden in der Schweiz reguliert, braucht man die Grüne Karte und wie hilft der ADAC seinen Mitgliedern? ADAC Clubjuristen informieren.

  • Notieren Sie die Daten des Unfallgegners

  • Für Schadenersatzansprüche gilt Schweizer Recht

  • Regulierung des Schadens dauert meist länger

Das sollten Sie an der Unfallstelle beachten

Nach einem Unfall müssen Sie sofort anhalten, die Warnweste anlegen, die Unfallstelle sichern und Verletzten helfen. Bei Personenschäden ist immer die Polizei bzw. die Rettung zu rufen.

Wichtige Telefonnummern

Polizei in der Schweiz: 117
Rettungskräfte
in der Schweiz: 144
Europaweite Notrufnummer: 112
Abschleppdienst
des ADAC: +49 89 22 22 22
Zentralruf der Autoversicherer: 0800 2 50 26 00 (aus Deutschland) oder +49 403 00 33 03 00 (aus dem Ausland)

Bei kleinen Blechschäden kommt die Polizei nicht, aber bei größeren Schäden oder Streit mit Unfallbeteiligten sollten Sie die Polizei einschalten.

Notieren Sie Kennzeichen, Name und Anschrift von Fahrer und Halter der beteiligen Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer. Suchen Sie möglichst neutrale Zeugen und fotografieren Sie die Unfallstelle.

Auf Nummer sicher gehen Sie mit einem mehrsprachigen Europäischen UnfallberichtUnterzeichnen Sie auf keinen Fall Schriftstücke, die Sie nicht verstehen. Beim Organisieren eines Abschleppdienstes sowie der Werkstattsuche können sich ADAC Plus-Mitglieder nach Unfällen an die ADAC Notrufzentrale wenden (siehe wichtige Telefonnummern).

Das Mitführen der Grünen Karte ist zwar nicht mehr vorgeschrieben. Sie kann jedoch trotzdem bei der Verständigung am Unfallort und zur einfacheren Schadenabwicklung beitragen.

Ein Warndreieck steht auf der Straße, im Hintergrund ein Unfall.
Gilt auch im Ausland: Unfallstelle sichern© Shutterstock/tommaso79

Wer zahlt den Schaden?

Schadenersatzansprüche müssen Sie direkt bei der gegnerischen Versicherung in der Schweiz anmelden oder zu Hause über den Regulierungsbeauftragten der schweizerischen Haftpflichtversicherung in Deutschland.

Über den Zentralruf der Autoversicherer erfährt man, wer der Regulierungsbeauftragte ist (s. wichtige Telefonnummern). Stichwort Kfz-Haftpflicht: Die eigene Versicherung muss nur informiert werden, wenn Ansprüche des Unfallgegners denkbar sind.

Vorsicht vor Verjährung

In der Schweiz verjähren Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen nach zwei Jahren. Die schweizerische Versicherung und der Regulierungsbeauftragte in Deutschland wiederum müssen den Fall spätestens drei Monate nach Meldung bearbeiten. Andernfalls müssen sie eine begründete Antwort erteilen, wenn die Abwicklung nicht erfolgen kann.

Antwortet die Versicherung nicht fristgemäß, können Sie die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe* einschalten, die der Sache nachgeht und unter bestimmten Voraussetzungen selbst reguliert. Kommt es dennoch zum Streitfall, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass über die Haftungsfrage oder die Schadenhöhe die gegnerische Versicherung nicht nur im Ausland, sondern auch im Wohnsitzland des Geschädigten verklagt werden kann.

So hilft der ADAC – Rechtsberatung nach einem Unfall im Ausland

  • Exklusiv und kostenlos ist für alle Mitglieder die ADAC Rechtsberatung: Die ADAC Juristinnen und Juristen beraten zur Schadensregulierung, insbesondere auch, ob die Regulierung im Inland oder im Ausland erfolgen soll.

  • ADAC Plus- und Premium-Mitglieder können darüber hinaus bei den ADAC Juristen prüfen lassen, ob für sie im Einzelfall die Unfall-Rechtshilfe AUSLAND in Betracht kommt.

  • Zur Dokumentation eines Unfalls stellt der ADAC mehrsprachige europäische Unfallberichte zum Download bereit.

Sachschäden: Das wird in der Schweiz erstattet

Da der Unfall in der Schweiz passiert ist, findet schweizerisches Recht Anwendung.

Ersetzt werden:

  • Reparaturkosten: bei Schäden unter ca. 700 Euro gegen Vorlage eines Kostenvoranschlags oder einer Reparaturrechnung. Bei Schäden ab ca. 700 Euro ist die Anfertigung eines Sachverständigengutachtens erforderlich, wenn das Fahrzeug nicht von der gegnerischen Versicherung besichtigt wurde.

  • Totalschaden: der Verkehrswert entsprechend dem Gutachten, abzüglich Restwert.

  • Mietwagenkosten: nur, soweit die Benutzung des Fahrzeugs dem Geschädigten wirtschaftlich (z.B. im Beruf) von Vorteil ist. Bei Totalschaden werden Mietwagenkosten in der Regel bis zu 15 Tagen ersetzt

  • Abschleppkosten: bei nicht mehr fahrbereiten Kfz bis zur nächsten Werkstätte. Nachweis der Kosten per Rechnung.

  • Gutachterkosten: wenn die Erstellung der Expertise erforderlich war (z.B. bei Totalschaden) und die Versicherung das Fahrzeug nicht selbst besichtigen konnte.

  • Wertminderung: nur bei Kraftfahrzeugen, die noch einen Zeitwert von mind. 60 Prozent des Neuwertes haben, neueren Baujahrs sind und schwer beschädigt wurden. Die Höhe der Wertminderung wird vom Sachverständigen ermittelt.

  • Kaskoselbstbeteiligung: gegen Vorlage einer Abrechnung der Vollkaskoversicherung.

  • Übernachtung/Verpflegung: gegen Rechnung.

  • Anwaltskosten: die außergerichtlichen Anwaltskosten werden übernommen, wenn – z.B. infolge schwieriger Rechtslage – die Einschaltung eines Anwaltes notwendig ist. Der geltend zu machende Anspruch darf also nicht völlig unbestritten sein.

  • Schadensfinanzierungskosten: nur ausnahmsweise und nur gegen Nachweis.

  • Post- und Telefongebühren: gegen Quittung

Nicht ersetzt werden:

  • Nutzungsausfall

  • Entschädigung für Beeinträchtigung des Urlaubs

Personenschäden: Das wird in der Schweiz erstattet

  • Arzt-, Heil- und Pflegekosten: soweit sie nicht durch die eigene Krankenkasse erstattet werden.

  • Verdienstausfall: durch Nachweis des tatsächlich erlittenen Schadens mittels Bestätigung des Arbeitgebers bzw. bei Freiberuflern durch Vorlage von Steuerbelegen.

  • Schmerzensgeld: nur bei bedeutenden Verletzungen entsprechend der Schwere der körperlichen oder seelischen Leiden. Nahe Angehörige können bei Tod des Unfallopfers Ersatz für seelischen Schmerz beanspruchen.

Exklusiv für ADAC Mitglieder: Infos bei Unfall in anderen europäischen Ländern oder den USA oder Russland
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