Unfall in der Schweiz: Das müssen Sie wissen
Wann kommt die Polizei, wie wird der Schaden in der Schweiz reguliert, braucht man die Grüne Karte und wie hilft der ADAC seinen Mitgliedern? ADAC Juristen informieren.
Notieren Sie die Daten des Unfallgegners
Für Schadenersatzansprüche gilt Schweizer Recht
Regulierung des Schadens dauert meist etwas länger
An der Unfallstelle
Nach einem Unfall sofort anhalten, Warnweste anlegen, Unfallstelle sichern und Verletzten helfen. Bei Personenschäden immer die Polizei bzw. die Rettungskräfte rufen. Bei kleinen Blechschäden kommt die Polizei nicht, aber bei größeren Schäden oder Streit mit Unfallbeteiligten sollten Sie immer die Polizei einschalten.
Wichtige Telefonnummern
Polizei in der Schweiz: 117
Rettungskräfte in der Schweiz: 144
Europaweite Notrufnummer: 112
Abschleppdienst des ADAC: +49 89 22 22 22
Zentralruf der Autoversicherer: 0800 2 50 26 00 (aus Deutschland)
oder +49 403 00 33 03 00 (aus dem Ausland)
Europäischer Unfallbericht
Notieren Sie Kennzeichen, Namen und Anschrift von Fahrer und Halter der beteiligen Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer. Nutzen Sie hierfür den mehrsprachigen Europäischen Unfallbericht.
Halten Sie außerdem Namen und Anschrift von Unfallzeugen fest und fotografieren Sie die Unfallstelle.
Grüne Karte und Versicherung
Die Grünen Karte müssen Sie in der Schweiz nicht mehr mitführen. Sie ist aber bei der Verständigung am Unfallort hilfreich und kann zur einfacheren Schadenabwicklung beitragen. Sie sollte daher an Bord sein.
Wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben, melden sie dies zeitnah Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung.
Wer zahlt den Schaden?
Schadenersatzansprüche müssen Sie direkt bei der gegnerischen Versicherung in der Schweiz oder beim Regulierungsbeauftragten der schweizerischen Haftpflichtversicherung in Deutschland anmelden.
Den zuständigen Regulierungsbeauftragten können Sie beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen.
Vorsicht vor Verjährung
In der Schweiz verjähren Schadenersatzansprüche drei Jahre nach Eintritt des Schadens. Die schweizerische Versicherung und der Regulierungsbeauftragte in Deutschland müssen den Fall spätestens drei Monate nach Meldung bearbeiten. Zumindest muss in einem Antwortschreiben begründet werden, warum die Abwicklung nicht erfolgen kann.
Antwortet die Versicherung nicht fristgemäß, können Sie die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe einschalten, die der Sache nachgeht und unter bestimmten Voraussetzungen selbst reguliert. Kommt es dennoch zum Streitfall, können Sie die gegnerische Versicherung nicht nur im Ausland, sondern auch in dem Land verklagen, in dem Sie als Geschädigter bzw. Geschädigte Ihren Wohnsitz haben. Geschädigte, die in Deutschland wohnen, können daher auch in Deutschland klagen.
So hilft der ADAC – Rechtsberatung nach einem Unfall im Ausland
Exklusiv und kostenlos ist für alle Mitglieder die ADAC Rechtsberatung: Die ADAC Juristinnen und Juristen beraten zur Schadenregulierung, insbesondere auch, ob die Regulierung im Inland oder im Ausland erfolgen soll.
ADAC Plus- und Premium-Mitglieder können darüber hinaus bei den ADAC Juristen prüfen lassen, ob für sie im Einzelfall die Unfall-Rechtshilfe AUSLAND in Betracht kommt.
Zur Dokumentation eines Unfalls stellt der ADAC mehrsprachige Europäische Unfallberichte zum Download bereit.
Sachschaden: Das gilt in der Schweiz
Da der Unfall in der Schweiz passiert ist, findet schweizerisches Recht Anwendung. Sie können folgende Schadenspositionen ersetzt verlangen:
Reparaturkosten: bei Schäden unter ca. 700 Euro, wenn Sie einen Kostenvoranschlag oder eine Reparaturrechnung vorlegen. Bei Schäden ab ca. 700 Euro ist ein Sachverständigengutachten erforderlich, wenn das Fahrzeug nicht von der gegnerischen Versicherung besichtigt wurde. Eine fiktive Abrechnung ist möglich.
Beim Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert laut Gutachten abzüglich Restwert ersetzt.
Mietwagenkosten werden übernommen, unabhängig davon, ob das Fahrzeug beruflich oder privat genutzt wird. Bei Totalschaden werden Mietwagenkosten in der Regel bis zu 15 Tagen ersetzt.
Abschleppkosten bei nicht mehr fahrbereiten Kfz bis zur nächsten Werkstätte, wenn Sie eine Rechnung vorlegen.
Gutachterkosten müssen ersetzt werden, wenn die Erstellung der Expertise erforderlich war (z.B. bei Totalschaden) und die Versicherung das Fahrzeug nicht selbst besichtigen konnte.
Eine Wertminderung wird nur bei neueren Kraftfahrzeugen ersetzt. Die Höhe wird vom Sachverständigen ermittelt.
Die Kasko-Selbstbeteiligung wird ersetzt, wenn Sie eine Abrechnung der Vollkaskoversicherung vorlegen.
Übernachtung/Verpflegungskosten können Sie gegen Rechnung verlangen.
Anwaltskosten: außergerichtliche Anwaltskosten werden übernommen, wenn – z.B. infolge schwieriger Rechtslage – die Einschaltung eines Anwaltes notwendig ist. Der geltend zu machende Anspruch darf also nicht völlig unbestritten sein.
Schadensfinanzierungskosten werden nur ausnahmsweise und nur gegen Nachweis übernommen.
Eine Unkostenpauschale wird gezahlt, wenn Sie eine Quittung vorlegen.
Nach schweizerischem Recht können Sie nur selten Nutzungsausfall und keine Entschädigung für die Beeinträchtigung des Urlaubs verlangen.
Personenschaden: Das gilt in der Schweiz
Arzt-, Heil- und Pflegekosten bekommen Sie bezahlt, soweit sie nicht durch die eigene Krankenkasse erstattet werden. Möchten Sie einen Verdienstausfall geltend machen, dann müssen Sie den tatsächlich erlittenen Schaden mit einer Bestätigung des Arbeitgebers nachweisen. Freiberufler müssen Steuerbelege vorlegen. Schmerzensgeld wird nur bei bedeutenden Verletzungen entsprechend der Schwere der körperlichen oder seelischen Leiden gezahlt. Nahe Angehörige können bei Tod des Unfallopfers Ersatz für seelischen Schmerz beanspruchen.
Exklusiv für ADAC Mitglieder
Sie hatten einen Unfall in einem anderen europäischen Land, den USA oder Australien? Wenn Sie dazu alle wichtigen Informationen per E-Mail erhalten wollen: Nutzen Sie das Formular und wählen Sie das entsprechende Land aus.