Unfall in der Schweiz: Das müssen Sie wissen

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Welche Ansprüche kann man bei einem Unfall in der Schweiz geltend machen?© ADAC e.V.

Wann kommt die Polizei, wie wird der Schaden in der Schweiz reguliert, braucht man die Grüne Karte und wie hilft der ADAC Clubmitgliedern? ADAC Juristinnen und Juristen beantworten Fragen aus der Mitgliederberatung.

  • Grüne Karte ist kein Muss, kann aber zur Verständigung hilfreich sein

  • Für Schadenersatzansprüche gilt Schweizer Recht

  • Regulierung des Schadens dauert meist etwas länger

Was tun an der Unfallstelle?

Ein Warndreieck steht auf der Straße, im Hintergrund ein Unfall.
Gilt auch im Ausland: Unfallstelle sichern© Shutterstock/tommaso79

Nach einem Unfall sofort anhalten, Warnweste anlegen, Unfallstelle sichern und Verletzten helfen. Bei Personenschäden immer die Polizei bzw. die Rettungskräfte rufen. Bei kleinen Blechschäden kommt die Polizei nicht, aber bei größeren Schäden oder Streit mit Unfallbeteiligten sollten Sie immer die Polizei einschalten.

Wichtige Telefonnummern

Polizei in der Schweiz: 117
Rettungskräfte
in der Schweiz: 144
Europaweite Notrufnummer: 112
Abschleppdienst
des ADAC: +49 89 22 22 22
Zentralruf der Autoversicherer: 0800 2 50 26 00 (aus Deutschland) oder +49 403 00 33 03 00 (aus dem Ausland)

Hilft der Europäische Unfallbericht?

Notieren Sie Kennzeichen, Namen und Anschrift von Fahrer und Halter der beteiligen Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer. Nutzen Sie hierfür den mehrsprachigen Europäischen Unfallbericht. Halten Sie außerdem Namen und Anschrift von Zeugen fest und fotografieren Sie die Unfallstelle.

Broschüre mit Unfallbericht: Was tun nach einem Unfall?
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Braucht man die Grüne Karte?

Die Grüne Karte wird kostenlos von der eigenen Kfz-Versicherung ausgegeben und dient im Ausland als Nachweis der Haftpflichtversicherung. Darauf stehen alle relevanten Daten zu Auto und Versicherung. Die Grünen Karte müssen Sie in der Schweiz nicht mehr mitführen. Sie ist aber bei der Verständigung am Unfallort hilfreich und kann zur einfacheren Schadenabwicklung beitragen. Sie sollte daher an Bord sein.

Wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben, melden Sie dies zeitnah Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung.

Wer zahlt den Schaden?

Schadenersatzansprüche müssen Sie direkt bei der gegnerischen Versicherung in der Schweiz oder beim Regulierungsbeauftragten der schweizerischen Haftpflichtversicherung in Deutschland anmelden. Den zuständigen Regulierungsbeauftragten können Sie beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen.

Welche Fristen gelten?

In der Schweiz verjähren Schadenersatzansprüche drei Jahre nach Eintritt des Schadens. Die schweizerische Versicherung und der Regulierungsbeauftragte in Deutschland müssen den Fall spätestens drei Monate nach Meldung bearbeiten. Zumindest muss in einem Antwortschreiben begründet werden, warum die Abwicklung nicht erfolgen kann.

Antwortet die Versicherung nicht fristgemäß, können Sie die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe einschalten, die der Sache nachgeht und unter bestimmten Voraussetzungen selbst reguliert. Kommt es dennoch zum Streit, können Sie die gegnerische Versicherung nicht nur im Ausland, sondern auch in dem Land verklagen, in dem Sie als Geschädigter bzw. Geschädigte Ihren Wohnsitz haben. Geschädigte, die in Deutschland wohnen, können daher auch in Deutschland klagen.

So hilft der ADAC – Rechtsberatung nach einem Unfall im Ausland

Sachschaden: Was gilt in der Schweiz?

Da der Unfall in der Schweiz passiert ist, findet schweizerisches Recht Anwendung. Nur wenn beide Unfallbeteiligte, also Unfallverursacher und Geschädigter, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (z.B. Wohnsitz) in Deutschland haben, gilt ausnahmsweise deutsches Recht.

Sie können folgende Schadenspositionen nach schweizerischem Recht ersetzt verlangen:

  • Reparaturkosten: Für Schäden unter ca. 700 Euro genügt zur Regulierung ein Kostenvoranschlag oder eine Reparaturrechnung. Bei Schäden ab ca. 700 Euro ist ein Sachverständigengutachten erforderlich, wenn das Fahrzeug nicht von der gegnerischen Versicherung besichtigt wurde. Eine fiktive Abrechnung ist möglich.

  • Beim Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert laut Gutachten abzüglich Restwert ersetzt.

  • Mietwagenkosten werden übernommen, unabhängig davon, ob das Fahrzeug beruflich oder privat genutzt wird.

  • Abschleppkosten werden bei nicht mehr fahrbereiten Kfz bis zur nächsten Werkstätte übernommen, wenn Sie eine Rechnung vorlegen.

  • Gutachterkosten müssen ersetzt werden, wenn die Erstellung der Expertise erforderlich war (z.B. bei Totalschaden) und die Versicherung das Fahrzeug nicht selbst besichtigen konnte.

  • Eine Wertminderung wird nur bei neueren Kraftfahrzeugen ersetzt. Die Höhe wird vom Sachverständigen ermittelt.

  • Die Kasko-Selbstbeteiligung wird gezahlt, wenn Sie eine Abrechnung der Vollkaskoversicherung vorlegen. Eine vorherige Abklärung mit der Versicherung kann empfehlenswert sein.

  • Übernachtung/Verpflegungskosten können Sie gegen Rechnung verlangen.

  • Anwaltskosten: Außergerichtliche Anwaltskosten werden übernommen, wenn – z.B. infolge schwieriger Rechtslage – die Einschaltung eines Anwaltes notwendig ist. Der geltend zu machende Anspruch darf also nicht völlig unbestritten sein.

  • Schadensfinanzierungskosten werden nur ausnahmsweise und nur gegen Nachweis übernommen.

  • Eine Unkostenpauschale wird gezahlt, wenn Sie eine Quittung vorlegen.

Nach schweizerischem Recht können Sie nur selten Nutzungsausfall und keine Entschädigung für die Beeinträchtigung des Urlaubs verlangen.

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Personenschaden: Was gilt?

Ein Arzt berät eine Frau nach einer Wirbelsäulenverletzung
Personenschäden sollten vom Arzt gut dokumentiert werden© stock.adobe.com

Arzt-, Heil- und Pflegekosten bekommen Sie bezahlt, soweit sie nicht durch die eigene Krankenkasse erstattet werden. Möchten Sie einen Verdienstausfall geltend machen, dann müssen Sie den tatsächlich erlittenen Schaden mit einer Bestätigung des Arbeitgebers nachweisen. Freiberufler müssen Steuerbelege vorlegen. Schmerzensgeld wird nur bei bedeutenden Verletzungen entsprechend der Schwere der körperlichen oder seelischen Leiden gezahlt. Nahe Angehörige können bei Tod des Unfallopfers Ersatz für seelischen Schmerz beanspruchen.

Unfall in einem anderen Land?