Unfall in den Niederlanden: Das müssen Sie wissen

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Unfall in den Niederlanden - welche Ansprüche kann man geltend machen?© ADAC e.V.

Wann kommt die Polizei, wie wird der Schaden nach einem Unfall in den Niederlanden reguliert, braucht man die Grüne Karte und wie hilft der ADAC seinen Mitgliedern? ADAC Clubjuristen informieren.

  • Notieren Sie die Daten des Unfallgegners

  • Für Schadenersatzansprüche gilt niederländisches Recht

  • Regulierung des Schadens dauert meist länger

Das sollten Sie an der Unfallstelle beachten

Nach einem Unfall müssen Sie sofort anhalten, die Warnweste anlegen, die Unfallstelle sichern und Verletzten helfen. Bei Personenschäden ist immer die Polizei bzw. die Rettung zu rufen.

Wichtige Telefonnummern

Polizei in den Niederlanden: 112
Rettungskräfte
in den Niederlanden: 112
Abschleppdienst des ADAC
: +49 89 22 22 22
Zentralruf der Autoversicherer: 0800 2 50 26 00 (aus Deutschland) oder +49 403 00 33 03 00 (aus dem Ausland)

Bei kleinen Blechschäden kommt die Polizei nicht, aber bei größeren Schäden oder Streit mit Unfallbeteiligten sollten Sie die Polizei einschalten.

Notieren Sie Kennzeichen, Name und Anschrift von Fahrer und Halter der beteiligen Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer. Suchen Sie möglichst neutrale Zeugen und fotografieren Sie die Unfallstelle.

Auf Nummer sicher gehen Sie mit einem mehrsprachigen Europäischen UnfallberichtUnterzeichnen Sie auf keinen Fall Schriftstücke, die Sie nicht verstehen. Beim Organisieren eines Abschleppdienstes sowie der Werkstattsuche können sich ADAC Plus-Mitglieder nach Unfällen an die ADAC Notrufzentrale (s. wichtige Telefonnummern) wenden.

Das Mitführen der Grünen Karte ist zwar nicht mehr vorgeschrieben. Sie kann jedoch trotzdem bei der Verständigung am Unfallort und zur einfacheren Schadenabwicklung beitragen.

Wer zahlt den Schaden?

Schadenersatzansprüche müssen Sie direkt bei der gegnerischen Versicherung in den Niederlanden anmelden oder zu Hause über den Regulierungsbeauftragten der niederländischen Haftpflichtversicherung in Deutschland.

Ein Warndreieck steht auf der Straße, im Hintergrund ein Unfall.
Gilt auch im Ausland: Unfallstelle sichern© Shutterstock/tommaso79

Über den Zentralruf der Autoversicherer erfährt man, wer der Regulierungsbeauftragte ist (s. wichtige Telefonnummern). Stichwort Kfz-Haftpflicht: Die eigene Versicherung muss nur informiert werden, wenn Ansprüche des Unfallgegners denkbar sind.

Vorsicht vor Verjährung

In den Niederlanden verjähren Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung nach drei Jahren ab dem Unfallzeitpunkt; ansonsten verjähren Schadensersatzforderungen erst nach fünf Jahren. Die niederländische Versicherung und der Regulierungsbeauftragte in Deutschland wiederum müssen den Fall spätestens drei Monate nach Meldung bearbeiten. Andernfalls müssen sie eine begründete Antwort erteilen, wenn die Abwicklung nicht erfolgen kann.

Antwortet die Versicherung nicht fristgemäß, können Sie die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe* einschalten, die der Sache nachgeht und unter bestimmten Voraussetzungen selbst reguliert. Kommt es dennoch zum Streitfall, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass über die Haftungsfrage oder die Schadenhöhe die gegnerische Versicherung nicht nur im Ausland, sondern auch im Wohnsitzland des Geschädigten verklagt werden kann.

So hilft der ADAC – Rechtsberatung nach einem Unfall im Ausland

  • Exklusiv und kostenlos ist für alle Mitglieder die ADAC Rechtsberatung: Die ADAC Juristinnen und Juristen beraten zur Schadensregulierung, insbesondere auch, ob die Regulierung im Inland oder im Ausland erfolgen soll.

  • ADAC Plus- und Premium-Mitglieder können darüber hinaus bei den ADAC Juristen prüfen lassen, ob für sie im Einzelfall die Unfall-Rechtshilfe AUSLAND in Betracht kommt.

  • Zur Dokumentation eines Unfalls stellt der ADAC mehrsprachige europäische Unfallberichte zum Download bereit.

Sachschäden: Das wird in den Niederlanden ersetzt

Da der Unfall in den Niederlanden passiert, findet niederländisches Recht Anwendung.

Ersetzt werden:

  • Reparaturkosten: in der Regel gegen Vorlage einer quittierten Werkstattrechnung. Grundsätzlich wird auch auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abgerechnet. Bei Bagatellschäden reicht ein Kostenvoranschlag aus. Achtung: Der Erstattungsanspruch ist unabhängig von der Durchführung der Reparatur der Höhe nach auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes beschränkt.

  • Totalschaden: der Zeitwert abzüglich Restwert auf der Basis eines Sachverständigengutachtens.

  • Mietwagenkosten: wenn der Wagen aus beruflichen Gründen gebraucht wird (zunehmend auch bei privater Nutzung), abzüglich ersparter Eigenkosten von etwa 25% für die Dauer der Reparatur, bei Totalschaden für etwa 14 Tage.

  • Abschleppkosten: bei nicht mehr fahrbereiten Kfz bis zur nächsten Werkstätte.

  • Gutachterkosten: wenn die Gutachtenerstellung erforderlich und der Aufwand vertretbar ist sowie bei Totalschaden.

  • Wertminderung: bei schweren Schäden (soweit durch Gutachten nachgewiesen).

  • Kaskoselbstbeteiligung: gegen Vorlage einer Abrechnung der Vollkaskoversicherung.

  • Anwaltskosten: die außergerichtlichen und auch die prozessualen Anwaltskosten müssen nur bei einer nicht notwendigen anwaltlichen Vertretung (außer bei Vorliegen einer Verkehrsrechtsschutzversicherung) vom Geschädigten selbst getragen werden.

Nicht ersetzt werden:

  • Nutzungsausfall

  • Kreditkosten

  • Urlaubsbeeinträchtigung

  • sonstige Nebenkosten

Personenschäden: Das wird in den Niederlanden erstattet

  • Arzt-, Heil- und Pflegekosten: soweit sie nicht durch die eigene Krankenkasse erstattet werden.

  • Verdienstausfall: gegen Nachweis

  • Schmerzensgeld: grundsätzlich aber in geringerer Höhe als in Deutschland.

Exklusiv für ADAC Mitglieder: Infos bei Unfall in anderen europäischen Ländern oder den USA oder Russland

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