Unfall in Kroatien: Das müssen Sie wissen

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Unfall in Kroatien - welche Ansprüche kann man geltend machen?© ADAC e.V.

Wann kommt die Polizei, wie wird der Schaden nach einem Unfall in Kroatien reguliert, braucht man die Grüne Karte und wie hilft der ADAC seinen Mitgliedern? ADAC Clubjuristen informieren.

  • Notieren Sie die Daten des Unfallgegners

  • Für Schadenersatzansprüche gilt kroatisches Recht

  • Regulierung des Schadens dauert meist länger

Das sollten Sie an der Unfallstelle beachten

Nach einem Unfall müssen Sie sofort anhalten, die Warnweste anlegen, die Unfallstelle sichern und Verletzten helfen. Bei Personenschäden ist immer die Polizei bzw. die Rettung zu rufen.

Wichtige Telefonnummern

Polizei in Kroatien: 92
Rettungskräfte
in Kroatien: 94
Europaweite Notrufnummer
112
Abschleppdienst des ADAC: +49 89 22 22 22
Zentralruf der Autoversicherer: 0800 2 50 26 00 (aus Deutschland) oder +49 403 00 33 03 00 (aus dem Ausland)

Bei kleinen Blechschäden kommt die Polizei nicht, aber bei größeren Schäden oder Streit mit Unfallbeteiligten sollten Sie die Polizei einschalten. Sie sollten sich von der Polizei eine Unfallbestätigung (Potvrda) ausstellen lassen.

Notieren Sie außerdem Kennzeichen, Name und Anschrift von Fahrer und Halter der beteiligen Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer. Suchen Sie möglichst neutrale Zeugen und fotografieren Sie die Unfallstelle.

Auf Nummer sicher gehen Sie mit einem mehrsprachigen Europäischen UnfallberichtUnterzeichnen Sie auf keinen Fall Schriftstücke, die Sie nicht verstehen. Beim Organisieren eines Abschleppdienstes sowie der Werkstattsuche können sich ADAC Plus-Mitglieder nach Unfällen an die ADAC Notrufzentrale (s. wichtige Telefonnummern) wenden.

Das Mitführen der Grünen Karte ist zwar nicht mehr vorgeschrieben. Sie kann jedoch trotzdem bei der Verständigung am Unfallort und zur einfacheren Schadenabwicklung beitragen.

Wer zahlt den Schaden?

Schadenersatzansprüche müssen Sie direkt bei der gegnerischen Versicherung in Kroatien anmelden oder zu Hause über den Regulierungsbeauftragten der kroatischen Haftpflichtversicherung in Deutschland.

Ein Warndreieck steht auf der Straße, im Hintergrund ein Unfall.
Gilt auch im Ausland: Unfallstelle sichern© Shutterstock/tommaso79

Über den Zentralruf der Autoversicherer erfährt man, wer der Regulierungsbeauftragte ist (s. wichtige Telefonnummern). Stichwort Kfz-Haftpflicht: Die eigene Versicherung muss nur informiert werden, wenn Ansprüche des Unfallgegners denkbar sind.

Vorsicht vor Verjährung

In Kroatien verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Unfalls. Die kroatische Versicherung und der Regulierungsbeauftragte in Deutschland wiederum müssen den Fall spätestens drei Monate nach Meldung bearbeiten. Andernfalls müssen sie eine begründete Antwort erteilen, wenn die Abwicklung nicht erfolgen kann.

Antwortet die Versicherung nicht fristgemäß, können Sie die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe* einschalten, die der Sache nachgeht und unter bestimmten Voraussetzungen selbst reguliert. Kommt es dennoch zum Streitfall, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass über die Haftungsfrage oder die Schadenhöhe die gegnerische Versicherung nicht nur im Ausland, sondern auch im Wohnsitzland des Geschädigten verklagt werden kann.

So hilft der ADAC – Rechtsberatung nach einem Unfall im Ausland

  • Exklusiv und kostenlos ist für alle Mitglieder die ADAC Rechtsberatung: Die ADAC Juristinnen und Juristen beraten zur Schadensregulierung, insbesondere auch, ob die Regulierung im Inland oder im Ausland erfolgen soll.

  • ADAC Plus- und Premium-Mitglieder können darüber hinaus bei den ADAC Juristen prüfen lassen, ob für sie im Einzelfall die Unfall-Rechtshilfe AUSLAND in Betracht kommt.

  • Zur Dokumentation eines Unfalls stellt der ADAC mehrsprachige europäische Unfallberichte zum Download bereit.

Sachschäden: Das wird in Kroatien erstattet

Da der Unfall in Kroatien passiert, findet kroatisches Recht Anwendung.

Ersetzt werden:

  • Reparaturkosten einer deutschen Werkstätte in voller Rechnungshöhe nur dann, wenn Übereinstimmung mit der Schadensbeschreibung auf der polizeilichen Unfallbestätigung (Potvrda) oder der Schadensschätzung einer dortigen Versicherung besteht. In Bagatellfällen kann aufgrund eines Kostenvoranschlags abgerechnet werden. Bei Abwicklung auf Gutachtenbasis wird meist die Mehrwertsteuer nicht übernommen.

  • Totalschaden: der durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesene Zeitwert des Fahrzeugs abzüglich Restwert.

  • Mietwagenkosten: wenn ein Mietfahrzeug beruflich unbedingt benötigt wird, für die technisch notwendige Reparaturdauer bzw. im Totalschadensfall für die durchschnittliche Wiederbeschaffungsdauer. Von den Mietwagenkosten werden bis zu 20% als Eigenersparnis abgezogen.

  • Abschleppkosten: bei nicht mehr fahrbereiten Kfz bis zur nächsten Werkstätte gegen Rechnung.

  • Gutachterkosten: wenn der Schaden nicht anderweitig nachgewiesen werden kann oder die gegnerische Versicherung ein Gutachten verlangt.

  • Wertminderung: nur in geringer Höhe bei schwerer beschädigten, neueren Fahrzeugen mit geringer Laufleistung.

  • Kaskoselbstbeteiligung: gegen Vorlage einer Abrechnung der Vollkaskoversicherung.

  • Übernachtung/Verpflegung: nur ausnahmsweise gegen Nachweis und wenn sie notwendig waren.

  • Anwaltskosten: Die außergerichtlichen Anwaltskosten werden (außer bei Vorliegen einer Verkehrsrechtsschutzversicherung) nur selten und nur bei unstrittiger Erforderlichkeit erstattet. Bei Obsiegen im Prozess werden Anwaltskosten erstattet.

Nicht ersetzt werden:

Personenschäden: Das wird in Kroatien ersetzt

  • Arzt-, Heil- und Pflegekosten: soweit sie nicht durch die eigene Krankenkasse erstattet werden.

  • Verdienstausfall: gegen Nachweis

  • Schmerzensgeld: abgestuft je nach Schwere der Verletzung und deutlich niedriger als in Deutschland.

Exklusiv für ADAC Mitglieder: Infos bei Unfall in anderen europäischen Ländern oder den USA oder Russland

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