Hindernis auf der Landstraße: Damit müssen Autofahrer rechnen

petrolfarbener Kombi vor einem umgestürzten Baum
Kosten nach Crash: Wer zahlt bei der Kollision mit einem umgestürzten Baum?© iStock.com/AwakenedEye

Hinter einer Kurve liegt ein Baum quer über die Fahrbahn. Kann ein Autobesitzer Schadenersatz für seinen beschädigten Wagen verlangen, wenn jemand damit gegen das Hindernis fährt? Über diesen Fall hatte das Landgericht Köln zu entscheiden.

Der Fall: Ein Autobesitzer verlangte vom Land Nordrhein-Westfalen gut 4500 Euro Schadenersatz. Der Sohn des Mannes war am 7.1.2020 mit dessen Wagen spätnachts auf der Landstraße unterwegs gewesen und gegen einen Baum gefahren, der hinter einer Rechtskurve quer auf der Straße lag. Das Auto wurde beschädigt.

Autobesitzer verlangt Schadenersatz

Der Autobesitzer argumentierte, dass die Kontrolleure, die sich die Bäume im Auftrag des Landes regelmäßig ansehen, bei der letzten Kontrolle hätten erkennen müssen, dass der Baum krank war und auf die Straße fallen könnte. Das Land Nordrhein-Westfalen war dagegen der Ansicht, dass die Straßenbäume regelmäßig und sorgfältig kontrolliert worden seien. Die letzte Sichtkontrolle hatte Anfang Januar 2020 stattgefunden. Dabei sei kein äußerlich erkennbarer Grund dafür festgestellt worden, dass der Baum auf die Straße stürzen könnte. Der Autobesitzer klagte.

Straßenbäume müssen regelmäßig kontrolliert werden

Das LG Köln hat die Klage abgewiesen. Das Land ist zwar für die Straße verantwortlich und muss dafür sorgen, dass sie möglichst gefahrlos genutzt werden kann (sogenannte Verkehrssicherungspflicht). Dafür muss es Straßenbäume regelmäßig kontrollieren, was hier aber ordnungsgemäß passiert sei, so die Richter.

Schlechter Zustand des Baums von außen nicht erkennbar

Das Gericht führte aus, dass das Land seine Verkehrssicherungspflicht nur dann verletzt hätte, wenn bei der letzten Kontrolle Anzeichen für eine Gefährdung durch den Baum übersehen worden wären. Der Autobesitzer konnte aber nach Ansicht der Richter nicht erklären, warum der Baum umgestürzt war. Außerdem konnte er nicht darlegen, warum bei der letzten Kontrolle hätte erkannt werden müssen, dass von dem Baum eine Gefahr ausgeht.

Das Land hatte angegeben, dass der Baum von Wurzelfäule befallen war. Diese sei von außen nicht sichtbar gewesen, so die Richter. Weil der Baum schon beseitigt worden war, konnte er nicht weiter begutachtet werden. Es konnte daher nicht mehr überprüft werden, ob es tatsächlich äußerliche Anzeichen für den schlechten Zustand gegeben hatte, wie es der Autobesitzer behauptete. Der Autobesitzer bekam seinen Schaden nicht ersetzt.

LG Köln, Urteil vom 4.1.2021, Az.: 5 O 77/20

Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig.