Reparatur mangelhaft oder zu teuer: Ihre Rechte bei Ärger mit der Werkstatt

Mechaniker arbeiten in einer KFZ-Werkstatt
Reklamation in der Auto-Werkstatt – ADAC Musterschreiben helfen© iStock.com/oneinchpunch

Reparatur mangelhaft, Kostenvoranschlag überzogen, Auto beschädigt: Gründe für Streit mit der Werkstatt gibt es viele. Diese Rechte haben Sie.

  • Reparatur mangelhaft: So reklamieren Sie richtig

  • Reparatur zu teuer: Wenn die Werkstatt den Kostenvoranschlag überzieht

  • Streit mit der Werkstatt: So hilft der ADAC

Reklamieren Sie Mängel bei der Werkstatt sofort. Sie können die kostenlose Nachbesserung des Mangels verlangen und dafür eine angemessene Frist (ca. zwei Wochen) setzen. Wenn diese erfolglos abgelaufen ist, haben Sie weitere Rechte. Zum Beispiel: Minderung der Rechnung, Beauftragung einer anderen Werkstatt oder Rücktritt vom Reparaturvertrag.

Nutzen Sie für die Fristsetzung das ADAC Musterschreiben. Schicken Sie es der Werkstatt am besten per Einschreiben mit Rückschein:

Musterschreiben für Nachbesserung nach Reparatur
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Auto nach Reparatur noch defekt

Junger Automechaniker repariert ein Auto in der Werkstatt
Ärgerlich: Wenn die Reparatur mangelhaft ist© iStock.com/Katarzyna Bialasiewicz

Es ist gesetzlich nicht geregelt, wie viele Nachbesserungsversuche die Werkstatt hat. Dazu kann man sich aber am Kaufrecht orientieren: Hier gilt die Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Ein dritter ist Kundinnen oder Kunden in der Regel nicht zumutbar. Räumen Sie der Werkstatt mindestens zwei Nachbesserungsversuche ein, wenn Sie sicher gehen wollen.

Kann die Werkstatt den Mangel auch in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigen, können Sie die Rechnung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt, wenn die Werkstatt die Nachbesserung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist gar nicht oder nicht rechtzeitig nachbessert.

Zur Nachbesserung in andere Werkstatt?

Sie müssen der Werkstatt Gelegenheit geben, Mängel selbst zu beheben. Sie dürfen also zunächst keine fremde Werkstatt einschalten, sonst bleiben Sie auf den Kosten sitzen.

In diesen Ausnahmefällen können Sie in eine andere Werkstatt gehen:

  • Sie können den Mangel auf Kosten der ersten Werkstatt beseitigen lassen, wenn die Werkstatt mit der Nachbesserung im Verzug ist. Das heißt, wenn Sie die Werkstatt ausdrücklich zur Nachbesserung aufgefordert und dazu eine angemessene Frist gesetzt haben, die Werkstatt aber nicht innerhalb der Frist tätig wird.

  • Gelten die Kfz-Reparaturbedingungen, können Sie sich an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn die erste Werkstatt damit einverstanden ist.

In der Fremdwerkstatt müssen Sie in den Auftragsschein aufnehmen lassen, dass es sich um eine Mängelbeseitigung handelt, und dass die ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist aufbewahrt werden müssen.

Gewährleistung kostenlos

Sie können innerhalb der Sachmängelhaftungsfrist Ansprüche gegen die Werkstatt durchsetzen. Diese läuft zwei Jahre ab Abholung des Fahrzeugs. Sie kann aber vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Das ist durchaus üblich.

Während der Sachmängelhaftungsfrist muss die Werkstatt alle Mängel kostenlos beseitigen, die durch die Reparatur verursacht wurden. Die Werkstatt muss dabei folgende Kosten übernehmen:

  • Kosten für die Fahrt oder den Transport von und zur Werkstatt.

  • Arbeits- und Materialkosten: Die Werkstatt muss den Mangel kostenlos beseitigen.

  • Schadenersatz (wie zum Beispiel Mietwagenkosten, Verdienstausfall) kann man von der Werkstatt nur verlangen, wenn sie den Mangel schuldhaft verursacht hat. Das ist nicht automatisch bei jeder mangelhaften Reparatur der Fall. In der Regel ist die Haftung im "Kleingedruckten" beschränkt. 

Kostenvoranschlag überschritten

Im Video: Was, wenn die Rechnung deutlich höher ist ∙ Bild: © ADAC/Shutterstock, Video: © ADAC e.V.

Die Werkstatt darf einen verbindlichen Kostenvoranschlag nicht wesentlich überschreiten (Faustregel: 15 bis 20 Prozent). Sobald sie absehen kann, dass sie den Kostenvoranschlag nicht einhalten kann, muss sie Ihnen Bescheid geben. Sie können den Reparaturvertrag dann kündigen. Die von der Werkstatt schon erbrachten Leistungen müssen Sie aber bezahlen.

Benachrichtigt Sie die Werkstatt nicht, dass die Reparaturkosten höher ausfallen, können Sie Schadenersatz verlangen. Sie müssen die Lohnkosten für die zu viel geleisteten Arbeiten nicht bezahlen. Die Materialkosten müssen Sie nur dann bezahlen, wenn die zu viel durchgeführten Arbeiten für Sie nützlich waren.

Reparatur nicht in Auftrag gegeben

Reparaturen, die Sie nicht in Auftrag gegeben haben, müssen Sie auch nicht bezahlen. Anders sieht es aus, wenn die Werkstatt beweisen kann, dass es einen (mündlichen oder schriftlichen) Auftrag für die durchgeführten Arbeiten gibt.

Hinweis der ADAC Juristen und Juristinnen: Manche Gerichte sind der Auffassung, dass man auch bei nicht in Auftrag gegebenen Arbeiten zahlen muss, wenn diese für den Betrieb oder den Werterhalt des Autos nützlich waren und nicht mehr rückgängig zu machen sind. Die Kunden oder Kundinnen müssten nur dann nicht zahlen, wenn die Werkstatt die nicht in Auftrag gegebene Leistung fehlerhaft erbracht hat.

Reparatur nicht erfolgreich

Wenn die durchgeführten Arbeiten nicht zum Erfolg geführt haben, müssen Sie diese unter folgenden Voraussetzungen trotzdem bezahlen:

  • Die Arbeiten waren nach den anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik zur Eingrenzung der Fehlerursache notwendig.

  • Die Werkstatt muss bei der Suche nach dem Fehler mit der wahrscheinlichsten Ursache beginnen.

  • Außerdem muss die Werkstatt wirtschaftlich vorgehen und darf die Fehlersuche nicht mit der teuersten Möglichkeit beginnen.

Im Streitfall muss die Werkstatt beweisen, dass sie die Reparatur nach diesen Regeln durchgeführt hat. Diese Frage kann meist nur ein Sachverständiger beantworten.

Auto beschädigt: Schadenersatz?

Im Video: Wann das Auto bei der Reparatur beschädigt wurde ∙ Bild: © ADAC/David Klein/Shutterstock, Video: © ADAC e.V.

Die Werkstatt haftet grundsätzlich, wenn Ihr Auto während des Werkstattbesuchs beschädigt oder gestohlen wird. Dies gilt auch für Schäden, die Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen verursachen, und Schäden auf Probe- und Überführungsfahrten.

Verursacht die Werkstatt einen Schaden leicht fahrlässig (weil sie z.B. nicht sorgfältig gehandelt hat), haftet sie nur eingeschränkt.

Für Gegenstände im Auto haftet die Werkstatt nur dann, wenn sie ausdrücklich in Verwahrung gegeben wurden. Machen Sie im Auftrag einen schriftlichem Vermerk über Wertgegenstände oder noch besser: Lassen Sie keine Wertsachen im Auto.

Wichtige Urteile, neue Verkehrsregeln. Direkt vom ADAC

So funktionieren Rücktritt und Minderung

Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, können Sie vom Reparaturvertrag zurücktreten oder Minderung der Rechnung verlangen.

Für den Rücktritt muss es sich (zusätzlich zur erfolglosen Nachbesserung) um einen erheblichen Mangel handeln. Wenn Sie den Rücktritt erklärt haben, muss die Werkstatt bereits bezahlte Beträge an Sie zurückzahlen und die von ihr eingebauten Teile wieder entfernen.

Sie müssen auch Arbeiten bezahlen, die nicht zum Erfolg geführt haben. Und zwar dann, wenn die Arbeiten für Sie trotzdem nützlich sind, weil beispielsweise manche Fehlerursachen schon untersucht wurden. Der Grund: Die neue Werkstatt hat weniger Arbeit. In der Praxis ist der Rücktritt oft schwierig. Das Fehlschlagen der Nachbesserung läuft daher oft auf eine Minderung hinaus.

Für die Berechnung der Höhe der Minderung sollten Sie eine Schiedsstelle des Kfz-Handwerks* einschalten.

So hilft der ADAC

ADAC Clubjuristen: Beratung und Musterschreiben
Zu Rechtsfragen bei Ärger mit der Werkstatt können Sie sich als ADAC Mitglied kostenlos durch die ADAC Juristen und Juristinnen beraten lassen. 

ADAC Fahrzeugtechnik der Regionalclubs vor Ort
Die Techniker und Technikerinnen der ADAC Regionalclubs informieren Sie über "versteckte" Reparaturkosten, kostengünstige Ersatzteile oder beraten Sie bei zu hohen Reparaturrechnungen.

ADAC Vertragssachverständige
Die wenigsten Autobesitzer und -besitzerinnen können Reparaturen am Fahrzeug aus technischer Sicht beurteilen. Die ADAC Technikspezialisten und -spezialistinnen im Regionalclub sagen Ihnen, wann es sinnvoll ist, sich an einen der ADAC Vertragssachverständigen in Ihrer Nähe zu wenden.

Schiedsstelle der Kfz-Innung
Bei Streit mit der Werkstatt können Sie kostenfrei die Schiedsstelle für das Kfz-Handwerk* einschalten. Dazu muss die Werkstatt Mitglied in der Kfz-Innung sein. Ist sie das nicht, können Sie sich an die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle* wenden.

ADAC Vertragssachverständige
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Lesen Sie alles, was Sie zum Thema Werkstattbesuch wissen sollten, in der ADAC Broschüre:

Broschüre: Werkstattbesuch
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