Recht auf Reparatur: Was sich beim Autokauf ab August 2026 ändert

Wer ab dem 1. August 2026 ein Auto kauft, sollte die neuen Regeln zum Recht auf Reparatur kennen. ADAC Juristen erklären die wesentlichen Neuerungen.
Längere Gewährleistungsfrist nach Nachbesserung
Keine neue Reparaturpflicht für Autohersteller
Reparierbarkeit neues Merkmal bei Sachmängeln
Das Recht auf Reparatur betrifft zwar hauptsächlich "Weiße Ware" wie Waschmaschinen oder Kühlschränke. Die neuen Regelungen enthalten aber auch verbesserte Rechte für Verbraucher beim Kauf von Neu- oder Gebrauchtwagen.
Das Wichtigste zum Recht auf Reparatur
Das neue Gesetz zum Recht auf Reparatur ist am 23. Juli 2026 in Kraft getreten. Für Kaufverträge gelten die Änderungen ab 1. August 2026. Das ist wichtig für Verbraucher:
Die neue Reparaturpflicht der Hersteller gilt nicht für Fahrzeuge. Verbraucher sind aber zum Beispiel über eine Neuwagengarantie geschützt.
Für Verbraucher kann sich die Sachmängelhaftung nach einer Reparatur künftig einmalig um 12 Monate verlängern.
Händler müssen Verbraucher vor einer Nacherfüllung über ihre Rechte informieren.
Die Änderungen im Kaufrecht gelten auch beim Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens von einem Händler.
Gilt das Recht auf Reparatur auch für Autos?
Für Autofahrer ist wichtig: Die neue Reparaturverpflichtung der Hersteller gilt nicht für Fahrzeuge. Für Autokäufer sind daher vor allem die Änderungen im Kaufrecht relevant, also die Verlängerung der Gewährleistungsfrist nach einer Mangelreparatur. Außerdem behalten Autokäufer den Schutz über eine Garantie.
Das Gesetz sieht zwar einen Anspruch auf Reparatur gegenüber Herstellern vor – auch nach Ablauf der Sachmängelhaftung. Dieser Anspruch beschränkt sich aber auf bestimmte Produktgruppen wie Haushaltsgeräte, Smartphones oder Tablets.
Wann verlängert sich die Sachmängelhaftung?
Die wichtigste Änderung für Verbraucher betrifft die Verjährungsfrist bei Mängeln. Wird ein Mangel im Rahmen der Sachmängelhaftung durch eine Nachbesserung (Reparatur) beseitigt, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche künftig einmalig um 12 Monate. Diese Regel gilt:
nur beim Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer verkauft an Verbraucher)
wenn die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Reparaturverlangens noch läuft
wenn die Nachbesserung tatsächlich durchgeführt wird
Die 12 Monate schließen sich unmittelbar an die ursprüngliche Verjährungsfrist an. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich.
Welche Mängel sind von der Verlängerung erfasst?
Die verlängerte Verjährungsfrist gilt nicht nur für den konkret reparierten Mangel. Erfasst werden grundsätzlich alle Mängel, die schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren und innerhalb der noch laufenden Gewährleistungszeit auftreten.
Wer muss den Mangel beweisen?
Nicht verlängert wird die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Hier bleibt es bei den 12 Monaten. Verbraucher müssen daher auch künftig gegebenenfalls nachweisen, dass ein später auftretender Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war.
Was bedeutet Reparierbarkeit als neues Merkmal?
Der Gesetzgeber nimmt die Reparierbarkeit künftig ausdrücklich in den Sachmangelbegriff auf. Zu den üblichen Eigenschaften einer Ware gehört damit neben Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit nun auch die Reparierbarkeit.
In der Praxis dürfte sich dadurch für Autokäufer wenig ändern. Weicht ein Fahrzeug vom Zustand vergleichbarer Autos ab, muss der Händler den Verbraucher wie bisher darauf aufmerksam machen.
Welche Informationspflichten haben Händler?
Vor einer Nacherfüllung müssen Händler Verbraucher künftig über zwei Punkte informieren:
über das Wahlrecht zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Nachlieferung
über die mögliche Verlängerung der Verjährungsfrist um 12 Monate, wenn sich der Kunde für eine Reparatur entscheidet.
Die Regelung soll Verbraucher auf ihre Rechte aufmerksam machen. Die eigentlichen Gewährleistungsrechte werden dadurch aber nicht erweitert. Händler können die vom Verbraucher gewählte Art der Nacherfüllung unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen.
Fazit
Das neue Recht auf Reparatur bringt für Autobesitzer keine Reparaturpflicht der Fahrzeughersteller. Dennoch gibt es wichtige Änderungen beim Fahrzeugkauf.
Besonders relevant ist die neue Regel, dass sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach einer Nachbesserung einmalig um 12 Monate verlängern kann. Für Verbraucher stärkt das die Position bei Gewährleistungsfällen.