Zu hoher Kraftstoffverbrauch: Das sind Ihre Rechte
Laut einer Umfrage im Auftrag von Cosmos-Direkt glauben 43 Prozent der Autofahrenden in Deutschland, dass ihr Fahrzeug mehr Sprit verbraucht als vom Hersteller angegeben. Was Sie bei einem Mehrverbrauch tun können – und wie die Rechtsprechung ist.
Abweichung muss durch Sachverständigen ermittelt werden
Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag bei Mehrverbrauch von über zehn Prozent
Kaufpreisminderung schon bei Abweichungen unter zehn Prozent möglich
Grundsätzlich gilt: Verbraucht ein Neufahrzeug mehr Kraftstoff als der Hersteller angibt, liegt ein Mangel vor, der zu Sachmängelhaftungsansprüchen gegen den Verkäufer führen kann. Infrage kommen dabei Nachbesserung, Herabsetzung des Kaufpreises, Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Schadenersatz.
Kraftstoff-Mehrverbrauch: Auf die Umstände kommt es an
Zunächst müssen allerdings die Umstände und gegebenenfalls die Ursachen des Mehrverbrauchs festgestellt werden. Denn die Abweichung von den Herstellerangaben beweist für sich genommen diesen Mangel noch nicht. Der konkrete Verbrauch hängt auch vom Fahrverhalten des Nutzers sowie weiteren Umständen ab: zum Beispiel häufige Kaltstarts, regelmäßige Staus, die Art der Ladung, die Sonderausstattung oder eine permanent laufende Klimaanlage.
Keine Ansprüche ohne Sachverständigen-Gutachten
Um Ansprüche gegen den Hersteller geltend machen zu können, reicht es nach Auskunft der ADAC Juristen daher nicht, als Fahrzeughalter den abweichenden Verbrauch festzustellen. Vielmehr muss dieser objektiv von einem Sachverständigen ermittelt werden. Dabei werden die unter Laborbedingungen zustande gekommenen Angaben des Herstellers mit den ebenfalls unter Laborbedingungen gemessenen Werten des Sachverständigen verglichen.
Bei der Feststellung des Kraftstoffverbrauchs kommt seit 2018 ein neues Messverfahren zum Einsatz, das realistischere Ergebnisse liefert.
Stellt der Sachverständige einen Mehrverbrauch fest, liegt grundsätzlich ein Mangel vor. Bei der Frage, welche Ansprüche und Rechte der Halter hat, kommt es aber auf die Höhe der Abweichung von den Herstellerangaben an.
Die aktuelle Rechtsprechung
Laut bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat der Käufer bei einem Neufahrzeug ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag, wenn die Abweichung bei über zehn Prozent liegt.
Bei einer Abweichung unter zehn Prozent gibt es bei einem Neufahrzeug prinzipiell ein Recht zur Kaufpreisminderung. Laut ADAC Verbraucherschützer Klaus Heimgärtner gibt es aber eine Einschränkung: Je nach Umständen könnten Gerichte zum Ergebnis kommen, dass ein gewisser geringer Mehrverbrauch aufgrund von Fertigungstoleranzen und unvermeidbaren Ungenauigkeiten hinzunehmen ist. Mit einer derartigen Begründung könnten sie eine Herabsetzung des Kaufpreises versagen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt bislang nicht vor.
Hinweis zu E-Autos
Auch von den Herstellerangaben abweichende Reichweiten bei Elektrofahrzeugen können grundsätzlich einen Mangel darstellen, der zu Sachmängelhaftungsansprüchen (Nachbesserung, Herabsetzung des Kaufpreises, Rückgängigmachung des Kaufvertrages bzw. Schadensersatz) führen kann.
Da es zu Fällen mit nicht erreichter Reichweite bislang keine belastbare höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, kann als Vergleichsmaßstab lediglich die Rechtsprechung zu Abweichungen beim Verbrauch von Verbrennerfahrzeugen herangezogen werden. Dementsprechend liegt ein erheblicher Mangel vor, wenn die geringere Reichweite mehr als 10 Prozent von den Herstellerangaben abweicht.