Das Warnblinklicht hat eine generelle Warnfunktion. Doch in welchen Situationen müssen Sie es einschalten? Beim Be- und Entladen? Am Stauende? Beim Parken in zweiter Reihe? Das müssen Sie wissen. Fälle, in denen der Warnblinker erlaubt ist Bußgelder, die bei Missbrauch drohen Infos zur Nachrüstpflicht für Oldtimer Unter welchen Umständen Autofahrer das Warnblinklicht im Straßenverkehr verwenden müssen, regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO) exakt in den §§ 15 und 16. Grundsätzlich dient das Warnblinklicht dazu, andere Verkehrsteilnehmer vor gefährlichen Situationen zu warnen. Bei Panne immer Warnblinker an Bleiben Sie mit Ihrem Pkw liegen und kann das Fahrzeug von anderen Verkehrsteilnehmern nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden, müssen Sie das Warnblinklicht einschalten. Anschließend müssen Sie ein Sicherungsmittel in ausreichender Entfernung von der Gefahrenstelle aufstellen, zum Beispiel ein Warndreieck. Bei schnellem Verkehr sind das in etwa 100 Meter. Vergessen Sie nicht, vor dem Aufstellen des Warndreiecks die Warnweste überzuziehen. Pflicht bei Abschleppvorgang Schleppen Sie mit Ihrem Auto ein mehrspuriges Fahrzeug ab oder werden Sie mit Ihrem Fahrzeug abgeschleppt, müssen beide Fahrzeuge während des Abschleppvorgangs zwingend das Warnblinklicht einschalten. Geregelt ist dies in § 15 a Abs. 3 der StVO. Auch am Stauende erlaubt Fahren Sie mit Ihrem Pkw auf ein Stauende auf, so dürfen Sie nach § 16 StVO die Warnblinker einschalten. Auf diese Weise machen Sie den nachfolgenden Verkehr auf die Gefahrensituation durch stark verlangsamten beziehungsweise stehenden Verkehr aufmerksam. Generelle Gefahrensituationen Neben den genannten konkreten Situationen Stau, Panne und Abschleppvorgang dürfen Sie andere Verkehrsteilnehmer auch bei generellen Gefahrensituationen durch das Warnblinklicht warnen. Dies gilt unter anderem, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug, etwa aufgrund eines technischen Defekts, deutlich langsamer als der fließende Verkehr unterwegs sind oder ein Hindernis vor Ihnen die Straße blockiert. In den genannten Fällen ist das Einschalten des Warnblinklichts Pflicht. Missbrauch der Warnblinkanlage Ein Missbrauch der Warnblinkanlage kann mit Bußgeldern zwischen 5 und 70 Euro geahndet werden. Dies gilt beispielsweise, wenn Sie den Warnblinker zum Be- und Entladen ohne Not einschalten oder beim Parken in zweiter Reihe. Wer unzulässig in zweiter Reihe hält, der zahlt dafür mindestens 55 Euro Bußgeld plus 5 Euro für das unerlaubte Einschalten der Warnblinklichter. Gefährdet oder behindert der Missbrauch des Warnblinkers andere Verkehrsteilnehmer, kann zusätzlich ein Punkt in Flensburg drohen. Dann fällt auch ein höheres Bußgeld an – bis zu 70 Euro. Bußgelder für Missbrauch Warnblinklicht bei Bussen Fährt ein Bus im Linienverkehr oder ein Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht eine Haltestelle an, dürfen Sie den Bus nicht überholen. Wenn der Bus an der Haltestelle steht, dürfen Sie an diesem im Schritttempo vorbeifahren. Nachrüstpflicht bei Oldtimern Obwohl Fahrzeuge immer nur jene Vorschriften erfüllen müssen, die bei der Erstzulassung gültig waren, gibt es bei Oldtimern, die noch kein Warnblinklicht als Teil der Beleuchtung haben, eine Ausnahme: Hier müssen Sie das Warnblinklicht nachrüsten. Text: Jörg Peter Urbach