Einreise, Zoll und Aufenthalt in Südafrika

Reise- und Sicherheitshinweis

Reise- und Sicherheitshinweise des AA

Über den unten stehenden Link gelangen Sie zu den aktuellen Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes.

Reise- und Sicherheitshinweise des AA

Krisenvorsorgeliste

Das Auswärtige Amt empfiehlt allen Deutschen, die sich - auch nur vorübergehend - im Land aufhalten, die Online-Registrierung in seiner Krisenvorsorgeliste, um im Notfall eine schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Pauschalreisende werden ggf. vom Reiseveranstalter über die Sicherheitslage informiert

Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amtes

Auswärtiges Amt - Bürgerservice

Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte direkt an

Auswärtiges Amt - Bürgerservice

Einreisebestimmungen

Für einen touristischen Aufenthalt ist der Reisepass, vorläufige Reisepass oder Kinderreisepass erforderlich. Die Einreise mit einem Kinderreisepass, der ein Verlängerungs- oder Aktualisierungsetikett trägt, ist jedoch nicht möglich.

Das Personaldokument muss mindestens 30 Tage über das Reiseende hinaus gültig sein und noch mindestens zwei freie Seiten für die Ein- und Ausreisestempel aufweisen (bzw. zusätzliche freie Seiten bei Weiterreise in Nachbarländer und anschließender Wiedereinreise).

Außerdem ist ein gültiges Rück- oder Weiterreiseticket notwendig.

Bei der Einreise wird eine Besuchsgenehmigung (visitor's visa) für den Zeitraum der geplanten Reise, jedoch für maximal 90 Tage erteilt.

Gelbfieberimpfung: Bei Einreise aus einem von der Weltgesundheitsorganisation als Gelbfieberinfektionsgebiet eingestuftem Land müssen Personen ab dem Altern von einem Jahr einem Jahr eine Gelbfieberimpfung nachweisen. Die einmal durchgeführte Impfung ist 10 Tage nach ihrer Verabreichung lebenslang gültig. Bei einem Flughafentransit von weniger als 12 Stunden (z.B. über Kenia/Nairobi oder Äthiopien/Addis Abeba) ist sie zwar nicht vorgeschrieben, jedoch für den Fall von nicht vorhersehbaren Verspätungen empfehlenswert. Alle Gelbfieberinfektionsgebiete finden Sie im folgenden Link in der linken Spalte "Country determined by WHO to be at risk for yellow fever transmission".

WHO Gelbfieber-Infektionsgebiete
Für deutsche Minderjährige unter 18 Jahren, die nicht in Begleitung von Erwachsenen (also alleine) reisen, sind folgende Unterlagen erforderlich:
  • Internationale Geburtsurkunde oder Geburtsurkunde mit englischer Übersetzung.
  • Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten (Parental Consent Letter).
  • Passkopien der Sorgeberechtigten, bei alleiniger Sorgeberechtigung: Gerichtsbeschluss oder Sterbeurkunde mit jeweils englischer Übersetzung.
  • Kontaktdaten der Sorgeberechtigten.
  • Bestätigungsschreiben in englischer Sprache, Passkopie und Kontaktdaten derjenigen Person, die den Minderjährigen in Südafrika in Empfang nehmen wird.

Reist ein Minderjähriger mit nur einem Elternteil oder mit nicht sorgeberechtigte Erwachsenen, sind diese Unterlagen nicht vorgeschrieben. Das Auswärtige Amt empfiehlt jedoch die Mitnahme der Einverständniserklärung der Eltern bzw. des nicht mitreisenden Elternteils sowie der Geburtsurkunde des Minderjährigen.

Das südafrikanische Formular für die Einverständniserklärung kann im untersten Kasten ("Parental Consent Letter") des folgenden Links aufgerufen werden:

Parental Consent Letter

Gesundheitsinformationen

Bitte beachten Sie, dass wir über ein Land von so großer Ausdehnung und mit verschiedenen Klimazonen nur einen Überblick geben können. Lassen Sie sich im Zweifelsfall individuell beraten. Eine gültige Schutzimpfung gegen Gelbfieber müssen Sie nachweisen, wenn Sie sich in der letzten Woche vor Einreise in einem der folgenden Länder aufgehalten haben:Äquatorialguinea, Äthiopien, Angola, Benin, Burkina Faso, Burundi, Elfenbeinküste, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kenia, Rep. Kongo, Dem. Rep. Kongo, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Sudan, Süd-Sudan, Togo, Tschad, Uganda, Zentralafrikanische Republik. Bei Einreise aus Mosambik ist die Handhabung wechselnd. Argentinien, Bolivien, Brasilien, Ecuador, Französisch-Guyana, Guyana, Kolumbien, Panama, Paraguay, Peru, Suriname, Trinidad u. Tobago, Venezuela. Dies kann auch gelten, wenn Sie nur in einem dieser Länder umsteigen und den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen! Keinen Impfnachweis brauchen Kinder unter 1 Jahr. Impfbefreiungszeugnisse werden nicht zuverlässig akzeptiert. Kontaktieren Sie vorab die Botschaft! Nehmen Sie die Reise auch zum Anlass, Ihren sonstigen Impfschutz bei einem Arzt überprüfen zu lassen. Jeder Reisende sollte über die für Deutschland empfohlenen "Standard"-Impfungen verfügen, insbesondere über eine aktuelle Impfung gegen Tetanus (Wundstarrkrampf), Diphtherie, Pertussis (Keuchhusten), Masern und eine Grundimmunisierung gegen Poliomyelitis (Kinderlähmung). Personen über 60 Jahren wird empfohlen, sich gegen Pneumokokken (Lungenentzündung) impfen zu lassen. Für Südafrika raten Experten darüber hinaus zur Impfung gegen Hepatitis A (Gelbsucht). Personen über 60 Jahre wird, je nach Saison im Land, zu einer Grippeschutzimpfung geraten. Bleiben Sie länger im Land oder reisen Sie unter einfachen Bedingungen (z.B. mit Zelt und Rucksack) sollten Sie zusätzlich folgende Impfungen in Betracht ziehen: Hepatitis B, Tollwut und evtl. Typhus. Die Kosten für diese Impfungen können erheblich sein!

Derzeit keine weiteren Informationen.

Im Nordosten des Landes besteht vor allem von Oktober bis Mai ein erhöhtes Risiko, an Malaria zu erkranken. Dies gilt vor allem für den NO der Mpumalanga Provinz (inkl. Krüger- und benachbarte Parks) und den Nordosten von KwaZulu-Natal (inklusive Tembe und Ndumu-Wildreservat). In allen anderen Landesteile besteht praktisch kein Übertragungsrisiko, die Städte sind malariafrei. Die gefährliche Malaria tropica macht über 90% der Fälle aus. Die wichtigste Schutzmaßnahme gegen eine Infektion besteht in konsequentem Schutz gegen Mückenstiche. WHO und andere Gremien empfehlen zudem bei höherem Malariarisiko die vorsorgliche Einnahme von Medikamenten oder die Mitnahme eines geeigneten Notfallmedikaments. Besprechen Sie die genaue Vorgehensweise unbedingt rechtzeitig mit einem erfahrenen Arzt!

Die medizinische Versorgung in den größeren Städten Südafrikas hat westeuropäisches Niveau. Auch in den meisten ländlichen Gebieten ist eine gute Versorgung gewährleistet.

Nehmen Sie auf Reisen immer eine eigene Reiseapotheke mit. Medikamente, die regelmäßig eingenommen werden, sollten Sie sicherheitshalber in doppelter Menge dabei haben und auf Hand- und Check-in-Gepäck verteilen. Vorschläge für eine gute Grundausstattung erhalten Sie unter dem nachfolgenden Link.

Reiseapotheke

Eine sinnvolle reisemedizinische Beratung muss immer individuell auf Reiseland, - zeit und -stil sowie auf den Reisenden selbst abgestimmt sein. Vor Reisen in Länder mit problematischen medizinischen und hygienischen Verhältnissen, Reisen mit Kindern oder während der Schwangerschaft sowie Reisen von Personen mit Vorerkrankungen ist die rechtzeitige (4-6 Wochen vor Beginn) die Beratung durch einen reise- oder tropenmedizinisch erfahrenen Arzt besonders wichtig.

Wer nach Südafrika reist, sollte auf jeden Fall eine private Auslandskrankenversicherung abschließen. Medizinische Leistungen im Ausland sind oft deutlich teurer als in Deutschland und die gesetzlichen Krankenkassen dürfen die Kosten nur nach derdeutschen Gebührenordnung erstatten. Kosten für einen Transport in geeignete Zentren oder zurück nach Deutschland werden grundsätzlich nicht übernommen. Mit dem ADAC-Auslandskrankenschutz sind Sie umfassend versichert - inklusive Krankenrücktransport nach Deutschland. Weitere Informationen und online Buchung über den nachfolgenden Link.

Weitere Informationen und online Buchung.

Weitere reisemedizinische Informationen sowie Adressen von Ärzten und Krankenhäusern in der Region erhalten Sie unter Tel.: 0 89 - 76 76 77, 0 89 - 76 76 36 77 (Fax.) und und vom Reisemedizinischen Informationsservice des ADAC unter der nachfolgenden Email-Adresse.

reisemedinfo@adac.de

Ersatzausweise

Generell gilt: Für Reisen ins Ausland und für die Rückreise nach Deutschland ist ein gültiges Ausweisdokument vorgeschrieben. Ist dies nicht vorhanden, können folgende Alternativen geprüft werden:

In einigen EU-Ländern genügt man der Ausweispflicht auch dann, wenn der Personalausweis, Reisepass oder vorläufige Reisepass nicht länger als 1 Jahr abgelaufen ist. In welchen Ländern das so ist, kann unter den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes im Link unten beim jeweiligen Land (Thema "Einreise und Zoll") nachgelesen werden.

Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes

Es ist jedoch zu bedenken, dass ein solches abgelaufenes Personaldokument im Ausland z.B. bei der Hotelregistrierung oder von Banken nicht anerkannt werden muss. Deshalb kann das Reisen mit einem abgelaufenem Ausweisdokument zu Rückfragen oder sogar Problemen führen.

Express-Reisepass

Wer noch einige Werktage Zeit hat, kann bei der Passbehörde einen Express-Reisepass beantragen. Das ist ein vollwertiger Reisepass mit elektronischem Chip und einer Gültigkeit von 10 Jahren. Für die Express-Bearbeitung werden Zusatzgebühren erhoben.

Vorläufiger Personalausweis und vorläufiger Reisepass

Wird der Ausweis noch kurzfristiger benötigt, stellt die Passbehörde in der Regel sofort (innerhalb weniger Stunden) einen vorläufigen Personalausweis (3 Monate gültig) oder vorläufigen (grünen) Reisepass (ein Jahr gültig) aus. Der vorläufige Reisepass enthält keinen elektronischen Chip, in dem die Fingerabdrücke und das Lichtbild gespeichert sind. Er wird deshalb nicht von allen Ländern anerkannt. Unter "Einreisebestimmungen" des jeweiligen Landes haben wir aufgeführt, in welchen Ländern der vorläufige Personalausweis und der vorläufige Reisepass anerkannt werden.

Reiseausweis als Passersatz (RaP)

Kann die Passbehörde nicht mehr aufgesucht werden, z.B. an Feiertagen oder weil man das Fehlen des Personaldokumentes erst unterwegs bemerkt, kann die Bundespolizei nach ihrem Ermessen einen „Reiseausweis als Passersatz“ ausstellen. Die Ausgabe des RaP erfolgt bei der Bundespolizei an der Grenze, an einigen Flughäfen oder bei einer Dienststelle. Erforderlich ist ein amtlicher Lichtbildausweis im Original. Für Deutsche unter 18 Jahren muss der gesetzliche Vertreter zustimmen.

Für die Beantragung und Abklärung der Einzelheiten ist die Kontaktaufnahme mit der Bundespolizei unter der Telefonnummer 0800 6 888 000 erforderlich. Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden unter

Elektronische Antragstellung RaP

ANERKENNUNG des Reiseausweises als Passersatz:

Ohne Einschränkung: in Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn.

Nur für die Einreise zu touristischen Zwecken: in Albanien, Algerien, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und San Marino.

In Verbindung mit einem abgelaufenem deutschen Personalausweis oder Reisepass: in Bulgarien, Irland, Kanada, Kroatien, Mexiko (nur Inhaber von mexikanischen Aufenthaltstiteln, Visum nicht ausreichend), Montenegro, Rumänien, Schweiz und Serbien.

In Verbindung mit dem gültigen Personalausweis: auf den Seychellen.

Zypern: Von der Einreise nach Zypern mit einem RaP wird abgeraten, da keine verbindlichen Aussagen der zypriotischen Behörden über seine Anerkennung erhältlich sind und es in der Vergangenheit zu Problemen bei der Einreise mit dem RaP kam.

Bestätigte Nichtanerkennung: Ägypten, Malediven, Nordmazedonien, Sri Lanka, Türkei sowie Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die aktuelle Liste der Staaten findet sich bei der Bundespolizei:

Bundespolizei Staatenliste RaP

Zu beachten sind auch eventuelle Visa-Vorschriften.

HINWEIS: Das Reisen mit dem Reiseausweis als Passersatz geschieht auf eigenes Risiko, da das Zielland oder die Fluggesellschaft die Einreise mit diesem Dokument ablehnen oder seine Bestimmungen kurzfristig ändern kann.

Bei Verlust des Ausweises im Ausland ist die Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) erforderlich. Dort wird ein „Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland“ ausgestellt. Das Mitführen eines Lichtbildes und einer Kopie des Personaldokumentes vereinfacht das Verfahren. Ein Diebstahl ist auch der örtlichen Polizei anzuzeigen, die Kopie der Anzeige dient als Nachweis für die Neubeantragung bei den deutschen Behörden.

Hund und Katze

Vor der Einreise ist beim Director of Animal Health eine Einfuhrerlaubnis zu beantragen. Für die Erfüllung aller tiermedizinischen Erfordernisse ist mit einem erhöhten Zeitaufwand zu rechnen. Das Antragsformular und alle Vorschriften müssen per E-Mail angefordert werden bei

Department of Agriculture, Land Reform & Rural Development

Bei der Wiedereinreise in die EU (Rückreise) ist der EU-Heimtierausweis erforderlich. Darin müssen eingetragen sein:
  • die Kennzeichnung des Tieres durch Mikrochip oder deutlich lesbare Tätowierung (für Tiere, die ab dem 3.7.2011 zum ersten Mal gekennzeichnet wurden, ist der Mikrochip Pflicht),
  • eine gültige Tollwutimpfung (Erstimpfung mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt),
  • ein positiver Tollwut-Antikörper-Test. Er ist frühestens 30 Tage nach der Impfung anhand einer Blutprobe möglich und muss noch vor der Ausreise aus der EU durchgeführt werden.

Zollbestimmungen

Gebrauchsgüter

Das Reisegepäck für den persönlichen Gebrauch unterliegt keinen Beschränkungen.

Lebens- und Genussmittel

Im persönlichen Reisegepäck dürfen noch zollfrei mitgeführt werden (Alkohol und Tabakwaren nur von Reisenden ab 18 Jahren): 200 Zigaretten, 50 Zigarren und 250 g Tabak; 1 l Spirituosen und 2 l Wein; 50 ml Parfüm und 250 ml Eau de Toilette; sonstige Güter/Kleidung/Geschenke im Gesamtwert von bis zu 3000 ZAR (keine Fernsehgeräte). Diese Freigrenzen gelten innerhalb der südafrikanischen Zollunion (Südafrika, Namibia, Botsuana, Lesotho, Swasiland) und nur einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen.

Innerhalb von 90 Tagen können Sie für Waren mit einem Wert von über 250 ZAR, wie Souvenirs, Schmuck, Kleidung, Wein etc., die Sie während Ihres Aufenthalts in Südafrika gekauft haben, eine Mehrwertsteuer-Rüückerstattung (Tax/VAT-Refund) beantragen. Hierfür müssen Sie sich beim Kauf der Waren eine Steuerrechnung (tax invoice) mit Ihrem Namen und Ihrer Adresse ausstellen lassen. Vor der Ausreise müssen Sie diese an einem Tax-Refund-Schalter einreichen, wo Sie eine Quittung erhalten. Beides, Quittung und gekaufte Waren, müssen Sie bei der Ausreise am Hafen oder Flughafen vorlegen. An den internationalen Flughäfen von Johannesburg, Kapstadt und Durban erfolgt die Erstattung direkt per Scheck; alternativ ist eine Überweisung auf die Kreditkarte (Visa oder Mastercard) möglich.Kalkulieren Sie bei der Abreise mit ein, dass die Prozedur einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Es ist auch möglich, die Steuerrückerstattung nach der Ausreise auf dem Postweg zu beantragen.

VAT Refund Administrations

3 Hornet Street, Rhodesfield

1619 Kempton Park

Broschüren sind außerdem bei der VAT Refund Administration auf den internationalen Flughäfen Johannesburg und Kapstadt erhältlich.

Zollfrei sind pro Person Waren bis zum Wert von 300 Euro (Landweg) bzw. 430 Euro (Luft- und Seeweg). Reisende unter 15 Jahren dürfen Waren bis zum Wert von 175 Euro zollfrei mitführen.

Abgabefrei sind für Reisende ab 17 Jahren außerdem bis zu
  • 200 Zigaretten, 100 Zigarillos (höchstens 3g/Stück), 50 Zigarren, 250 g Tabak (oder entsprechende Teilmengen)
  • 1 l Spirituosen über 22 Vol.-% Alkoholgehalt oder 2 l Spirituosen und andere alkoholische Getränke bis 22 Vol.-% (oder entsprechende Teilmengen) und 4 l nicht schäumender Wein sowie 16 l Bier

Zollpflichtige Waren wie auch die Überschreitung einer Freimenge müssen unaufgefordert am Zoll angeben werden.

Waren die Informationen für Sie hilfreich?