Mit dem Auto unterwegs in der Schweiz
Führerschein und Kraftfahrzeug
Führerschein
Der deutsche Führerschein ist ausreichend.
Fahrzeugpapiere
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (bzw. Fahrzeugschein) ist mitzuführen.
Als Nachweis für eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung reicht das deutsche Autokennzeichen. Dennoch wird die Mitnahme der IVK – Internationale Versicherungskarte (ehem. Grüne Karte) empfohlen, da Mithilfe der IVK die Schadensabwicklung erleichtert wird.
Die Mindestdeckungssumme liegt bei Personenschäden unter den deutschen Standards. Erkundigen Sie sich daher rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrem Autoversicherer nach ausreichendem Versicherungsschutz.
Weitere Bestimmungen
D-Schild erforderlich
Das Nationalitätskennzeichen muss am Fahrzeug angebracht oder im Euro-Kennzeichen enthalten sein. (Von den Nicht-EU-Staaten akzeptieren lediglich die Schweiz, Norwegen und Liechtenstein das kleine "D" im Euro-Kennzeichen.)
Wichtige Verkehrsbestimmungen
Promillegrenze
Sie beträgt 0,5.
Für Fahranfänger (unter 4 Jahren Fahrpraxis) gelten 0,1.
Vorfahrtsregelungen
Schienenfahrzeuge haben innerorts auf gleichberechtigten Straßen Vorfahrt.
Auf Bergstraßen hat das aufwärts fahrende Fahrzeug Vorrang.
Schwere Motorfahrzeuge (Busse und Lastwagen) haben gegenüber leichten Motorfahrzeugen (Autos) beim Bergauf- sowie auch beim Bergabfahren Vorrang.
Halten und Parken
Parkverbot an gelben Markierungen mit Kreuzen und Halteverbot an gelben Linien am Fahrbahnrand. Verboten ist das Parken an Hauptstraßen ausserorts.
Öffentliche Parkplätze sind markiert und meist kostenpflichtig. Sie sind in verschiedene Zonen unterteilt.
Weiße Zonen: Gebührenpflichtig, in der Nähe befindet sich ein Parkautomat.
Blaue Zonen: Kostenlos mit blauer Parkscheibe (auch EU-Parkscheibe) von Montag bis Samstag von 8-18 Uhr für jeweils eine Stunde. An Sonn- und Feiertagen ist zwischen 19 Uhr abends und 7 Uhr morgens das Parken frei. Allerdings ist Dauerparken über Nacht in den meisten Orten nicht erlaubt und wird kontrolliert.
Gelbe Zonen: Privat-, Kunden- oder Firmenparkplätze.
Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
Der blaue EU-Schwerbehindertenparkausweis wird derzeit in den Ländern der Conférence Européenne des Ministres des Transports (CEMT) und assoziierten Staaten anerkannt. Alle Länder der EU sind zugleich CEMT-Länder. Der orange Schwerbehindertenparkausweis gilt nicht im Ausland. Die Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. Vor einem Auslandsaufenthalt muss daher immer überprüft werden, welche Bestimmungen in dem jeweiligen Zielland gelten.
Eine weltweite Übersicht kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:
Lichtpflicht
Auf allen Straßen muss ganzjährig mit Abblendlicht (außerhalb von Tunneln alternativ auch Tagfahrleuchten) gefahren werden. Ausgenommen sind Oldtimer mit Erstzulassung vor dem 1. Januar 1970.
Weitere wichtige Verkehrsbestimmungen
Rückwärtsfahren
Rückwärtsfahren ist nur erlaubt, wenn Weiterfahren oder Wenden unmöglich ist (z.B. in einer Sackgasse).
Radarwarngeräte
Das Mitführen und Benutzen von Radarwarngeräten im einsatzbereiten Zustand ist verboten; auch GPS-Navigationssgeräte, die im Rahmen ihrer Zusatzfunktionen vor Geschwindigkeitskontrollen waren. Bei Nichtbeachtung drohen hohe Geldstrafen oder eine Haftstrafe. Das Gerät wird eingezogen und vernichtet.
Dashcam
Von der Verwendung einer Dashcam wird abgeraten, da erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken bestehen.
Rettungsgasse
Auf Autobahnen mit zwei Fahrstreifen muss für Einsatzfahrzeuge eine Rettungsgasse in der Mitte der zwei Fahrstreifen frei bleiben. Bei drei- oder mehrspurigen Fahrbahnen ist die Gasse zwischen dem linken und dem zweiten Fahrstreifen von links zu bilden.
Reißverschlussverfahren
Verpflichtend gilt das Reißverschlussverfahren überall dort, wo ein Fahrstreifen endet, z. B. bei der Reduzierung von drei auf zwei Fahrbahnen, bei Unfällen oder Baustellen. Das Einfädeln darf jedoch nicht erzwungen werden, die Fahrzeuge auf der weiterführenden Spur bleiben vorfahrtsberechtigt.
Rechts vorbeifahren
Wenn sich auf dem linken Autobahnstreifen (bei drei Spuren auf dem linken und/oder auf dem mittleren Fahrstreifen) eine Kolonne gebildet hat, darf man auf der rechten Spur vorsichtig vorbeifahren. Verboten bleibt weiterhin das Rechtsüberholen.
Kindersitze
Kinder müssen nach den geltenden Rechtsvorschriften des Landes gesichert werden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Für deutsche Fahrzeuge sind somit die in Deutschland geltenden Kindersicherungsvorschriften einzuhalten.
Weitere Mitführpflichten
Wir empfehlen das Mitführen einer Ersatzbrille.
Falls die Brille kaputt geht und nicht mehr zu tragen ist und zugleich eine Brillentragpflicht im Führerschein vermerkt ist, darf die Fahrt nicht fortgesetzt werden.
Kennzeichnung von überstehender Ladung
Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen. Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 % des Betriebsgewichts tragen und bei Einachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.
Werden spitze oder kantige Ladungen transportiert, die bei Zusammenstößen gefährlich werden können, müssen diese mit Schutzvorrichtungen (z.B. Abdeckungen) versehen werden. Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar seitlich hervor, sind die äußersten Stellen auffällig zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Witterung es erfordert, mit Licht oder Rückstrahlern, die nach vorne weiß und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens 90 cm über dem Boden befinden. Das Ende von Ladungen, die das Fahrzeug an der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist mit einem Signalkörper (Kugel, Pyramide etc.) zu kennzeichnen, der eine Projektionsfläche von rund 1000 ccm in der Längsachse des Fahrzeugs aufweist und mit rund 10 cm breiten rot-weißen Streifen sowie mit Rückstrahlern oder Reflexmaterial versehen ist.
Fahrräder dürfen sowohl auf dem Dach als auch auf einem Heckfahrradträger transportiert werden. Der Transport auf dem Dach setzt jedoch einen geeigneten Dachfahrradträger voraus wobei das Fahrzeug samt Ladung die Höhe von 4 m nicht überschreiten darf. Werden Fahrräder auf einem Heckfahrradträger befördert, dürfen 20 cm Überstand nicht überschritten werden, die Rücklichter und das Nummernschild muss sichtbar bleiben und die Sicht des Fahrers darf nicht beeinträchtigt werden.
Höchstmaße der Ladung: Die Ladung darf Zugfahrzeug und Anhänger seitlich nicht überragen. Ausnahmen: Unteilbare Sportgeräte von höchstens 2,50 m Breite auf Sportgeräteanhängern.<br /> Die Ladung darf bei Zugfahrzeugen von der Mitte der Lenkvorrichtung gemessen, höchstens 3 m nach vorne und bei Zugfahrzeug mit Anhänger höchstens 5 m hinter die Mitte der Hinterachse oder den Drehpunkt der Hinterachse hinausreichen. Auf Ladeflächen vor und neben dem Führersitz sind nur Ladungen gestattet, welche die Sicht nicht behindern.
Winterausrüstung
Winterreifen
Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht. Allerdings können bei Verkehrsbehinderung wegen Fahrens auf verschneiten Straßen mit ungeeigneter Bereifung Geldbußen verhängt werden. Zudem kommt bei einem Unfall mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen eine erhebliche Mithaftung in Betracht.
Schneeketten
Ist eine Strecke mit dem Verkehrszeichen "Schneeketten obligatorisch" ausgeschildert, darf diese nur mit Schneeketten (auf mindestens zwei Antriebsrädern) befahren werden. Für Allrad-Fahrzeuge können Ausnahmen gelten, z. B. durch das Zusatzschild "4 x 4 ausgenommen".
Spikes
Von November bis Ende April erlaubt, allerdings nicht auf Autobahnen und Schnellstraßen. Einzelne Kantone können die Periode verlängern oder nur die Nutzung auf bestimmten Strecken zulassen. Spike-Reifen müssen auf allen Rädern montiert sein. Fahrzeuge sind am Heck mit einem Spike-Aufkleber zu versehen.
Bußgelder - Besonderheiten
Schwere Verkehrsverstöße, Alkoholdelikte und Geschwindigkeitsüberschreitungen werden mit besonders hohen Bußgeldern und Strafen (Haftstrafe, Führerscheinentzug, Fahrzeugenteignung) geahndet. Von Ausländern wird das Bußgeld in der Regel an Ort und Stelle verlangt.
Richtiges Verhalten bei Unfall und Panne
Unfälle mit Personen- oder Sachschäden müssen sofort der Polizei gemeldet werden. Die Schäden sind in einem polizeilichen Schadensprotokoll festzuhalten.
Bei Sachschäden ist zusätzlich die Verwendung des »Europäischen Unfallberichts« zu empfehlen (in den ADAC Geschäftsstellen mehrsprachig erhältlich).
Abschleppen
Beim Abschleppen sind nur 40 km/h erlaubt.

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