
Einreise, Zoll und Aufenthalt in die Niederlande
Aktuelle Nachrichten zur Corona-Pandemie
RISIKOGEBIETE
Ob dieses Land oder Teile dieses Landes aktuell als Risikogebiet eingestuft werden, entscheiden nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung mit dem Robert-Koch-Institut das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die entsprechende Liste wird vom Robert-Koch-Institut veröffentlicht und ständig aktualisiert.
Hinweise zu den länderspezifischen Regelungen
Die nachstehenden Informationen werden von europäischen Automobilclubs über die FIA / Region 1 zur Verfügung gestellt.
Die aufgeführten Regelungen ändern sich mitunter sehr kurzfristig und schnell. Die meisten zu Grunde liegenden Verordnungen, Allgemeinverfügungen oder Gesetze werden zum Teil wöchentlich aktualisiert und angepasst. Sie erlauben deshalb in der Regel keine Aussagen darüber, was in näherer Zukunft gelten oder möglich sein wird. Zwar ist davon auszugehen, dass die Regelungen weiter gelockert werden; ebenso ist bei einer Verschlechterung der Infektionslage auch erneut mit einer Verschärfung von Beschränkungen zu rechnen.
Zuletzt aktualisiert am 24.02.2021.
Allgemein geltende Regelungen
Je nach Region können zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen gelten. Weitere Informationen finden Sie im unten stehenden Link.
Lockdown | Kompletter Lockdown bis 14.03.2021. |
Ausgangsbeschränkungen | Vom 23.01. an gilt eine Ausganssperre von 21.00 Uhr bis 4.30 Uhr. Von nicht-notwendigen Reisen wird abgeraten, Menschenmengen sollten vermieden werden. |
Abstandsvorschriften |
1.5 m. Kinder unter 12 Jahren müssen keinen Abstand zu anderen Personen halten. Jugendliche bis 18 Jahren müssen nur zu Erwachsenen Abstand halten, nicht untereinander. |
Maskenpflicht |
Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum. Kinder bis zum 13. Lebensjahr sind von der Maskenplicht befreit. Maskenplicht durch Schilder gekennzeichnet. |
Versammlungsverbot | Maximal 2 Personen, außer es handelt sich um den gleichen Haushalt (Kinder unter 13 Jahren sind ausgenommen). Der Mindestabstand von 1,5 m muss eingehalten werden. Zuhause darf max. ein Besucher aus einem fremden Haushalt empfangen werden. |
Selbstquarantäne erwünscht | Ja. |
Bußgelder | 95 € |
Freizeitaktivitäten | Maximal 2 Personen, außer es handelt sich um den gleichen Haushalt (Kinder unter 13 Jahren sind ausgenommen). Schreien oder singen ist nicht erlaubt, ebensowenig der Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nach 20 Uhr. |
Reisebeschränkungen
Detaillierte Informationen zu Grenzöffnungen, Einreise und Durchreise finden Sie unter dem Reiter ›Einreisebestimmungen‹. Diese sollten unbedingt zusätzlich beachtet werden!
Grenzen explizit für Toruismus geöffnet | Nein. |
Eingehende Flüge erlaubt | Bei Reisen in das oder aus dem Vereinigten Königreich, Kap Verde, der Dominikanischen Republik, Südafrika oder einem Land in Südamerika kann ein Flugverbot gelten. Die Niederländer können zurückkehren. |
Öffentliche Verkehrsmittel |
Von nicht-notwendigen Fahrten mit dem ÖPNV wird abgeraten. Für Personen ab 13 Jahren Maskenpflicht, es drohen Strafen von 95€ bei Nicht-Einhaltung. Die Mitnahme von Fahrrädern wieder gestattet. In Taxis gilt Maskenpflicht, Reservierungen sind vorgeschrieben und ein medizinischer Check wird verlangt. |
Regeln für die Kfz-Benutzung | Keine zahlenmäßige Beschränkung der Mitfahrer. Maskenpflicht, außer es handelt sich um Personen aus demselben Haushalt. |
Unterwegs im Auto mit Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören | Keine zahlenmäßige Beschränkung der Mitfahrer. Maskenpflicht. |
Gewerbe / Einrichtungen
Geschäfte des täglichen Bedarfs | Geöffnet, es gilt Maskenpflicht. Alle anderen Geschäfte sind geschlossen. |
Weitere Geschäfte | Geschlossen. Ab dem 10.02. ist es möglich online zu bestellen und die Einkäufe abzuholen. Ab dem 03.03. ist das Einkaufen mit Termin-Vereinbarung erlaubt. |
Tankstellen | Geöffnet, es gilt Maskenpflicht. |
Restaurants | Geschlossen, außer für die Mitnahme von Speisen. Kein Verkauf von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nach 20 Uhr. |
Hotels | Geöffnet, Maskenpflicht in allen öffentlichen Bereichen. Restaurants in Hotels geschlossen. |
Themen-Parks | Geschlossen. |
Museen / Konzerthallen / Theater | Geschlossen. |
Strände | Geöffnet. Der Mindestabstand von 1,5 m muss eingehalten werden. Maximal 2 Personen (Kinder unter 13 Jahren nicht eingeschlossen), außer es handelt sich um einen Haushalt. |
Veranstaltungen
Genehmigungspflichtige Veranstaltungen | Verboten |
Campingplätze
Tagesbesuch | Geöffnet, Maskenpflicht in allen öffentlichen Bereichen. |
Übernachtungen | Geöffnet, Maskenpflicht in allen öffentlichen Bereichen. |
Sanitäre Einrichtungen | Geöffnet, Maskenpflicht in allen öffentlichen Bereichen. |
Pannenhilfe
Angebotener Service | Regulärer Betrieb. |
Kontakt Pannenhilfe / Notruf | +31 (0)88 269 2888 |
Wichtige Links
Einreisebestimmungen
Aktueller Hinweis Coronavirus
Das Auswärtige Amt warnt wegen hoher Infektionszahlen vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Niederlande.
Über die epidemiologische Lage und Beschränkungen im Land informieren seine Reise- und Sicherheitshinweise.
Besondere Einreisebestimmungen aufgrund der Coronapandemie
Letzte Aktualisierung am 22.2.2021
Für die Einreise gelten folgende Bestimmungen:
1.Covid-19-PCR-Test, maximal 72 Stunden alt
- Für Flugreisende sowie für Bahn- und Busreisende, die sich weiter als 30 km ins Land begeben (nicht für Reisende mit eigenem Kfz).
- Negativer Covid-19-PCR-Test, bei Einreise maximal 72 Stunden alt. Er muss enthalten: Name und Vorname gemäß dem Personalausweis/Reisepass, Datum und Uhrzeit des Tests, Name und Kontaktdaten des Testinstituts oder -labors.
2. Zusätzlicher Covid-19-Rapid-Test, maximal 4 Stunden alt
- Für Reisende aus Deutschland*, wenn die Einreise auf dem Luft- und Seeweg erfolgt (*bzw. für alle Reisenden aus Ländern, die nicht auf der Liste der sicheren Reiseländer im Link unten stehen).
- Negativer Covid-19-Schnelltest (Antigen oder LAMP) oder PCR-Test, rmaximal 4 Stunden vor dem Einstieg in das Transportmittel durchgeführt. Der Nachweis kann in digitaler Form oder als Ausdruck vorliegen. Er muss enthalten: Name und Vorname gemäß dem Personalausweis/Reisepass, Datum und Uhrzeit des Tests, Name und Kontaktdaten des Testinstituts oder -labors.
- Detaillierte Erfordernisse für den Test siehe Link unten.
3. Selbstisolierung
Nach der Einreise aus Deutschland (bzw. Ländern und Gebieten, die nicht auf der Liste der sicheren Länder im Link unten stehen) wird eine 10-tägige Hausquarantäne (z.B. im Hotel oder einer anderen Ferienunterkunft) dringend Pflicht. Nach einem negativen Test, ab dem 5. Tag durchgeführt, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden..
Ausnahme: Wurden solche Gebiete in einem privaten Kraftfahrzeug lediglich transitiert (und zwar ohne jeglichen Zwischenstopp, auch nicht zum Tanken), entfällt die Quarantänepflicht.
4. Gesundheitsformular
Vor Antritt einer Flugreise ist das Gesundheitsformular im Link unten auszufüllen und mitzuführen. Wird eine der Fragen mit JA beantwortet, ist die Einreise verboten.
TRANSIT:
Für Transitreisen gilt die Testpflicht ebenso, auch beim Flughafentransit.
Flugreisende müssen das Gesundheitsformular ausfüllen.
NIEDERLÄNDISCHE ÜBERSEEGEBIETE:
Diese Informationen gelten nicht für die niederländischen Überseegebiete.
Das Auswärtige Amt warnt aufgrund hoher Infektionszahlen vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Aruba und St. Maarten.
Reisedokumente für deutsche Staatsbürger
Für einen touristischen Aufenthalt bis zu 3 Monaten genügt der Personalausweis, vorläufige Personalausweis, Reisepass, vorläufige Reisepass oder Kinderreisepass.
Besondere Bestimmungen für Kinder und Jugendliche
Für deutsche Minderjährige unter 18 Jahren, die alleine oder in Begleitung von nicht erziehungsberechtigten Erwachsenen reisen, ist die Mitnahme einer Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten nicht vorgeschrieben.
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten und für Notfälle wird aber die Mitnahme einer Einverständniserklärung empfohlen. Das niederländische Ministerium stellt einen Vordruck zum Download zur Verfügung:
Tragen Eltern und Kinder unterschiedliche Nachnamen, sollte die Elternschaft anhand von Belegen (z.B. internationale Geburtsurkunde) nachgewiesen werden können.
Viele Transportgesellschaften verlangen besondere Vollmachten, erkundigen Sie sich dort nach den Einzelheiten.
Transitbestimmungen für türkische Staatsbürger
Mit Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates (z.B. Deutschland) und Reisepass sind türkische Staatsangehörige vom Visumszwang befreit. Der Reisepass darf dabei nicht älter als zehn Jahre und nicht weniger als drei Monate über den Aufenthalt hinaus gültig sein. Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen.
Ersatzausweise
Ausweispflicht
Generell gilt: Für Reisen ins Ausland und für die Rückreise nach Deutschland ist ein gültiges Ausweisdokument vorgeschrieben. Ist dies nicht vorhanden, können folgende Alternativen geprüft werden:
Abgelaufene Ausweispapiere
In einigen EU-Ländern genügt man der Ausweispflicht auch dann, wenn der Personalausweis, Reisepass, vorläufige Reisepass oder Kinderreisepass (jedoch nicht der vorläufige Personalausweis) nicht länger als 1 Jahr abgelaufen ist. Dies gilt für touristische Aufenthalte bis zu 3 Monaten in Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Schweiz und Slowenien. Spanien und Portugal erkennen ebenfalls diese abgelaufenen Dokumente an, aufgrund von Luftsicherheitsbestimmungen sind jedoch keine Flugreisen möglich.
Es ist jedoch zu bedenken, dass ein solches abgelaufenes Personaldokument im Ausland z.B. bei der Hotelregistrierung oder von Banken nicht anerkannt werden muss. Deshalb kann das Reisen mit einem abgelaufenem Ausweisdokument zu Rückfragen oder sogar Problemen führen.
Vorläufige Ausweispapiere
Vorläufiger Personalausweis und Reisepass
Wird der Ausweis dringend benötigt, stellt die Passbehörde in der Regel sofort (innerhalb weniger Stunden) einen vorläufigen Personalausweis (3 Monate gültig) oder vorläufigen (grünen) Reisepass (ein Jahr gültig) aus. (Vorläufige Kinderreisepässe gibt es nicht, denn der Kinderreisepass wird immer sofort ausgestellt.)
Ob vorläufige Ausweise in den einzelnen Ländern anerkannt werden, haben wir jeweils unter "Einreisebestimmungen" aufgeführt.
Hinweis Express-Reisepass: Der vorläufige Reisepass enthält keinen elektronischen Chip, in dem die Fingerabdrücke und das Lichtbild gespeichert sind. Er wird deshalb nicht von allen Ländern anerkannt. Wer noch einige Werktage Zeit hat, kann bei der Passbehörde einen Express-Reisepass beantragen. Das ist ein vollwertiger Reisepass mit elektronischem Chip und einer Gültigkeit von 10 Jahren. Für die Express-Bearbeitung werden Zusatzgebühren erhoben.
Reiseausweis als Passersatz (RaP)
Kann die Passbehörde nicht mehr aufgesucht werden, z.B. an Feiertagen oder weil man das Fehlen des Personaldokumentes erst unterwegs bemerkt, kann die Bundespolizei nach ihrem Ermessen einen „Reiseausweis als Passersatz“ ausstellen. Die Ausgabe des RaP erfolgt bei der Bundespolizei an der Grenze, einigen Flughäfen oder einer Dienststelle. Erforderlich ist ein amtlicher Lichtbildausweis, für Deutsche unter 18 Jahren muss der gesetzliche Vertreter zustimmen.
Für die Beantragung und Abklärung der Einzelheiten ist die Kontaktaufnahme mit der Bundespolizei unter der Telefonnummer 0800 6 888 000 erforderlich. Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden unter
ANERKENNUNG des Reiseausweises als Passersatz:
Ohne Einschränkung:
in allen EU-Ländern bis auf Rumänien.
(Die EU-Staaten sind: Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn).
Für die Einreise zu touristischen Zwecken:
in Albanien, Algerien, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und San Marino.
In Verbindung mit einem abgelaufenem deutschen amtlichen Lichtbildausweis (z.T. jedoch nicht mit abgelaufenem Personalausweis):
in Irland, Kanada, Kroatien, Mexiko (nur Inhaber von mexikanischen Aufenthaltstiteln, Visum nicht ausreichend), Montenegro, Schweiz, Serbien und Tunesien.
In Verbindung mit dem gültigen Personalausweis:
auf den Seychellen.
In Verbindung mit einem gültigen Führerschein:
in Bulgarien und im Vereinigten Königreich Großritannien und Nordirland.
Bestätigte Nichtanerkennung: Ägypten, Malediven und Sri Lanka.
Zu beachten sind auch eventuelle Visa-Vorschriften.
HINWEIS: Das Reisen mit dem Reiseausweis als Passersatz geschieht auf eigenes Risiko, da das Zielland oder die Fluggesellschaft die Einreise mit diesem Dokument ablehnen oder seine Bestimmungen kurzfristig ändern kann.
Verlust des Ausweisdokumentes im Ausland
Bei Verlust des Ausweises im Ausland ist die Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) erforderlich. Dort wird ein „Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland“ ausgestellt. Das Mitführen eines Lichtbildes und einer Kopie des Personaldokumentes vereinfacht das Verfahren. Der Diebstahl ist auch der örtlichen Polizei anzuzeigen, die Kopie der Anzeige dient als Nachweis für die Neubeantragung bei den deutschen Behörden.
Hund und Katze
Ausweise und Kennzeichnungen
Erforderlich ist der EU-Heimtierausweis.
Im EU-Heimtierausweis muss die Kennzeichnung des Tieres durch Mikrochip oder deutlich lesbare Tätowierung eingetragen sein. Für Tiere, die ab dem 3.7.2011 zum ersten Mal gekennzeichnet wurden, ist der Mikrochip Pflicht.
Impfungen
Im EU-Heimtierausweis muss eine gültige Tollwutimpfung (Erstimpfung mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt) eingetragen sein.
Weitere Regelungen
Für die Mitnahme von sog. gefährlichen Hunderassen gibt es keine Einschränkungen.
Tipps zur Sicherung von Tieren im Fahrzeug
Der ADAC gibt im folgenden Link Tipps zur Sicherung von Hunden im Auto:
Zollbestimmungen
Bei der Einreise zu beachten
Bei der Einreise aus einem EU-Land
Waren für den persönlichen Gebrauch | Abgabefrei, keine Zollformalitäten |
Genussmittel | Abgabefrei sind pro Person ab 17 Jahren Richtmengen von jeweils bis zu 800 St. Zigaretten, 400 St. Zigarillos, 200 St. Zigarren, 1 kg Tabak, 90 l Wein (max. 60 l Schaumwein), 110 l Bier, 20 l Spirituosen <22 Vol.-%, 10 l Spirituosen >22 Vol.-% 1 |
Bei einer Überschreitung der Richtmengen muss eine Verwendung für private Zwecke nachgewiesen werden.
Bei Einreise aus einem Nicht-EU-Land
Zollpflichtige Waren wie auch die Überschreitung von Freimengen müssen unaufgefordert bei der Einreise beim Zoll angegeben werden.
Waren wie Reisebedarf, Geschenke, elektr. Geräte, Parfum, Schmuck | Zollfrei im Wert bis zu 430 Euro, 175 Euro für Reisende unter 15 Jahren |
Genussmittel 1 | Abgabefrei sind pro Person ab 17 Jahren Höchstmengen von jeweils bis zu 200 St. Zigaretten, 100 St. Zigarillos, 50 St. Zigarren, 250 g Tabak, 4 l Wein, 16 l Bier, 2 l Spirituosen <22 Vol.-%, 1 l Spirituosen >22 Vol.-% 2 |
2 Bei Rauchwaren und hochprozentigen Alkoholika sind auch entsprechende Teilmengen möglich
Bei der Rückreise nach Deutschland zu beachten
Waren für den persönlichen Gebrauch | Abgabefrei, keine Zollformalitäten |
Genussmittel 1 | Abgabefrei sind pro Person ab 17 Jahren Richtmengen von jeweils bis zu 800 St. Zigaretten, 400 St. Zigarillos, 200 St. Zigarren, 1 kg Tabak, 10 kg Kaffee, 110 l Bier, 20 l Spirituosen <22 Vol.-%, 10 l Spirituosen >22 Vol.-% 2 |
2 Bei Rauchwaren und hochprozentigen Alkoholika sind auch entsprechende Teilmengen möglich
Steuerhehlerei: Erwerb oder Besitz von Tabakwaren, die aus einem Nicht-EU-Land stammen und nicht verzollt wurden, ist illegal (zu erkennen an fehlenden Steuerzeichen, fehlenden Warnhinweisen oder Angaben zum Teer- und Nikotingehalt sowie an deutlich niedrigeren Preisen als im Geschäft und an nicht offenem Verkauf).