Airline verweigert Boarding – Entschädigung für Nichtbeförderung

Frau sitzt mit ihrem Koffer am Flughafen
Frust am Flughafen: Wann darf sich die Airline weigern, einen Passagier mitzunehmen?© Shutterstock/David Prado Perucha

Wenn die Airline Flugreisende am Gate stehen lässt, kann man häufig eine Entschädigung verlangen. ADAC Juristinnen informieren über Ihre Rechte, wenn die Airline das Boarding verweigert.

  • Wann die Airline die Beförderung verweigern darf

  • Pauschalreise: Preisminderung und Schadenersatz möglich

  • Ansprüche mit ADAC Musterschreiben geltend machen

Mit dem ADAC Entschädigungsrechner können Sie kostenfrei mit wenigen Klicks Ihre Ansprüche berechnen, wenn Ihr Flug annulliert wird oder verspätet ist.

Richtiges Verhalten am Flughafen

Sie stehen am Flughafen, und die Airline weigert sich grundlos, Sie mitzunehmen? Mit der ADAC Checkliste haben Sie alle wichtigen Punkte im Blick:

Checkliste bei Annullierung, Verspätung oder Überbuchung eines Fluges
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Nichtbeförderung, was ist das?

Eine Nichtbeförderung oder Boardingverweigerung liegt vor, wenn die Airline Sie grundlos und gegen Ihren Willen nicht mitnimmt, obwohl Sie rechtzeitig mit einem gültigen Ticket beim Check-in waren. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Entschädigung. Außerdem kann man die Erstattung des Flugpreises oder eine Ersatzbeförderung fordern.

Achtung: Verzichten Sie freiwillig auf die Beförderung, gibt es keine pauschale Entschädigung. Airlines versuchen daher oft, Fluggäste mit Gutscheinen zum Verzicht zu bewegen. Denn das ist für Airlines oft günstiger als die gesetzliche Entschädigung.

Ihr Recht auf Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung bleibt bestehen. Wenden Sie sich mit dem ADAC Musterschreiben direkt an die Airline:

Musterschreiben bei Nichtbeförderung auf einem Flug
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Darf die Airline das Boarding verweigern?

Wenn es vertretbare Gründe gibt, kann die Airline die Mitnahme unter Umständen verweigern. Einige Bespiele:

  • Probleme bei der Abfertigung
    Grundsätzlich muss die Airline dafür sorgen, dass die Fluggäste rechtzeitig einchecken können. Allerdings müssen sich die Passagiere beim Personal melden, wenn zum Beispiel die Schlange beim Check-in zu lang und absehbar ist, dass nicht mehr rechtzeitig abgefertigt werden kann.

  • Zu spät am Gate
    Sie müssen rechtzeitig am Abfertigungsschalter erscheinen. Achten Sie daher auf die angegebene Boarding-Zeit. Kommen Sie nicht bis zum Ende des Einsteigevorgangs am Flugsteig an, ist die Airline nicht verpflichtet, Sie mitzunehmen. Und Sie erhalten keine Entschädigung.

  • Ausweis oder Visum vergessen
    Ist Ihr Reisepass abgelaufen oder haben Sie kein gültiges Visum, kann die Airline die Beförderung verweigern. Sie können auch Probleme bekommen, wenn Ihr Ticket einen Schreibfehler hat.

  • Wenn der Fluggast ein Sicherheitsrisiko ist
    Eine Airline kann Passagieren die Beförderung verweigern, wenn er oder sie ein Sicherheitsrisiko für andere darstellt. Zum Beispiel, wenn sich ein Passagier gewalttätig verhält oder ein Fluggast offensichtlich betrunken ist.

EU-Flug: Pauschale Ausgleichszahlung

Bei EU-Flügen können Sie bei Nichtbeförderung durch die Airline eine sogenannte Ausgleichszahlung verlangen. Diese bemisst sich nach der Länge der Flugstrecke.

Ein EU-Flug liegt dann vor, wenn Ihr Flug in der Europäischen Union (EU) startet oder Ihr Zielflughafen innerhalb der EU liegt und Sie diesen mit einer europäischen Airline anfliegen.

Hinweis der ADAC Juristen: Die Airline kann die Entschädigung halbieren, wenn sie innerhalb bestimmter Zeitfenster einen Alternativflug anbietet.

Airline verweigert Beförderung: Fluggast muss nicht zur Abfertigung erscheinen

Ver­wei­gert eine Air­line schon vor dem Flug die Be­för­de­rung, können Passagiere eine Aus­gleichs­zah­lung ver­lan­gen. Das gilt auch, wenn sie nicht zur Ab­fer­ti­gung erscheinen. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Der Fall: Eine Frau wollte von Frankfurt nach Madrid fliegen. Am Tag vor dem Flug versuchte sie vergeblich, online einzuchecken. Die Airline teilte auf Nachfrage mit, man habe die Frau auf einen Flug am Vortag umgebucht, ohne sie zu informieren. Weil sie den Hinflug nicht angetreten habe, sei sie aber für den Rückflug (mehr als zwei Wochen später) gesperrt. Die Passagierin verlangte eine Ausgleichszahlung wegen des verweigerten Rückflugs. Der Fall landete beim EuGH.

Der EuGH urteilte, bei einer im Voraus angekündigten Nichtbeförderung müsse die Airline eine Ausgleichszahlung zahlen. Und zwar auch dann, wenn der betroffene Passagier nicht zur Abfertigung erschienen ist und die Airline mindestens zwei Wochen vor geplanter Abflugzeit über die Beförderungsverweigerung informiert hat.

EuGH, Urteil vom 26.10.2023, Az.: C-238/22

Ersatzflug oder Ticketpreis zurück

Nimmt Sie die Airline bei einem EU-Flug unberechtigterweise nicht mit, und haben Sie nicht freiwillig auf die Beförderung verzichtet, stehen Ihnen folgende Ansprüche zu:

  • Wenn Sie später fliegen wollen: Ersatzflug
    Fordern Sie eine gleichwertige Ersatzbeförderung von Airline bzw. Reiseveranstalter. Bietet man Ihnen keinen Ersatzflug an, dürfen Sie selbst einen neuen Flug buchen. Die Kosten dafür können Sie später in Rechnung stellen.

  • Wenn Sie nicht mehr fliegen wollen: Erstattung des Ticketpreises
    Sie können auch vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Flugpreises verlangen, wenn Sie die Airline, zum Beispiel nach einem Zubringerflug, beim Anschlussflug nicht mitnimmt. Die Airline muss Sie in diesem Fall zum Abflugort zurückbringen.

Wichtige Urteile, neue Verkehrsregeln. Direkt vom ADAC

Pauschalreise: Preisminderung

Wenn der Fluggast bei einer Pauschalreise mit dem Ersatzflug später als geplant am Urlaubsort ankommt, kann das ein Reisemangel sein. Betroffene können dann beim Reiseveranstalter den Reisepreis anteilig mindern.

Verkürzt sich der Urlaub erheblich (weil man zum Beispiel bei einem einwöchigen Urlaub erst drei Tage später am Urlaubsort ankommt), kann man Schadenersatz wegen Beeinträchtigung der gesamten Reise geltend machen. Alternativ können Reisende bei einem erheblichen Reisemangel vom Vertrag zurücktreten.