Airline verweigert Boarding – Entschädigung für Nichtbeförderung

Frau sitzt mit ihrem Koffer am Flughafen
Frust am Flughafen: Wann darf sich die Airline weigern, einen Passagier mitzunehmen?© Shutterstock/David Prado Perucha

Wenn die Airline Flugreisende am Gate stehen lässt, kann man häufig eine Entschädigung verlangen. ADAC Juristinnen informieren über Ihre Rechte, wenn die Airline das Boarding verweigert.

  • Wann die Airline die Beförderung verweigern darf

  • Bei Pauschalreisen sind Preisminderung und Schadenersatz möglich

  • Ansprüche mit ADAC Musterschreiben geltend machen

Mit dem ADAC Entschädigungsrechner können Sie kostenfrei mit wenigen Klicks Ihre Ansprüche berechnen, wenn Ihr Flug annulliert wird oder verspätet ist.

Richtiges Verhalten am Flughafen

Flug überbucht, Boarding verweigert: Sie stehen am Flughafen, und die Airline nimmt Sie grundlos nicht mit. Das sind die ersten Schritte, die Sie nun machen sollten:

  • Informationen einholen: Erkundigen Sie sich beim Ansprechpartner Ihrer Airline nach der Sachlage.

  • Bestätigen lassen: Lassen Sie sich den Grund der Nichtbeförderung (zum Beispiel Überbuchung) bestätigen.

  • Belege aufheben: Sammeln und sichern Sie Nachweise für Ausgaben (zum Beispiel für Getränke und Mahlzeiten).

  • Zeugen suchen: Fragen Sie Mitreisende nach deren Kontaktdaten.

  • Bei Pauschalreise: Kontaktieren Sie zusätzlich den Reiseveranstalter.

Hinweise zum weiteren Vorgehen und dazu, wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen, finden Sie in der ADAC Checkliste. Die Checkliste gibt es hier zum Download:

Checkliste bei Annullierung, Verspätung oder Überbuchung eines Fluges
PDF, 225 KB
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Nichtbeförderung, was ist das?

Eine sogenannte Nichtbeförderung liegt vor, wenn die Airline Sie grundlos und gegen Ihren Willen nicht mitnimmt, obwohl Sie rechtzeitig mit einem gültigen Ticket beim Check-in waren. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Entschädigung. Außerdem können Sie die Erstattung des Flugpreises oder eine Ersatzbeförderung fordern.

Wichtig zu wissen: Verzichten Sie freiwillig auf die Beförderung, gibt es keine pauschale Entschädigung. Viele Airlines versuchen daher, Passagiere (zum Beispiel wenn der Flug überbucht ist) mit Gutscheinen zum Verzicht zu bewegen. Das ist für Airlines oft günstiger als die gesetzliche Entschädigung. Auch wenn Sie auf das Angebot der Airline eingehen, bleibt Ihr Recht auf Erstattung des Ticketpreises oder anderweitige Beförderung bestehen.

Wenden Sie sich mit dem ADAC Musterschreiben direkt an die Airline:

Musterschreiben bei Nichtbeförderung auf einem Flug
PDF, 0,97 MB
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Flug überbucht: Das sind Ihre Rechte

Gar nicht so selten verkaufen Airlines mehr Tickets, als es Plätze im Flieger gibt. Der Grund: Immer wieder treten Reisende den gebuchten Flug nicht an (sogenanntes No-Show). Um das auszugleichen, überbuchen Airlines ihre Flugzeuge. Oft geht diese Rechnung auf, wenn aber alle Passagiere mitfliegen wollen, gibt es Probleme.

Wer darf mit?

Welche Passagiere mitfliegen und wer am Boden bleiben muss, entscheidet die Airline. Dabei wird oft Rücksicht genommen auf allein reisende Kinder, Familien mit kleinen Kindern, Gruppen und Reisende mit Anschlussflügen. Auch die Passagiere, die zuerst eingecheckt haben, kommen oft noch mit.

Flug überbucht: Diese Rechte haben Fluggäste

Ist der Flug überbucht, versucht die Airline in der Regel, Passagiere zu finden, die freiwillig auf den Flug verzichten. Dafür bietet die Airline ihnen zum Beispiel einen Fluggutschein oder Geld an. Das kann für Reisende, die nicht in Eile sind oder keinen Anschlussflug erreichen müssen, ein gutes Angebot sein.

Achtung: Wer freiwillig auf die Beförderung verzichtet, hat keinen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung. Das Recht auf Erstattung des Ticketpreises oder anderweitige Beförderung bleibt aber bestehen.

Darf die Airline das Boarding verweigern?

Wenn es vertretbare Gründe gibt, kann die Airline die Mitnahme unter Umständen verweigern. Einige Bespiele:

  • Probleme bei der Abfertigung
    Grundsätzlich muss die Airline dafür sorgen, dass die Fluggäste rechtzeitig einchecken können. Allerdings müssen sich die Passagiere beim Personal melden, wenn zum Beispiel die Schlange beim Check-in zu lang und absehbar ist, dass nicht mehr rechtzeitig abgefertigt werden kann.

  • Zu spät am Gate
    Sie müssen rechtzeitig am Abfertigungsschalter erscheinen. Achten Sie daher auf die angegebene Boarding-Zeit. Kommen Sie nicht bis zum Ende des Einsteigevorgangs am Flugsteig an, ist die Airline nicht verpflichtet, Sie mitzunehmen. Und Sie erhalten keine Entschädigung.

  • Ausweis oder Visum vergessen
    Ist Ihr Reisepass abgelaufen oder haben Sie kein gültiges Visum, kann die Airline die Beförderung verweigern. Sie können auch Probleme bekommen, wenn Ihr Ticket einen Schreibfehler hat.

  • Fluggast betrunken oder gewalttätig
    Die Airline kann Passagieren die Beförderung verweigern, die ein Sicherheitsrisiko für andere darstellen. Zum Beispiel, wenn sich ein Passagier gewalttätig verhält oder ein Fluggast offensichtlich betrunken ist.

Entschädigung bei Nichtbeförderung

Bei EU-Flügen können Sie bei einer unfreiwilligen Nichtbeförderung durch die Airline eine sogenannte Ausgleichszahlung verlangen. Diese bemisst sich nach der Länge der Flugstrecke. Wenn Sie freiwillig auf die Beförderung verzichtet haben, bekommen Sie keine Entschädigungszahlung.

Ein EU-Flug liegt dann vor, wenn Ihr Flug in der Europäischen Union (EU) startet oder Ihr Zielflughafen innerhalb der EU liegt und Sie diesen mit einer europäischen Airline anfliegen.

Hinweis der ADAC Juristinnen und Juristen: Die Airline kann die Entschädigung halbieren, wenn sie innerhalb bestimmter Zeitfenster einen Alternativflug anbietet.

Airline verweigert Beförderung: Fluggast muss nicht zur Abfertigung erscheinen

Ver­wei­gert eine Air­line schon vor dem Flug die Be­för­de­rung, können Passagiere eine Aus­gleichs­zah­lung ver­lan­gen. Das gilt auch, wenn sie nicht zur Ab­fer­ti­gung erscheinen. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Der Fall: Eine Frau wollte von Frankfurt nach Madrid fliegen. Am Tag vor dem Flug versuchte sie vergeblich, online einzuchecken. Die Airline teilte auf Nachfrage mit, man habe die Frau auf einen Flug am Vortag umgebucht, ohne sie zu informieren. Weil sie den Hinflug nicht angetreten habe, sei sie aber für den Rückflug (mehr als zwei Wochen später) gesperrt. Die Passagierin verlangte eine Ausgleichszahlung wegen des verweigerten Rückflugs. Der Fall landete beim EuGH.

Der EuGH urteilte, bei einer im Voraus angekündigten Nichtbeförderung müsse die Airline eine Ausgleichszahlung zahlen. Und zwar auch dann, wenn der betroffene Passagier nicht zur Abfertigung erschienen ist und die Airline mehr als zwei Wochen vor geplanter Abflugzeit über die Beförderungsverweigerung informiert hat.

EuGH, Urteil vom 26.10.2023, Az.: C-238/22

Ersatzflug oder Ticketpreis zurück

Nimmt Sie die Airline bei einem EU-Flug unberechtigterweise nicht mit und haben Sie nicht freiwillig auf die Beförderung verzichtet, stehen Ihnen neben der Ausgleichszahlung folgende Ansprüche zu:

  • Wenn Sie später fliegen wollen: Ersatzflug
    Fordern Sie eine gleichwertige Ersatzbeförderung von der Airline bzw. dem Reiseveranstalter. Bietet man Ihnen keinen Ersatzflug an, dürfen Sie selbst einen neuen Flug buchen. Die Kosten dafür können Sie der Airline später in Rechnung stellen.

  • Wenn Sie nicht mehr fliegen wollen: Erstattung des Ticketpreises
    Sie können auch vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Flugpreises verlangen, wenn Sie die Airline, zum Beispiel nach einem Zubringerflug, beim Anschlussflug nicht mitnimmt. Die Airline muss Sie in diesem Fall zum Abflugort zurückbringen.

Wichtige Urteile, neue Verkehrsregeln. Direkt vom ADAC

Pauschalreise: Preisminderung

Wenn Passgiere bei einer Pauschalreise mit dem Ersatzflug später als geplant am Urlaubsort ankommen, kann das ein Reisemangel sein. Das heißt: Betroffene können den Reisepreis anteilig mindern. Wenden Sie sich dazu an Ihren Reiseveranstalter.

Verkürzt sich der Urlaub erheblich (weil man zum Beispiel erst drei Tage später am Urlaubsort ankommt), können Reisende vom Vertrag zurücktreten. Außerdem kann bei einer erheblichen Beeinträchtigung auch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht kommen.