Wenn die Airline Sie am Gate stehen lässt, können Sie häufig eine Entschädigung verlangen. ADAC Juristen informieren über Ihre Rechte, wenn die Airline das Boarding verweigert. Wann die Airline die Beförderung verweigern darf Bei Pauschalreisen sind Preisminderung und Schadenersatz möglich Ansprüche mit ADAC Musterschreiben geltend machen Mit dem ADAC Entschädigungsrechner können Sie kostenfrei mit wenigen Klicks Ihre Ansprüche berechnen, wenn Ihr Flug annulliert wird oder verspätet ist. Boarding verweigert: Wie verhalte ich mich am Flughafen? Das sind die ersten Schritte, wenn Ihr Flug überbucht ist oder die Airline Sie ohne Grund nicht mitnimmt. Informationen einholen: Erkundigen Sie sich beim Ansprechpartner Ihrer Airline nach der Sachlage. Bestätigen lassen: Lassen Sie sich den Grund der Nichtbeförderung (zum Beispiel Überbuchung) bestätigen. Belege aufheben: Sammeln und sichern Sie Nachweise für Ausgaben (zum Beispiel für Getränke und Mahlzeiten). Zeugen suchen: Fragen Sie Mitreisende nach deren Kontaktdaten. Bei Pauschalreise: Kontaktieren Sie zusätzlich den Reiseveranstalter. Hinweise zum weiteren Vorgehen und dazu, wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen, finden Sie in der ADAC Checkliste. Die Checkliste gibt es hier zum Download. Was bedeutet Nichtbeförderung? Eine sogenannte Nichtbeförderung liegt vor, wenn die Airline Sie grundlos und gegen Ihren Willen nicht mitnimmt, obwohl Sie rechtzeitig mit einem gültigen Ticket beim Check-in waren. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Entschädigung. Außerdem können Sie die Erstattung des Flugpreises oder eine Ersatzbeförderung (s.u.) fordern. Wichtig zu wissen: Verzichten Sie freiwillig auf die Beförderung, gibt es keine pauschale Entschädigung. Viele Airlines versuchen daher, Passagiere (zum Beispiel wenn der Flug überbucht ist) mit Gutscheinen zum Verzicht zu bewegen. Das ist für Airlines oft günstiger als die gesetzliche Entschädigung. Auch wenn Sie auf das Angebot der Airline eingehen, bleibt Ihr Recht auf Erstattung des Ticketpreises oder anderweitige Beförderung bestehen. Wenden Sie sich mit dem ADAC Musterschreiben direkt an die Airline: Flug überbucht: Welche Rechte habe ich? Gar nicht so selten verkaufen Airlines mehr Tickets, als es Plätze im Flieger gibt. Der Grund: Immer wieder treten Reisende den gebuchten Flug nicht an (sogenanntes No-Show). Um das auszugleichen, überbuchen Airlines ihre Flugzeuge. Oft geht diese Rechnung auf, wenn aber alle Passagiere mitfliegen wollen, gibt es Probleme. Kein Platz für alle: Wer darf mit? Welche Passagiere mitfliegen und wer am Boden bleiben muss, entscheidet die Airline. Dabei wird oft Rücksicht genommen auf allein reisende Kinder, Familien mit kleinen Kindern, Gruppen und Reisende mit Anschlussflügen. Auch die Passagiere, die zuerst eingecheckt haben, kommen oft noch mit. Flug überbucht: Müssen Fluggäste verzichten? Ist der Flug überbucht, versucht die Airline in der Regel, Passagiere zu finden, die freiwillig auf den Flug verzichten. Dafür bietet die Airline ihnen zum Beispiel einen Fluggutschein oder Geld an. Das kann für Reisende, die nicht in Eile sind oder keinen Anschlussflug erreichen müssen, ein gutes Angebot sein. Achtung: Wer freiwillig auf die Beförderung verzichtet, hat keinen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung. Das Recht auf Erstattung des Ticketpreises oder anderweitige Beförderung bleibt aber bestehen. Darf die Airline das Boarding verweigern? Wenn es vertretbare Gründe gibt, kann die Airline die Mitnahme unter Umständen verweigern. Einige Bespiele. Probleme bei der Abfertigung Grundsätzlich muss die Airline dafür sorgen, dass die Fluggäste rechtzeitig einchecken können. Allerdings müssen sich die Passagiere beim Personal melden, wenn zum Beispiel die Schlange beim Check-in zu lang und absehbar ist, dass nicht mehr rechtzeitig abgefertigt werden kann. Zu spät am Gate Sie müssen rechtzeitig am Abfertigungsschalter erscheinen. Achten Sie daher auf die angegebene Boarding-Zeit. Kommen Sie nicht bis zum Ende des Einsteigevorgangs am Flugsteig an, ist die Airline nicht verpflichtet, Sie mitzunehmen. Und Sie erhalten keine Entschädigung. Ausweis oder Visum vergessen Ist Ihr Reisepass abgelaufen oder haben Sie kein gültiges Visum, kann die Airline die Beförderung verweigern. Sie können auch Probleme bekommen, wenn Ihr Ticket einen Schreibfehler hat. Fluggast betrunken oder gewalttätig Die Airline kann Passagieren die Beförderung verweigern, die ein Sicherheitsrisiko für andere darstellen. Zum Beispiel, wenn sich ein Passagier gewalttätig verhält oder ein Fluggast offensichtlich betrunken ist. Nichtbeförderung: Wie hoch ist die Entschädigung? Bei EU-Flügen können Sie bei einer unfreiwilligen Nichtbeförderung durch die Airline eine sogenannte Ausgleichszahlung verlangen. Diese bemisst sich nach der Länge der Flugstrecke. Wenn Sie freiwillig auf die Beförderung verzichtet haben, bekommen Sie keine Entschädigungszahlung. Ein EU-Flug liegt dann vor, wenn Ihr Flug in der Europäischen Union (EU) startet oder Ihr Zielflughafen innerhalb der EU liegt und Sie diesen mit einer europäischen Airline anfliegen. Hinweis der ADAC Juristinnen und Juristen: Die Airline kann die Entschädigung halbieren, wenn sie innerhalb bestimmter Zeitfenster einen Alternativflug anbietet. Bekomme ich einen Ersatzflug oder Geld zurück? Nimmt Sie die Airline bei einem EU-Flug unberechtigterweise nicht mit und haben Sie nicht freiwillig auf die Beförderung verzichtet, stehen Ihnen neben der Ausgleichszahlung folgende Ansprüche zu. Wenn Sie später fliegen wollen: Ersatzflug Fordern Sie eine gleichwertige Ersatzbeförderung von der Airline bzw. dem Reiseveranstalter. Bietet man Ihnen keinen Ersatzflug an, dürfen Sie selbst einen neuen Flug buchen. Die Kosten dafür können Sie der Airline später in Rechnung stellen. Wenn Sie nicht mehr fliegen wollen: Erstattung des Ticketpreises Sie können auch vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Flugpreises verlangen, wenn Sie die Airline, zum Beispiel nach einem Zubringerflug, beim Anschlussflug nicht mitnimmt. Die Airline muss Sie in diesem Fall zum Abflugort zurückbringen. Pauschalreise: Bekomme ich eine Preisminderung? Wenn Passgiere bei einer Pauschalreise mit dem Ersatzflug später als geplant am Urlaubsort ankommen, kann das ein Reisemangel sein. Das heißt: Betroffene können den Reisepreis anteilig mindern. Wenden Sie sich dazu an Ihren Reiseveranstalter. Verkürzt sich der Urlaub erheblich (weil man zum Beispiel erst drei Tage später am Urlaubsort ankommt), können Reisende vom Vertrag zurücktreten. Außerdem kann bei einer erheblichen Beeinträchtigung auch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht kommen.