Airline verweigert Boarding – Entschädigung für Nichtbeförderung

Frust am Flughafen: Wann darf sich die Airline weigern, einen Passagier mitzunehmen?
Frust am Flughafen: Wann darf sich die Airline weigern, einen Passagier mitzunehmen?© Shutterstock/David Prado Perucha

Wenn die Airline den Fluggast am Gate stehen lässt, kann er häufig eine Entschädigung verlangen. ADAC Clubjuristen informieren über die Rechte von Flugreisenden bei Boardingverweigerung.

  • Wann die Airline die Beförderung verweigern darf

  • Pauschalreise: Preisminderung und Schadenersatz möglich

  • Mit dem Entschädigungsrechner online Ansprüche berechnen

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Mit dem ADAC Entschädigungsrechner können Sie kostenfrei mit wenigen Klicks Ihre Ansprüche berechnen. Danach entscheiden Sie, ob Sie den ADAC Musterbrief nutzen, einen Vertragsanwalt einschalten, die Schlichtungsstelle für den Personenverkehr (Söp) kontaktieren oder den ADAC Partner Myflyright beauftragen, um die Ansprüche durchzusetzen.

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Richtiges Verhalten am Flughafen

Sie stehen am Flughafen, und die Airline weigert sich grundlos, Sie mitzunehmen? Mit der ADAC Checkliste haben Sie alle wichtigen Punkte im Blick:

Checkliste bei Annullierung, Verspätung oder Überbuchung eines Fluges
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Nichtbeförderung, was ist das?

Eine Nichtbeförderung oder Boardingverweigerung liegt immer dann vor, wenn die Airline Sie grundlos und gegen Ihren Willen nicht mitnimmt, obwohl Sie mit einem gültigen Ticket rechtzeitig beim Check-in waren. In diesem Fall besteht ein Entschädigungsanspruch. Außerdem kann man die Erstattung des Flugpreises oder eine Ersatzbeförderung fordern.

Achtung: Verzichten Sie freiwillig auf die Beförderung, dann gibt es keine pauschale Entschädigung. Airlines versuchen daher oft, Fluggäste mit Gutscheinen zum Verzicht zu bewegen. Das ist für Airlines mitunter günstiger als die gesetzliche Entschädigung.

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Ihr Recht auf Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung bleibt bestehen.

Boarding verweigert: Darf die Airline das?

Wenn es vertretbare Gründe gibt, kann die Airline die Mitnahme unter Umständen verweigern. Einige Bespiele:

  • Probleme bei der Abfertigung
    Grundsätzlich muss die Airline dafür sorgen, dass die Passagiere rechtzeitig einchecken können. Allerdings müssen sich die Passagiere beim Personal melden, wenn zum Beispiel die Schlange beim Check-in zu lang und absehbar ist, dass nicht mehr rechtzeitig abgefertigt werden kann.

  • Zu spät am Gate
    Sie müssen rechtzeitig am Abfertigungsschalter erscheinen. Achten Sie daher auf die angegebene Boarding-Zeit. Kommen Sie nicht bis zum Ende des Einsteigevorgangs am Flugsteig an, ist die Airline nicht verpflichtet Sie mitzunehmen, und Sie erhalten keine Entschädigung.

  • Ausweis oder Visum vergessen
    Ist Ihr Reisepass abgelaufen oder haben Sie kein gültiges Visum, kann die Airline die Beförderung verweigern. Sie können auch Probleme bekommen, wenn Ihr Ticket einen Schreibfehler hat.

  • Wenn der Fluggast ein Sicherheitsrisiko ist
    Eine Fluggesellschaft kann einem Passagier die Beförderung verweigern, wenn er ein Sicherheitsrisiko für andere darstellt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich ein Passagier gewalttätig verhält oder der Fluggast offensichtlich betrunken ist.

EU-Flug: Pauschale Ausgleichszahlung

Bei EU-Flügen können Sie bei Nichtbeförderung durch die Airline eine sogenannte Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verlangen. Diese bemisst sich nach der Länge der Flugstrecke.

Ein EU-Flug liegt dann vor, wenn Ihr Flug in der Europäischen Union (EU) startet oder Ihr Zielflughafen innerhalb der EU liegt und Sie diesen mit einer europäischen Airline anfliegen.

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Hinweis der ADAC Juristen: Die Airline kann die Entschädigung halbieren, wenn sie innerhalb bestimmter Zeitfenster einen Alternativflug anbietet.

Ersatzflug oder Erstattung des Ticketpreises

Nimmt Sie die Airline bei einem EU-Flug unberechtigterweise nicht mit, und haben Sie nicht freiwillig auf die Beförderung verzichtet, stehen Ihnen folgende Ansprüche zu:

  • Ersatzflug – wenn Sie später fliegen wollen
    Fordern Sie eine gleichwertige Ersatzbeförderung von Airline bzw. Reiseveranstalter. Bietet man Ihnen keinen Ersatzflug an, dürfen Sie selbst einen neuen Flug buchen. Die Kosten dafür können Sie später in Rechnung stellen.

  • Erstattung des Ticketpreises – wenn Sie nicht mehr fliegen wollen
    Sie können auch vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Flugpreises verlangen, wenn Sie die Airline, zum Beispiel nach einem Zubringerflug, beim Anschlussflug nicht mitnimmt. Die Airline muss Sie in diesem Fall zum Abflugort zurückbringen.

Pauschalreise: Preisminderung

Wenn der Fluggast bei einer Pauschalreise mit dem Ersatzflug später als geplant am Urlaubsort ankommt, kann das ein Reisemangel sein. Betroffene können dann beim Reiseveranstalter den Reisepreis anteilig mindern.

Verkürzt sich der Urlaub erheblich, weil man zum Beispiel bei einem einwöchigen Urlaub erst drei Tage später am Urlaubsort ankommt, kann Schadenersatz wegen Beeinträchtigung der gesamten Reise geltend gemacht werden. Alternativ können Reisende bei einem erheblichen Reisemangel vom Vertrag zurücktreten.

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