Sicherheitsgurt nicht angelegt – Mitschuld bei Unfall

Arzt behandelt Autofahrer nach einem Verkehrsunfall
Gefährlich und folgenschwer: Ein Unfall ohne angelegten Sicherheitsgurt © Shutterstock/RossHelen

Wer den Sicherheitsgurt nicht anlegt und sich auch deshalb bei einem Unfall verletzt, riskiert durch seine Mitschuld an eigenen Verletzungen eine Minderung des Schmerzensgelds. Das gilt auch dann, wenn die Kollision durch andere verursacht wurde, hat ein Gericht entschieden.

Der Fall: Ein Autofahrer wurde bei einem Unfall verletzt. Sein Auto stieß mit einem Fahrzeug zusammen, das nach einem Auffahrunfall auf der Gegenspur auf seine Fahrbahn rutschte. Der Autofahrer war also an der Unfallverursachung völlig unbeteiligt, hatte allerdings den Sicherheitsgurt nicht angelegt. Beim Aufprall zog er sich schwere Verletzungen an Rippen, Lunge und Schlüsselbein zu. Außerdem erlitt er erhebliche Verletzungen an beiden Knien. Er verlangte umfassenden Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Unfallverursacher und klagte.

Gurt nicht benutzt – schwerer verletzt

Die Richter des Oberlandesgerichts München gaben dem Autofahrer insofern recht, dass ihm der Unfallverursacher bzw. seine Kfz-Haftpflichtversicherung Schadenersatz leisten muss.

Allerdings sahen sie bei der Schwere der Verletzungen eine Mitschuld bei dem Autofahrer. Die Richter waren davon überzeugt, dass er sich weniger schwer verletzt hätte, wenn er den Sicherheitsgurt angelegt hätte. Das hatten auch Sachverständige in der Gerichtsverhandlung ausführlich dargelegt. Vor allem die Knieverletzungen wären nicht so gravierend ausgefallen, wenn der Fahrer bei dem Aufprall angeschnallt gewesen wäre.

Mitschuld führt zu weniger Schmerzensgeld

Der Autofahrer musste sich daher ein Mitverschulden anrechnen lassen. Das Gericht kam beim Schmerzensgeld zu einer Mithaftung von 30 Prozent. Bei der Gesamtbetrachtung berücksichtigten die Richter, dass sich das Fehlen des Sicherheitsgurts auf einige Verletzungen mehr, auf andere weniger ausgewirkt hat.

OLG München, Urteil vom 25.10.2019, Az.: 10 U 3171/18

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