Tesla-Werbung mit Autopilot ist irreführend
Der Autohersteller Tesla Deutschland darf in seiner Werbung nicht mit einem Autopiloten werben, weil Tesla-Kunden damit in die Irre geführt werden. Das hat das Landgericht München I entschieden.
Tesla Deutschland hatte in den Bestellvorgang des Model 3 im Juli 2019 auf seiner deutschen Website einen Text veröffentlicht, in dem es unter anderem hieß "Autopilot inklusive". Außerdem wurden einzelne zusätzlich bestellbare Komponenten unter der Überschrift "Volles Potenzial für autonomes Fahren" beworben.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. warf Tesla vor, bei den Kunden den Eindruck zu erwecken, die Autos könnten technisch völlig autonom fahren. Außerdem bemängelte sie, dass dem Verbraucher in der Werbung suggeriert wird, dass ein autonomer Fahrzeugbetrieb in Deutschland straßenverkehrsrechtlich zulässig ist und klagte.
Tesla wird Werbung mit "Autopilot" untersagt
Tesla muss sich bei der Bewerbung seiner Assistenzsysteme für autonomes Fahren in Deutschland künftig zurückhalten. Denn die Richter des LG München I folgten den Argumenten der Wettbewerbszentrale. Sie untersagten Tesla Deutschland Werbeaussagen wie "volles Potenzial für autonomes Fahren", "Autopilot: inklusive" und "Bis Ende des Jahres: autonomes Fahren innerorts“.
Auto kann technisch nicht autonom fahren
Die Richter begründeten das Urteil damit, dass die Werbeaussagen für Verbraucher irreführend sind. Sowohl der Tesla "Autopilot" als auch das bestellbare Paket "Volles Potenzial für autonomes Fahren sind Teile eines Fahrassistenzsystems, bei dem der Fahrer das Auto während der Fahrt überwachen muss. Durch die Verwendung des Begriffs „Autopilot“ und anderer Formulierungen suggeriert Tesla aber, die Autos könnten technisch völlig autonom fahren. Echtes autonomes Fahren, also Fahren ohne menschliches Eingreifen, ist mit den Fahrassistenzsystemen von Tesla nicht möglich, so die Richter.
Autonomes Fahren in Deutschland nicht zulässig
Die Werbung von Tesla erweckt außerdem den Anschein, autonomes Fahren wäre in Deutschland straßenverkehrsrechtlich zulässig. Das ist ebenfalls irreführend für den Verbraucher, da ein autonomer Fahrbetrieb nach den geltenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (§§ 1a f StVG) nicht erlaubt ist.
Hinweis am Ende der Website reicht nicht
Tesla hatte auf seiner Website zwar darauf hingewiesen, dass der Fahrer das Auto aktiv überwachen muss und rein autonomes Fahren nicht möglich ist. Das reichte den Richtern aber nicht. Ihnen waren die Texte inhaltlich nicht klar und transparent genug. Die Irreführung wurde daher durch den Hinweis nicht beseitigt, so die Richter.
LG München I, Urteil vom 14.7.2020, Az.: 33 O 14041/19
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.