Zulässig: Stellplatz in ganzer Breite nutzen

Ungeschickt, aber nicht verboten: Auf dem Stellplatz ganz am Rand parken ∙ Durch Anklicken des Vorschaubildes mit dem Play-Button werden Sie auf die Internetseite von YouTube weitergeleitet. Für deren Inhalte und Datenverarbeitung ist der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich. ∙ Bild: © ADAC/David Klein/Shutterstock

Ein Stellplatz darf in seiner kompletten Breite ausgenutzt werden. Das gilt auch dann, wenn dadurch das Einsteigen auf dem Parkplatz daneben erschwert wird.

Der Fall: Zur Wohnung einer Corsa-Fahrerin gehörte ein Stellplatz. Der Platz links neben ihr war an die Fahrerin eines Renault Kangoo vermietet. Diese parkte ihr Fahrzeug hin und wieder nicht mittig auf der Parkfläche, sondern mehr auf der rechten Hälfte. Dadurch fühlte sich die Corsa-Halterin beim Einsteigen in ihr Auto behindert. Sie forderte ihre Nachbarin auf, das künftig zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Als diese sich weigerte, klagte die Corsa-Fahrerin. Sie wollte erreichen, dass die Renault-Fahrerin dazu verurteilt wird, es zu unterlassen, so weit rechts zu parken, dass eine ungestörte Nutzung des Parkplatzes daneben nicht möglich ist. Bei einer Zuwiderhandlung verlangte sie 5000 Euro. Sie war der Meinung, dass zwischen den beiden Autos ein Zwischenraum von mehr als 50 Zentimetern bleiben müsse, wenn sie ihren Corsa mittig parkt.

Parkplatz darf ganz ausgenutzt werden

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Es sah keinen Unterlassungsanspruch für die Corsa-Fahrerin. Der Grund: Nachdem die Renault-Fahrerin immer innerhalb ihres Parkplatzes steht, liege keine Beeinträchtigung des Eigentums der Nachbarin vor. Ein Stellplatz dürfe komplett genutzt werden, so das Gericht. Auch ein breiteres Auto, das eventuell den ganzen Stellplatz braucht, dürfte abgestellt werden.

Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt

Das Gericht führte weiter aus, dass auch das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sei. Denn die Renault-Fahrerin parke nur dann weiter rechts, wenn das Auto links neben ihr auch weiter rechts abgestellt ist. In so einem Fall könne auch die Corsa-Fahrerin weiter rechts parken. Das Rücksichtnahmegebot erstrecke sich in beide Richtungen, so das Gericht.

AG München, Urteil vom 11.6.13, Az. 415 C 3398/13

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