Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot

Ein Auto ist in einem Verkehrsunfall verwickelt und beschadet
Unfall: Nicht an das Rechtsfahrgebot gedacht© adobe.stock.com/benjaminnolte

Fährt man rücksichtslos, wenn man nach einem Urlaub in einem Land mit Linksverkehr in Deutschland gegen das Rechtsfahrgebot verstößt? Ein Fall des Oberlandesgerichts Zweibrücken.

Der Fall: Der Angeklagte war von einem siebenwöchigen Urlaub in Thailand zurück nach Deutschland gekommen. Nach dem fast zwölfstündigen Nachtflug hatte er sich zu Hause für vier Stunden schlafen gelegt. Etwa eine Stunde nach dem Aufwachen fuhr er mit dem Auto los. Dabei war er zwei bis drei Kilometer auf einer Landstraße auf der linken Spur unterwegs und prallte in einer Kurve frontal mit einem anderen Auto zusammen. Die Insassen wurden verletzt. Der Angeklagte hatte weder vor noch während der Fahrt darüber nachgedacht, dass in Deutschland, anders als in Thailand, der Rechtsverkehr gilt. Es kam zum Strafverfahren.

Unfall: Nicht an Rechtsverkehr gedacht

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von acht Monaten festgesetzt. Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung, denn der Angeklagte habe rücksichtslos gehandelt. Dieser legte Revision ein.

Oberlandesgericht sieht kein rücksichtsloses Verhalten

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hielt den Angeklagten der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig, nicht aber der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung. Dafür sei rücksichtsloses Verhalten nötig.

Das sahen die Richter aber in diesem Fall nicht. Denn rücksichtslos sei, sich wider besseres Wissen nicht an seine Pflichten zu halten und einfach draufloszufahren, ohne an die Folgen zu denken. Unaufmerksamkeit oder bloße Gedankenlosigkeit reichten dafür nicht, so das Gericht. Vielmehr müsse ein überdurchschnittliches Fehlverhalten vorliegen, das auf einer besonders verwerflichen Gesinnung beruhe.

Strafbar wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der Angeklagte habe zwar das Rechtsfahrgebot nicht beachtet. Er habe aber nicht bewusst oder aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gehandelt. Vielmehr aus Unachtsamkeit, nachdem er sieben Wochen in einem Land mit Linksverkehr war. Das Gericht wertete das Fahren auf der linken Fahrbahn deshalb nicht als rücksichtslos. Der Angeklagte sei zwar der fahrlässigen Körperverletzung schuldig, nicht aber der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung. Das Landgericht muss sich nun noch einmal mit dem Fall befassen.

OLG Zweibrücken v. 28.11.2022 - 1 OLG 2 Ss 34/22