Unfall auf Parkplatz: Gilt hier rechts vor links?

Zwei Autofahrer streiten sich nach einem Unfall auf einem Parkplatz
Crash auf dem Parkplatz: Welche Vorfahrtsregeln gelten hier?© iStock.com/simonkr

Wer hat auf einem Parkplatz Vorfahrt? Gilt hier rechts vor links? Wie die Rechtslage ist, wenn es zu einem Unfall kommt.

  • BGH: Auf öffentlichen Parkplätzen gilt grundsätzlich kein rechts vor links

  • Rechts vor links nur bei Fahrspuren mit erkennbarem Straßencharakter

  • Autofahrer müssen Rücksicht nehmen und sich verständigen

Wenn es auf einem Parkplatz zum Unfall kommt, dann häufig, weil sich Autofahrer auf die Vorfahrtsregel rechts vor links verlassen haben. Klarheit bringt jetzt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

Auf öffentlichen Parkplätzen ohne eine ausdrückliche Vorfahrtsregelung gilt üblicherweise kein rechts vor links. Das hat nun der Bundesgerichtshof erstmals höchstrichterlich entschieden (BGH, Urteil vom 22.11.2022, Az.: VI ZR 344/21). Die Entscheidung betrifft Parkplätze, die öffentlich zugänglich sind. Das sind zum Beispiel Supermarktparkplätze.

Am sichersten sei es, wenn Autofahrerinnen und Autofahrer aufeinander Rücksicht nehmen und sich jeweils über die Vorfahrt verständigen, so die obersten deutschen Zivilrichter.

Vorfahrt: Autofahrer müssen Rücksicht nehmen

Der Fall: Zwei Autofahrer waren auf einem Baumarktparkplatz am Schnittpunkt von zwei Fahrgassen zusammengestoßen. Wegen eines geparkten Sattelzuges konnten sie sich nicht rechtzeitig sehen. Der von rechts kommende Autofahrer war der Ansicht, für den Schaden nicht haften zu müssen und klagte.

Die Vorinstanzen nahmen zugunsten des Klägers eine Haftungsquote von 70 zu 30 an. Der beklagte Fahrer sei in der unübersichtlichen Situation zu schnell gefahren, so das Berufungsgericht. Auf die Vorfahrsregel rechts vor links kam es den Richtern dabei nicht an.

Fahrgassen auf Parkplätzen sind keine Straßen

Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Straßenverkehrsordnung gelte zwar grundsätzlich auch auf privaten Parkplätzen, die für die Allgemeinheit zugänglich seien, so die Richter. Die Regel rechts vor links sei auf solchen Parkplätzen aber nur in Ausnahmefällen gültig. Der Grund: Bei den Fahrgassen auf dem Baumarktparkplatz handele es sich nicht um eine Kreuzung von zwei Straßen. Der für rechts vor links erforderliche eindeutige Straßencharakter fehle hier, so die Karlsruher Richter.

Parkplatzflächen – wie hier vor dem Baumarkt – seien vor allem zum Rangieren und zum Be- und Entladen da. Außerdem seien Fußgänger unterwegs, daher sei zügiges Fahren ohnehin nicht angebracht. Strenge Vorfahrtsregeln sind nach Ansicht des BGH hier nicht erforderlich.

BGH: Immer mit Fehlern von anderen rechnen

Die obersten Zivilrichterinnen und -richter gehen allerdings davon aus, dass viele Autofahrer glauben, auf Parkplätzen gelte rechts vor links. Man müsse daher immer damit rechnen, dass sich der von rechts Kommende für vorfahrtberechtigt hält.

Die Fahrer vom Baumarkt-Parkplatz müssen sich den Schaden im Verhältnis 30 zu 70 Prozent aufteilen. Beiden waren an der unübersichtlichen Stelle zu schnell unterwegs. Der eine war aber flotter als der andere und muss deshalb mehr bezahlen.