E-Auto laden: Stromkabel über Gehweg zulässig?
Haben Privatpersonen Anspruch auf die Genehmigung einer Sondernutzung des Gehwegs, um Ladekabel über den Bürgersteig zu ihrem E-Auto zu verlegen? Das hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zu entscheiden.
Der Fall: Ein Mann hatte bei der Stadt eine Sondernutzungserlaubnis für zwei über den Gehweg laufende Kabelleitungen beantragt. Er beabsichtigte, seinen Plug-in-Hybrid und sein E-Auto vor seinem Grundstück auf der öffentlichen Straße aufzuladen. Dafür wollte er für die Ladedauer von drei bis sechs Stunden die Ladekabel über den Bürgersteig legen. Diese sollten nach der Vorstellung des E-Auto-Besitzers in maximal 4,3 Zentimeter hohen, schwarz-gelb markierten Kabelbrücken verlaufen.
Ladekabel auf dem Gehweg: Stadt erteilt keine Erlaubnis
Die Stadt lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie an, dass durch die Kabel Stolperfallen entstünden und somit die störungsfreie Benutzung des Gehwegs für die Fußgänger nicht mehr gewährleistet sei. Der E-Auto-Fahrer klagte und argumentierte, dass die mit Warnmarkierungen versehenen Kabelbrücken keine Gefahr für Fußgänger darstellten. Weiter trug er vor, dass in der Stadt nicht genügend Ladesäulen vorhanden seien, um seine beiden E-Autos jederzeit aufladen zu können. Außerdem hätte die Stadt die Aspekte des Klimaschutzes und der angestrebten Mobilitätswende bei ihrer Entscheidung gar nicht berücksichtigt.
Sicherheit für Fußgänger geht vor
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Es sah keine rechtlichen Bedenken gegen die Ablehnung der Genehmigung. Der Bürger habe zwar einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Behörde. Dies sei hier aber gegeben, so das Gericht. Eine Kabelbrücke auf dem Gehweg schränke vor allem für Personen mit Gehbehinderungen (zum Beispiel auf einen Rollstuhl oder Rollator angewiesene) die Barrierefreiheit ein und schaffe Stolperfallen. Die Sicherheit für Fußgänger sei höher zu bewerten als das private Interesse des E-Auto-Fahrers, seine Fahrzeuge unmittelbar vor seinem Haus aufladen zu können, so das Gericht.
Klimaschutz kein Argument für E-Auto-Besitzer
Das Gericht führte weiter aus, dass sich auch aus dem Staatsschutzziel Klimaschutz keine Rechte einzelner Bürger ergäben. Die Stadt hätte bei ihrer Entscheidung über die Sondernutzung des Gehweges daher Aspekte des Klimaschutzes auch nicht berücksichtigen müssen.
E-Autos an Ladesäule aufladen
Am Rande ging das Gericht schließlich noch darauf ein, dass die Mobilität des E-Auto-Besitzers nicht unangemessen eingeschränkt werde. Er verfüge über zwei E-Fahrzeuge und könne diese auch nacheinander an einer Ladestation aufladen, so das Gericht.
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.2.2022, Az.: 12 K 540/21.F
Hinweis der ADAC-Juristen: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Antrag auf Zulassung der Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.