Schmerzensgeld für Hundebiss wegen Mitverschulden gekürzt

Ein Hund fletscht die Zähne bedrohlich
Keine gute Idee: Fremde Hunde streicheln© iStock.com/Yaraslau Saulevich

Wer einen fremden Hund streicheln will und dabei gebissen wird, muss eine Kürzung des Schmerzensgeldes wegen Mitverschuldens akzeptieren. Das hat das Amtsgericht Rheine entschieden.

Der Fall: Eine Frau fuhr mit ihrem Jack-Russel-Terrier in einem Taxi. Der Hund saß auf dem Schoß der Frau und leckte vor Beginn der Fahrt die Hand der Taxifahrerin ab. Diese verließ daraufhin den Wagen für kurze Zeit. Als sie wieder einstieg, wollte sie den Hund streicheln, der biss die Taxifahrerin in die Hand.

Hund beißt Taxifahrerin in die Hand

Seit dem Hundebiss litt die Taxifahrerin unter einer Hundephobie. Diese äußerte sich dadurch, dass sie bei jeder Begegnung mit einem Hund massive Angstzustände mit Schweißausbrüchen und Herzklopfen bekam und vor Angst erstarrte. Außerdem blieb an ihrer Hand eine Narbe zurück. Die Taxifahrerin verklagte die Hundehalterin auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Schmerzensgeld für Hundebiss

Das Amtsgericht Rheine hielt zugunsten der Taxifahrerin grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1700 Euro für angemessen. Die Hundehalterin hätte dafür sorgen müssen, dass ihr Hund die Taxifahrerin nicht beißt, so das Gericht. Das ergebe sich aus der sogenannten Tierhalterhaftung.

Mitverschulden wegen Streichelversuch

Allerdings war der Taxifahrerin nach Ansicht des Gerichts ein Mitverschulden von 30 Prozent anzulasten. Diese hätte in dem einmaligen Ablecken ihrer Hand kein „Anfreunden“ mit dem Terrier sehen dürfen. Sie durfte nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass er sich von ihr streicheln lassen würde, so das Gericht. Die Taxifahrerin war für den Hund weiterhin eine Fremde. Es sei ein völlig typisches Verhalten von Hunden, dass die Handbewegung in Richtung des Tiers von diesem als Angriff gewertet werden könne. Das Gericht reduzierte das Schmerzensgeld wegen des Mitverschuldens der Taxifahrerin daher auf 1190 Euro.

AG Rheine, Urteil vom 1.7.2021, Az.: 4 C 92/20