Handyverstoß: Reicht das Umlegen des Handys aus?
Wer über die Freisprechanlage telefoniert und das Handy dabei woanders hinlegt, begeht keinen Handyverstoß. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
Der Fall: Ein Autofahrer telefonierte über die Freisprechanlage im Auto und legte dabei sein Handy an einen anderen Platz. Vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen wurde er wegen einem Handyverstoß zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt. Dagegen legte der Mann Rechtsmittel ein.
Kein Handyverstoß beim Umlegen des Mobiltelefons
Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, allein durch das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt begehe der Fahrer keinen Handyverstoß. Für eine Ordnungswidrigkeit müsse er das Handy nicht nur halten, sondern auch benutzen. Eine bloße Ortsveränderung des Handys falle aber nicht unter den Begriff "benutzen", denn dies habe keinen Bezug zur Funktion des Geräts.
Umlagern von anderen Gegenständen nicht verboten
Nach Ansicht des Gerichts sei es unlogisch, das funktionsneutrale Umlagern bei einem Handy anders zu beurteilen als bei anderen Gegenständen, die man im Auto dabei hat. Das sei unabhängig davon, ob man während des Umlagerns über die Freisprechanlage telefoniere oder das Gespräch vorher beendet werde.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.4.2023, Az.: 1 ORbs 33 Ss 151/23