Flugverspätung: Entschädigung auch bei Firmentarif

Geschäftsmann telefoniert während er durch einen Flughafen läuft
Ticket zum Firmentarif gebucht: Landet der Flieger zu spät, gibt's trotzdem eine Entschädigung © iStock.com/Prostock-Studio

Flugtickets sind bei der Buchung über einen Firmentarif günstiger. Schließt das eine Entschädigung für den Fluggast bei einer Flugverspätung aus? Das hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Der Fall: Eine Passagierin kam auf ihrer Reise von Cluj in Rumänien über München nach Frankfurt mit drei Stunden Verspätung an, weil ihr Anschlussflug annulliert worden war. Ihr Ticket hatte sie über ihre Arbeitgeberin zum Firmentarif gebucht. Dadurch war das Ticket im Vergleich zum Normalpreis etwa fünf Prozent günstiger. Die Airline wollte daher keine Ausgleichszahlung für die Verspätung zahlen. Die Passagierin klagte.

Buchung zum Firmentarif: Airline verweigert Ausgleichszahlung

Die Frau scheiterte mit ihrer Klage in erster und zweiter Instanz. Die Fluggastrechteverordnung schließe Ansprüche für verbilligte Flüge aus, wenn die Rabatte nicht allgemein zugänglich seien. Der hier gebuchte Firmentarif stehe nur Mitarbeitern der Unternehmensgruppe zur Verfügung, argumentierten die Gerichte. Die Sache ging weiter zum Bundesgerichtshof.

BGH: Entschädigung auch bei Buchung eines Firmentarifs

Der zehnte Zivilsenat des BGH sah das anders und gab der Passagierin Recht. Die Richter verwiesen dabei zunächst darauf, dass der EuGH verbraucherschützende Vorschriften grundsätzlich weit auslege. Zwar liege eine Abweichung vom Normaltarif vor. Dafür reiche schon die Vergünstigung des Ticketpreises um fünf Prozent. Allerdings war der hier gebuchte Firmentarif nach Ansicht des Gerichts für Großkunden weiterhin öffentlich zugänglich.

Das beurteilten die Karlsruher Richter nach dem Merkmal einer besonderen Nähe zwischen Airline und Passagier, wie zum Beispiel bei Sondertarifen für Mitarbeiter der Airline. Bei Rahmenverträgen von Firmenkunden entstehe kein abgeschlossener Kreis von Berechtigten vor, so die Richter. Der Tarif sei nach wie vor öffentlich zugänglich. Daran ändert auch eine Beschränkung des Tarifs auf Dienstreisen nichts.

Die Airline musste der Passagierin eine Entschädigung für die Verspätung bezahlen.

BGH, Urteil vom 21.9.2021, Az.: X ZR 79/20

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