Bundesverfassungsgericht: Keine "Knöllchen-Revolution" für Falschparker

Ein SUV steht im München im Absoluten Halteverbot
Dem Halter des falsch parkenden Autos droht ein Kostenbescheid, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann© ADAC/Beate Blank

Anders als überwiegend in der Presse dargestellt, bedeutet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Mai (Az. 2 BvR 1457/23) keine Revolution.

  • Zugrunde liegende Entscheidung des Amtsgerichts ist eine Ausreißer-Entscheidung

  • Beim Halten und Parken haftet der Halter nur für die Verfahrenskosten

  • Halter bekommt keinen Bußgeldbescheid, wenn er nicht der Fahrer war

Es passiert jeden Tag, tausendfach: Ein Auto steht im Parkverbot, ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes kommt vorbei und klemmt einen Strafzettel mit Verwarnungsgeld hinter den Scheibenwischer. Dann kommt die Fahrerin oder der Fahrer zurück zum Auto, ärgert sich kurz und bezahlt in den nächsten Tagen.

Manchmal kommt es aber anders. So, wie in einem Fall, der vor dem Amtsgericht Siegburg verhandelt wurde: Dort war einem Fahrzeughalter ein Knöllchen zugegangen, er hatte weder bezahlt, noch Angaben zum Fahrer gemacht. Daraufhin hatte er als mutmaßlicher Fahrer einen Bußgeldbescheid erhalten, gegen den er Einspruch einlegte. Der Fall landete vor Gericht, und der Halter wurde zu dem Bußgeld wegen Falschparkens verurteilt. Und das, obwohl als Beweismittel nur ein Foto des geparkten Fahrzeugs vorlag.

Das Vorgehen des Gerichts löste erhebliche Unruhe aus. Denn eigentlich muss der Halter – sofern die eigentliche Fahrerin oder der Fahrer nicht bekannt ist und nicht binnen drei Monaten ermittelt werden kann – "nur" die Verfahrenskosten bezahlen, und nicht das Bußgeld. Vor allem aber fehlte dem Gericht ein echter Beweis dafür, dass Halter und Fahrer am Tag des Verstoßes tatsächlich identisch waren – es gab ja nur ein Foto des Autos.

Deshalb stellte der Halter einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht Köln. Und wurde abgewiesen. Anschließend rief er das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an.

So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden

Und tatsächlich bekam der Kläger Recht, die Entscheidung des Amtsgerichts wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Damit bestätigten die höchsten deutschen Richterinnen und Richter die schon bisher herrschende Rechtsmeinung, dass die Haltereigenschaft nicht ausreicht, um eine Tätereigenschaft nachzuweisen. Nach Ansicht der Verfassungsrichter hatte das Amtsgericht gegen das Willkürverbot verstoßen.

Das bedeutet das Urteil für die Praxis

Wie bisher bekommt ein Fahrzeughalter, der bestreitet sein Auto selbst im Parkverbot abgestellt zu haben, sein Knöllchen nicht bezahlt und anschließend der tatsächliche Fahrer oder die Fahrerin nicht ermittelt werden kann, von der Bußgeldstelle keinen Bußgeld-, sondern einen Kostenbescheid über die Verfahrenskosten.