Urteil: Darf man Falschparker fotografieren?

Ein Falschparker wird mit dem Handy fotografiert
Datenschutzrechtliche Frage: Ist es zulässig, Verkehrssünder zu fotografieren?© dpa/Oliver Berg

Zwei Männer fotografieren falsch geparkte Fahrzeuge und schickten die Fotos mit ihrer Anzeige an die Polizei. Dafür kassierten sie eine Verwarnung. Zu Recht? Zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Ansbach.

Der Fall: Zwei Männer hatten Fahrzeuge fotografiert, die im absoluten Haltverbot und auf Geh- und Radwegen ordnungswidrig parkten. Sie zeigten die Parkverstöße an und schickten die Fotos an die Polizei, um die Anzeigen zu untermauern. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) erteilte beiden Männern deswegen eine Verwarnung. Dagegen klagten sie vor dem Verwaltungsgericht Ansbach.

Auto für Anzeige fotografieren: Und der Datenschutz?

Das Gericht gab den Männern Recht. Wer im Rahmen einer Anzeige Fotos von Falschparkern an die Polizei schicke, verstoße im Normalfall nicht gegen Datenschutzrecht, so das Gericht. Im Verfahren ging es hauptsächlich darum, ob die Übermittlung der Fotos eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung war.

Die Prozessbeteiligten stritten darum, ob die Männer von den Parkverstößen persönlich betroffen sein müssten und ob eine telefonische oder schriftliche Schilderung der Ordnungswidrigkeiten mit Angabe des jeweiligen Autokennzeichens nicht ausgereicht hätte.

Falschparker fotografieren und anzeigen ist zulässig

Das BayLDA argumentierte, auf den Bildern seien oft auch andere Autos mit Kennzeichen oder unbeteiligte Personen zu sehen. Die Kläger hielten dagegen, die Polizei habe sie aufgefordert, die Parksituation zum Beweis mit Fotos möglichst genau zu dokumentieren. Außerdem vereinfache das Anfertigen von Fotos die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten, argumentierten sie.

Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied, bei dem Vorgehen der beiden Männer handele sich um eine rechtmäßige Datenverarbeitung und nicht um einen Verstoß gegen den Datenschutz.

VG Ansbach, Urteile vom 2.11.2022, Az.: AN 14 K 22.00468 und Az.: AN 14 K 21.01431

Hinweise der ADAC Juristen

  • Es ging in den Verfahren nur um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Fotografierens von Falschparkern. Nicht behandelt wurde die Frage, ob die Fotos gegen diese verwendet werden können. Informationen dazu: Dashcams: Was erlaubt ist und was nicht

  • Das Gericht hat die beiden Verfahren wegen der identischen Fragestellung verbunden. Zumindest eine der beiden Entscheidungen ist rechtskräftig.