Urteil: Darf man Falschparker fotografieren?

Ein Falschparker wird mit dem Handy fotografiert
Datenschutzrechtliche Frage: Ist es zulässig, Verkehrssünder zu fotografieren?© dpa/Oliver Berg

Zwei Männer fotografierten falsch geparkte Fahrzeuge und schickten die Fotos mit ihrer Anzeige an die Polizei. Dafür kassierten sie eine Verwarnung. Zu Recht? Zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Ansbach.

Der Fall: Zwei Männer hatten Fahrzeuge fotografiert, die im absoluten Halteverbot und auf Geh- und Radwegen ordnungswidrig parkten. Sie zeigten die Parkverstöße an und schickten die Fotos an die Polizei, um die Anzeigen zu untermauern. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) erteilte beiden Männern deswegen eine Verwarnung. Dagegen klagten sie vor dem Verwaltungsgericht Ansbach.

Auto für Anzeige fotografieren: Wo bleibt der Datenschutz?

Das Gericht gab den Männern Recht. Wer im Rahmen einer Anzeige Fotos von Falschparkern an die Polizei schicke, verstoße im Normalfall nicht gegen Datenschutzrecht, so das Gericht. Im Verfahren ging es hauptsächlich darum, ob die Übermittlung der Fotos eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung war. Die Prozessbeteiligten stritten darum, ob die Männer von den Parkverstößen persönlich betroffen sein müssten und ob eine telefonische oder schriftliche Schilderung der Ordnungswidrigkeiten mit Angabe des jeweiligen Autokennzeichens nicht ausgereicht hätte.

Gericht: Falschparker fotografieren und anzeigen ist zulässig

Das BayLDA argumentierte, dass auf den Bildern oft auch andere Autos mit Kennzeichen oder unbeteiligte Personen zu sehen seien. Die Kläger hielten dagegen, dass die Polizei sie aufgefordert habe, die Parksituation zum Beweis mit Fotos möglichst genau zu dokumentieren. Außerdem würde die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten durch die Anfertigung von Fotos vereinfacht, argumentierten sie.

Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied, dass es sich bei dem Vorgehen der beiden Männer um eine rechtmäßige Datenverarbeitung und nicht um einen Verstoß gegen den Datenschutz handelte.

VG Ansbach, Urteile vom 2.11.2022, Az.: AN 14 K 22.00468 und Az.: AN 14 K 21.01431

Hinweise der ADAC Juristen

  • Es ging in den Verfahren nur um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Fotografierens von Falschparkern. Nicht behandelt wurde die Frage, ob die Fotos gegen diese verwendet werden können. Informationen dazu: Dashcams: Was erlaubt ist und was nicht

  • Das Gericht hat die beiden Verfahren wegen der identischen Fragestellung verbunden. Zumindest eine der beiden Entscheidungen ist rechtskräftig.