Dashcams: Was erlaubt ist und was nicht

Dashcams sind beliebte Begleiter im Auto. Während der Fahrt können sie die Umgebung oder das Verkehrsgeschehen aufzeichnen. Das gilt bei der Nutzung der Mini-Kameras.

  • Der Einsatz im öffentlichen Raum ist rechtlich umstritten

  • In Deutschland regelt der Datenschutz, wann ein Einsatz zulässig ist

  • In manchen Ländern sind die Mini-Kameras verboten

Dashcams sind kleine, auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe angebrachte Kameras, die während der Fahrt aufzeichnen. Viele Benutzerinnen und Benutzer hoffen, so im Fall eines Unfalls ihre Unschuld beweisen zu können, oder sie wollen verkehrswidriges Verhalten zur Anzeige bringen.

Dashcams und Datenschutz

In Deutschland darf allerdings niemand gegen seinen Willen gefilmt werden. Ebenso wenig ist es erlaubt, Aufnahmen von anderen Personen oder Autokennzeichen ungefragt ins Internet zu stellen oder anderweitig zu veröffentlichen. Dies wäre ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Für Datenschützer ist deshalb vor allem wichtig, dass Dashcams nur kurz und anlassbezogen filmen. Anlassbezogen bedeutet dabei, dass Daten nur dann gespeichert werden, wenn es z.B. zu einem Unfall oder zu einer starken Verzögerung kommt.

Die Beobachtung mit Videokameras ist zudem nur erlaubt, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Darüber hinaus ist beim Einsatz von Dashcams im Fahrzeug problematisch, dass die Verwenderin oder der Verwender ihren Informationspflichten gegenüber den Aufgenommenen im fließenden Verkehr nicht nachkommen können. Dies stellt zusätzlich einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar. Bei der stationären Videoüberwachung z.B. von Firmengebäuden erfolgt diese notwendige Information mit gut lesbaren Schildern. Dies geht bei der Autofahrt nicht.

Wann Bußgelder drohen

Bei unzulässiger Verwendung von Dashcams können die Datenschutz-Aufsichtsbehörden Bußgelder verhängen. Das Bayerische Landesamt für Datenaufsicht hat angekündigt, bei Kenntnis der Weitergabe der mit einer Dashcam aufgenommenen Videofilme an Polizei, Versicherung oder Internet zu prüfen, ob im konkreten Fall ein Bußgeld fällig wird.

Der Bußgeldrahmen für derartige Verstöße beläuft sich auf bis zu 20 Millionen Euro oder bei einem Unternehmen auf bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes. So drastische Fälle sind bislang allerdings nicht bekannt. In Hessen wurden Bußgelder im unteren Rahmen verhängt.

Verkehrssünder filmen

Bußgelder drohen auch, wenn Privatleute mit ihren Aufnahmen ein Fehlverhalten anderer bei der Polizei anzeigen wollen. Videoaufnahmen zur Strafverfolgung sind nur der Polizei erlaubt, und auch dies nur in engen Grenzen.

Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel

Im Einzelfall können permanente, anlasslose Aufzeichnungen einer Dashcam im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertbar sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.VI ZR 233/17). Dabei muss jedoch stets eine Interessen- und Güterabwägung vorgenommen werden.

Im Entscheidungsfall überwogen die Interessen des Klägers an der Verwertung der Aufzeichnung. Begründet wurde die Verwertbarkeit unter anderem damit, dass sich der Beklagte durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer aussetzt. Im Übrigen ist nach Auffassung des Gerichts auch die häufig auftretende Beweisnot aufgrund der Schnelligkeit des Straßenverkehrs zu berücksichtigen.

Mann installiert Dashcam im Auto
Dürfen die Aufzeichnungen einer Dashcam als Beweis verwertet werden?© Shutterstock/kpakook

Auch der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht anderer führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, so das Gericht. Denn dieses werde durch datenschutzrechtliche Bestimmungen geschützt, die selbst kein Beweisverwertungsverbot enthalten oder bezwecken. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass eine permanente, anlasslose Aufzeichnung zur Wahrnehmung der Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich sei und daher gegen den Datenschutz verstoße.

Die Entscheidung deckt sich mit der Forderung des ADAC, dass zumindest kurze, anlassbezogene Aufnahmen von Unfällen im Straßenverkehr zur Klärung der Schuldfrage bei Gerichtsverfahren verwertbar sein sollen. Das Aufklärungsinteresse an der hierfür gespeicherten kurzen Filmsequenz sollte dabei stärker wiegen als der Datenschutz Dritter.

Der Datenschutz überwiegt nach Ansicht der ADAC Juristinnen und Juristen jedoch, wenn es nur darum geht, wahllos Beweismittel zu sammeln, um als Hilfssheriff die Verkehrsverstöße anderer anzuzeigen. Derartige Aufnahmen sollten daher verboten bleiben.

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Dashcam beschlagnahmen

Da Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel in einem Zivilprozess dienen können, ist die Polizei zum Beispiel im Falle eines Unfalls unter bestimmten Voraussetzungen befugt, die Dashcam sicherzustellen oder zu beschlagnahmen.

Dashcams bei Fahrrädern

Dashcam auf dem Lenker eines Fahrrads
Nicht nur bei Mountainbike-Profis beliebt: Dashcam am Lenker© iStock.com/LiZhongfei

Auch bei Radfahrenden werden Dashcams immer beliebter. Dazu muss man Folgendes wissen: Für die rechtliche Bewertung macht es keinen Unterschied, ob die Kamera in einem Auto oder an einem Fahrrad befestigt ist. Bei der Verwertung von Aufzeichnungen gelten daher dieselben Bestimmungen und Einschränkungen wie für Autofahrerinnen und Autofahrer.

Besondere Vorschriften, wie und wo eine Dashcam am Fahrrad angebracht werden muss, gibt es nicht. Es ist aber sicherzustellen, dass die Kamera stabil sitzt (dies gilt auch bei einer Befestigung am Helm) und zudem die Sicht nicht beeinträchtigt.

Diese Regeln gelten im Ausland

Auch im europäischen Ausland fehlen in den meisten Ländern bislang konkrete gesetzliche Regelungen zur Verwendung von Dashcams. Man kann deshalb nie sicher ausschließen, dass es im Einzelfall zur Verhängung eines Bußgeldes oder der Beschlagnahme einer Dashcam kommt.

LandDashcam-Nutzung

Bosnien-Herzegowina

Grundsätzlich unproblematisch. Bei Verwendung als Beweismittel: Unfallbeteiligte sofort informieren

Belgien

nicht verwenden

Dänemark

Grundsätzlich unproblematisch. Bei Verwendung als Beweismittel: Unfallbeteiligte sofort informieren

Finnland

Grundsätzlich unproblematisch. Bei Verwendung als Beweismittel: Unfallbeteiligte sofort informieren

Frankreich

Grundsätzlich unproblematisch. Bei Verwendung als Beweismittel: Unfallbeteiligte sofort informieren

Großbritannien

nur für privaten Gebrauch, Sichtfeld des Fahrers darf durch die Montage nicht eingeschränkt werden

Italien

nur für privaten Gebrauch

Luxemburg

nicht verwenden

Malta

nur für privaten Gebrauch

Niederlande

nur für privaten Gebrauch

Norwegen

nur für privaten Gebrauch

Österreich

nur für privaten Gebrauch

Polen

Kamera leicht entfernbar, Aufnahmen regelmäßig überschreiben, dann für den eigenen Gebrauch zulässig, dürfen aber nicht veröffentlicht werden. Sie können im Einzelfall als Beweis vor Gericht verwendet werden

Portugal

nicht verwenden

Schweden

Kamera leicht entfernbar, Aufnahmen regelmäßig überschreiben

Schweiz

nicht verwenden

Serbien

Kamera sollte geringe Auflösung haben, nicht benötigte Daten sollten nach fünf Tagen gelöscht werden und vor Zugriff Unbefugter geschützt sein

Slowenien

Es existiert keine konkrete gesetzliche Regelung: Bei Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für den privaten Gebrauch wohl zulässig

Spanien

Kamera sollte geringe Auflösung haben, nicht benötigte Daten sollten nach fünf Tagen gelöscht werden und vor Zugriff Unbefugter geschützt sein

Tschechische Republik

Dashcam-Aufnahmen sind für den privaten Gebrauch erlaubt, die Veröffentlichung in sozialen Netzwerken darf nur mit Einverständnis der betroffenen Person erfolgen, Aufzeichnungen können der Versicherung oder Polizei zur Untersuchung eines Unfalls zur Verfügung gestellt werden

Ungarn

Kamera sollte geringe Auflösung haben, nicht benötigte Daten sollten nach fünf Tagen gelöscht werden und vor Zugriff Unbefugter geschützt sein

Da sich die Diskussion in vielen Ländern noch im Anfangsstadium befindet, sind kurzfristige Änderungen der Rechtslage in den einzelnen Ländern möglich.