E-Auto: Zu geringe Reichweite berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag

• Lesezeit: 3 Min.

Von Angela Baumgarten

Feedback

Anzeige des Batteriestatus in einem Auto
Hat ein E-Auto deutlich weniger Reichweite als vom Hersteller angegeben, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich© Shutterstock/Erman Gunes

Bleibt die Reichweite eines E-Autos deutlich hinter den Angaben des Herstellers zurück, liegt ein erheblicher Mangel vor. Dann darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Das hat das Landgericht Wuppertal entschieden.

Käufer: Reichweite geringer als angegeben

Der Fall: Ein Käufer hatte ein neues E-Auto gekauft. In den Verkaufsunterlagen und in der Werbung des Herstellers war für das Modell eine elektrische Reichweite von 332 bis 341 Kilometern nach dem WLTP‑Prüfverfahren angegeben.

Nach der Übergabe beanstandete der Käufer, das E-Auto habe eine geringere Reichweite. Er forderte den Verkäufer erfolglos zur Nachbesserung auf und erklärte schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Sache landete vor Gericht.

Gericht: Erwartungen des Käufers berechtigt

Das Landgericht (LG) Wuppertal stellte klar, dass Angaben eines Herstellers zu WLTP‑Reichweiten keine unverbindlichen Werbeaussagen sind. Sie gelten als öffentliche Herstellerangaben und prägen laut Gericht die berechtigten Erwartungen der Käufer. Daran ändere auch der pauschale Hinweis des Herstellers, die Reichweite beruhe auf Durchschnittswerten, nichts.

Um eine Abweichung der tatsächlichen Reichweite von den Herstellerangaben festzustellen, sei nicht entscheidend, wie weit der Käufer im Alltag mit einer Akkuladung kam, so das Gericht. Die Abweichung wurde in einem objektiven Vergleich der Reichweiten unter WLTP‑Bedingungen im Labor festgestellt.

Der Sachverständige ermittelte dabei nur eine Reichweite von 282 Kilometern. Das entsprach einer Abweichung von rund 18 Prozent von der beworbenen Reichweite von mindestens 332 Kilometern.

Abweichung nicht mit Alterung der Batterie zu erklären

Der Verkäufer hatte versucht, die Abweichung unter anderem mit der altersbedingten Abnutzung der Batterie zu erklären. Auch diesen Punkt prüfte das Gericht. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Batterie deutlich stärker nachgelassen hatte als üblich.

Nach Alter und Nutzung des Fahrzeugs wäre nur ein geringer Kapazitätsverlust pro Jahr zu erwarten gewesen. Tatsächlich hatte die Batterie jedoch innerhalb von drei Jahren rund 17 Prozent Leistung verloren. Auch wenn man die normale Abnutzung berücksichtigt, wich die Reichweite damit erheblich ab.

Wichtige Urteile, neue Verkehrsregeln. Direkt vom ADAC

Erheblicher Mangel: Rücktritt vom Kaufvertrag

Für die Frage, ob ein Rücktritt gerechtfertigt ist, orientierte sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kraftstoff-Mehrverbrauch bei Verbrennerfahrzeugen. Danach gilt eine Abweichung von mehr als 10 Prozent als erheblich. Da die festgestellte Abweichung bei der Reichweite deutlich über dieser Grenze lag, sah das Gericht einen erheblichen Sachmangel als gegeben an.

Der Mangel zeigte sich innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe. Damit griff die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag (sogenannte Beweislastumkehr). Der Verkäufer konnte nicht nachweisen, dass die Abweichung erst später entstanden war. Das Gericht gab daher dem Käufer recht und bestätigte den wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag.

ADAC Juristen: Verbraucherfreundliches Urteil

Die ADAC Juristen werten das Urteil als verbraucherfreundlich. Es stelle klar, dass Herstellerangaben zur WLTP‑Reichweite rechtlich relevant sind.

Weicht die Reichweite eines E‑Autos unter WLTP‑Bedingungen erheblich von den Herstellerangaben ab, können Käufer vom Vertrag zurücktreten. Wichtig sind eine frühzeitige Mängelanzeige und ein objektiver Nachweis, in der Regel durch ein Sachverständigengutachten.