Busreise ohne Toilette: Schmerzensgeld für fehlende Pipi-Pause?
Wegen Stau fielen bei einer Busreise die Pipi-Pausen aus, die Toilette an Bord war lange zu. Kann ein Reisender Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen? So entschied das Landgericht Frankfurt.
Der Fall: Ein Mann buchte für gut 700 Euro eine 14-tägige Busreise nach Polen. In den Reiseunterlagen stand, im Reisebus stehe wegen der Corona-Pandemie keine Toilette zur Verfügung, es seien aber alle 90 bis 120 Minuten Pausen eingeplant. Nachdem alle Passagiere in Stuttgart eingestiegen waren, machte der Reisebus bei Erfurt zum letzten Mal Pause und stand danach in diversen Staus. Der Busfahrer öffnete auf Drängen verschiedener Reisender später doch die Bustoilette.
Mit dem Taxi in die Klinik
Der Kläger bekam im Hotel in Polen gesundheitliche Probleme, wegen denen der Reiseleiter für den übernächsten Tag einen Arzt ins Hotel bestellte. Dieser verschrieb Medikamente und erkundigte sich in den folgenden Tagen immer wieder nach dem Reisenden. Dieser wollte unbedingt in ein deutsches Krankenhaus gebracht werden und ließ sich auf eigene Kosten mit dem Taxi in eine deutsche Klinik fahren. Dort wurde er vier Tage stationär behandelt.
Forderung: 3000 Euro Schmerzensgeld
Der Mann verlangte vom Reiseveranstalter die Erstattung seiner Reise- und Beförderungskosten, außerdem ein Schmerzensgeld von mindestens 3000 Euro. Seine Begründung: Er habe zwischen dem letzten Halt um 10 Uhr und dem Öffnen der Bustoilette um 14 Uhr nicht zur Toilette gehen können und vier Stunden unter quälendem Harndrang gelitten. Das habe zu schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dauerhaften Folgen geführt.
Gericht: Allgemeines Lebensrisiko
Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab. Das Gericht hörte mehrere Zeugen zum Ablauf der Busfahrt, war aber letztlich nicht überzeugt davon, dass es seit der Pause bei Erfurt wirklich vier Stunden dauerte, bis der Fahrer die Toilette des Reisebusses öffnete. Außerdem habe der Reisende selbst angegeben, er habe sein Unwohlsein den Mitreisenden, aber nicht dem Busfahrer mitgeteilt. Das Gericht führte weiter aus, der Reiseveranstalter könne nichts dafür, dass der Bus im Stau stand. Das sei bei einer Bus- oder Autofahrt schlicht allgemeines Lebensrisiko.
Reiseveranstalter fürsorglich genug
Das Gericht konnte auch keine Pflichtverletzung des Reiseveranstalters während des Hotelaufenthaltes in Polen erkennen. Zwar müsse dieser dem Reisenden zum Beispiel bei gesundheitlichen Problemen angemessen Beistand leisten. Das sei durch den Reiseleiter aber erfüllt worden.
Reisender mit zu hohen Erwartungen
Die Erwartung, der Reiseleiter hätte einen Transfer in ein deutsches Krankenhaus veranlassen müssen, hielt das Gericht für unangebracht. Das überspanne die Beistandspflichten des Reiseveranstalters, so das Gericht. Mit dem Transport in ein polnisches Krankenhaus wäre der Reisende aber unstreitig nicht einverstanden gewesen.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.9.2023, Az.: 2-24 O 62/21