Busfahrer muss beweisen, dass er an der Haltestelle rechtzeitig geblinkt hat

Ein Auto möchte einen Bus überholen
Blinken an der Bushaltestelle: Busfahrer muss die Abfahrt rechtzeitig anzeigen© ADAC/Martin Hangen

Wenn ein Li­ni­en­bus von einer Hal­te­stel­le ab­fährt, müs­sen an­de­re Ver­kehrs­teil­neh­mer war­ten. Aber wer haftet, wenn es den­noch zu einem Unfall kommt? Ein Urteil des OLG Celle.

Der Fall: Ein Autofahrer wollte an einer Haltestelle an einem Bus vorbeifahren. In diesem Moment fuhr der Bus auf die Fahrbahn. Beide Fahrzeuge stießen zusammen. Schaden: rund 10.000 Euro. Den wollte der Autofahrer vom Busunternehmen ersetzt bekommen. Der Busfahrer behauptete, dass er links geblinkt hatte. Beweisen konnte er das aber nicht. Der Autofahrer klagte.

Unfall an der Bushaltestelle: Wer hatte Vorfahrt?

Das Oberlandesgericht entschied, dass der Halter des Pkw den überwiegenden Teil seines Schadens vom Busunternehmen ersetzt bekommen muss. Laut Straßenverkehrsordnung, so das Gericht, müssten andere Fahrzeuge zwar wenn nötig auf der Fahrbahn warten, wenn ein Linienbus von einer Haltestelle abfährt. Eine Behinderung durch das Anfahren eines Busses sei hinzunehmen, so die Richter. Der Busfahrer müsse aber rechtzeitig den Blinker setzen und sich vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht stark bremsen müssen.

Busfahrer muss rechtzeitiges Blinken beweisen

In der bisherigen Rechtsprechung war noch nicht abschließend geklärt, wer in welcher Höhe haftet, wenn dieser Ablauf nicht mehr sicher aufgeklärt werden kann. Grundsätzlich wird vermutet, dass der Einfahrende (hier der Busfahrer) Schuld an dem Unfall trägt. Die Richter des OLG Celle führten aus, dass der Busfahrer aber beweisen müsse, dass er sich richtig verhalten habe, um diese Vermutung zu entkräften. Nachdem er diesen Beweis nicht erbringen konnte, müsse das Busunternehmen den Schaden größtenteils ersetzen.

Autofahrer bekommt Schadenersatz

Die Richter führten weiter aus, dass man an haltenden Bussen nur vorsichtig vorbeifahren dürfe. Das heißt nur mit mäßiger Geschwindigkeit, im Einzelfall auch nur mit Schrittgeschwindigkeit. Ein Gutachten hatte in dem Fall ergeben, dass der Autofahrer nur mit 30 km/h an dem Bus vorbeigefahren war. Er sei dabei also nicht zu schnell gewesen. Deshalb müsse der Autofahrer nur wegen der sogenannten Betriebsgefahr des Pkw ein Viertel des Schadens selbst tragen, so das Gericht.

OLG Celle, Urteil vom 19.11.2021, Az.: 14 U 96/21

Hinweis der ADAC Juristen: In der Rechtsprechung gibt es auch Entscheidungen, die eine gegenteilige Auffassung vertreten. Danach müsse ein Autofahrer widerlegen, dass ein Busfahrer rechtzeitig geblinkt habe. Das Oberlandesgericht Celle hat deshalb die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um eine höchstrichterliche Klärung der Haftungsfrage zu ermöglichen.