Autohändler muss irgendwann auch liefern
Kann sich ein Autoverkäufer mit einer Klausel im Kaufvertrag von der Pflicht befreien, das Auto innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern? Nein, sagt das Amtsgericht Hanau.
Der Fall: Ein Mann bestellte einen Neuwagen beim Autohändler. Dieses musste erst noch hergestellt werden. Im Kaufvertrag stand eine Klausel, nach der es wegen Lieferschwierigkeiten für Bestellungen keinen Liefertermin gebe. Der Käufer fragte mehrfach beim Händler nach einem Liefertermin und setzte schließlich eine Frist. Als diese abgelaufen war, erklärte der Käufer knapp ein Jahr nach Kaufabschluss den Rücktritt vom Vertrag. Damit war der Händler nicht einverstanden. Er forderte Stornogebühren von über 3000 Euro. Sein Argument: Er habe ausdrücklich keinen Liefertermin zugesagt. Die Sache ging vor Gericht.
Rücktritt bei zu langer Lieferzeit
Das Amtsgericht Hanau wies die Klage ab. Dem Händler stünden keine Stornokosten zu. Die Regelung im Kaufvertrag sei eine vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Mit dieser habe sich der Händler unzulässigerweise die Gültigkeit des Vertrags vorbehalten wollen.
Keine Stornokosten für Autohändler
Es komme darauf an, ob der Käufer eine angemessene Zeit gewartet habe, innerhalb der der Händler das Auto hätte liefern können. Das sah das Gericht unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien als gegeben an. Denn schließlich seien insgesamt 18 Monate zwischen Abschluss des Vertrages und Rücktritt vergangen (der Käufer hatte im Prozess noch einmal den Rücktritt erklärt). Der Händler habe daher keinen Anspruch auf Stornogebühren, so das Gericht.
AG Hanau, Urteil vom 31.1.2024, Az.: 339 C 111/23 (Das Urteil ist rechtskräftig.)