Auffahrunfall nach starkem Abbremsen: "Oberlehrerin" haftet

Keine gute Idee: Andere durch starkes Bremsen belehren
Keine gute Idee: Andere durch starkes Bremsen belehren© Shutterstock/ambrozinio

Wer sich beim Autofahren über andere Verkehrsteilnehmer ärgert, sollte vorsichtig sein. Denn andere durch die eigene Fahrweise zu maßregeln, kann bei einem Unfall zum Haftungsrisiko werden. Das Oberlandesgericht Koblenz hatte so einen Fall zu entscheiden.

Der Fall: Eine Autofahrerin war auf einer Vorfahrtsstraße unterwegs, als ein Lkw vor ihr einbog und ihr die Vorfahrt nahm. Darüber ärgerte sich die Frau so sehr, dass sie den Lkw überholte, sich vor ihn setzte und plötzlich stark abbremste. Der Lkw-Fahrer konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen, es kam zum Auffahrunfall. Die Frau verlangte den Schaden an ihrem Auto vom Lkw-Fahrer ersetzt und klagte.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, sie habe den Unfall in grob verkehrswidriger Weise selbst verursacht. Die Autofahrerin legte Berufung ein.

Auffahrunfall grob verkehrswidrig verursacht

Auch das Oberlandesgericht Koblenz sah für die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Die Richter waren davon überzeugt, dass das Verhalten der Autofahrerin zumindest grob verkehrswidrig war. Der Unfall sei allein auf dieses Verhalten zurückzuführen, eine Mithaftung des Lkw-Fahrers aus der sog. Betriebsgefahr scheide daher aus.

Starkes Abbremsen war Ursache für Unfall

Der bei Auffahrunfällen in der Regel geltende Anscheinsbeweis, bei dem vermutet wird, dass der Auffahrende Schuld hat (zum Beispiel weil er zu wenig Abstand hält), greife hier nicht. Die Autofahrerin habe nach dem Überholen ohne verkehrsbedingten Grund stark abgebremst, um den Lkw-Fahrer zu disziplinieren. Die Autofahrerin müsse wegen ihres grob fahrlässigen und verkehrswidrigen Verhaltens allein für den Unfall haften, so die Richter.

Dass der Lkw-Fahrer der Frau die Vorfahrt genommen hatte, führe nicht zu einer Mitschuld, denn dadurch sei es nicht zum Zusammenstoß gekommen.

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 16.12.2021, Az.: 12 U 1518/21

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