Wer hat bei einem Auffahrunfall Schuld?
Von Anabel Greefe

Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit – und schon kracht's. Auffahrunfälle passieren oft. Wer trägt die Kosten? Die Juristinnen und Juristen des ADAC klären auf.
Der Auffahrende ist nicht immer schuld
Wer ohne Grund plötzlich bremst, haftet regelmäßig mit
Bei einem Spurwechsel kann der Vordermann zu 100 Prozent haften
Wer ist eigentlich schuld nach einem Auffahrunfall? Zwar gilt oft der sogenannte Anscheinsbeweis, der dem Auffahrenden die Schuld zuschreibt. Aber: Es gibt Ausnahmen.
Hat der Auffahrende immer Schuld?
Bei einem Auffahrunfall greift der sogenannte Anscheinsbeweis: Dieser erlaubt es, aufgrund von Erfahrungssätzen auf einen gewissen Geschehensablauf zu schließen. Man geht deshalb bei einer Auffahrsituation erst mal davon aus, dass der Auffahrende Schuld hat, weil er:
den erforderlichen Sicherheitsabstand zum Vorfahrer nicht eingehalten hat,
seine Fahrgeschwindigkeit nicht angepasst hat oder
unaufmerksam oder abgelenkt war.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Vorfahrende ohne triftigen Grund und nicht verkehrsgerecht abgebremst hat. Und der Hintermann dies auch beweisen kann.
Bremsen wegen Tier auf der Straße: Was gilt?
Das Landgericht Duisburg hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Vorausfahrende wegen eines Vogels auf der Straße eine Vollbremsung hinlegte – und es krachte. Das Ergebnis: Eine Haftungsverteilung von 70 Prozent beim Auffahrenden und 30 Prozent beim Vorausfahrenden.
Kleintiere wie Tauben, Eichhörnchen oder Kaninchen rechtfertigen kein abruptes Abbremsen. Wer trotzdem plötzlich in die Eisen steigt, muss damit rechnen, einen Teil der Schuld zu tragen – so sieht es die Rechtsprechung.
Auffahrunfall nach unerwarteter Vollbremsung
Aber auch bei einer grundlosen Vollbremsung kann der Hintermann mit haften. So wurde vielfach von Gerichten entschieden: Als Autofahrer muss man grundsätzlich nicht mit einer plötzlichen Vollbremsung auf freier Strecke rechnen.
Die Einhaltung des Sicherheitsabstands dient aber gerade dazu, durch rechtzeitiges Bremsen ein Auffahren zu vermeiden. Hat der Hintermann also den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht vollends eingehalten, trägt er die Hälfte der Schuld.
Sonderfall: Bremslichter defekt und Spurwechsel
Die Haftung des Auffahrenden kann dadurch ausgeschlossen oder vermindert sein, dass die Bremslichter des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht funktionieren. Ähnlich verhält es sich bei einem vorherigen Spurwechsel: In einem solchen Fall kann der Vorausfahrende sogar 100 Prozent haften. Zum Beispiel wenn er nach einem Überholvorgang kurz vor dem Hintermann einschert.
Sie haben einen Unfall gehabt? Hier finden Sie den ADAC Unfallbericht zum Download:
Auffahrunfall auf stehendes Fahrzeug

Kommt ein Fahrzeug zum Stillstand, weil die Ampel von Grün auf Gelb umschaltet, liegt nach der Rechtsprechung ein verkehrsgerechtes Abbremsen vor. Der Hintermann muss den gesamten Schaden allein tragen, da er beim Umschalten der Ampel mit einem plötzlichen abrupten Bremsen des Vorausfahrenden rechnen muss.
Auf einem Tankstellengelände kam es zu einem Zusammenstoß zwischen zwei Autos. Die Fahrerin des vorderen Wagens bremste nach ihrer Darstellung, woraufhin das hintere Auto aufgefahren sei. Die Insassen des hinteren Fahrzeugs schilderten den Unfall anders: Beide Autos hätten zunächst gestanden, dann sei der Wagen der Fahrerin plötzlich rückwärts gefahren und gegen ihr Auto gestoßen.
Das Gericht konnte den Unfallhergang nicht aufklären. Ein Sachverständiger bestätigte, dass beide Versionen möglich sind. Deshalb griff kein typischer Erfahrungssatz, wonach der Auffahrende in der Regel schuld ist. Es blieb also bei „Aussage gegen Aussage“.
In solchen Fällen wird der Schaden in der Regel geteilt. Das Gericht nahm daher eine hälftige Haftung an. Da die Fahrerin bereits 50 Prozent ihres Schadens von der gegnerischen Versicherung erhalten hatte, bekam sie kein weiteres Geld (AG München, Urteil vom 27.11.2023, Az.: 336 C 6248/22).
Auffahrunfall mit Fahrschulauto: Wer hat Schuld?
Auch beim Auffahren auf ein Fahrschulauto trifft den Hintermann die Schuld: Jeder Verkehrsteilnehmer, der einem Fahrschulfahrzeug folgt, muss mit plötzlichen und sonst nicht üblichen Reaktionen des Fahrschülers rechnen, urteilte das Landgericht Saarbrücken. Das grundlose Abbremsen oder auch Abwürgen des Motors gehöre zu den typischen Anfängerfehlern eines Fahrschülers.
Regulierung bei Massenkarambolagen
Bei Massenunfällen ist es oft unmöglich, den Unfallhergang eindeutig nachzuvollziehen. Deshalb greifen hier andere Regeln bei der Schadensregulierung als bei einem normalen Unfall. Die meisten Versicherungen regulieren freiwillig nach einem vereinfachten Verfahren. Die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt dabei den ganzen Schaden ihres Versicherungsnehmers – unabhängig von der Schuldfrage. Der Schadenfreiheitsrabatt bleibt gleich.
Ob ein Massenunfall vorliegt und das vereinfachte Verfahren abgewendet wird, entscheidet ein Gremium des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Voraussetzungen: Es konnte kein Verursacher festgestellt werden, es waren mehr als 40 Fahrzeuge beteiligt (ist der Hergang schwer nachzuvollziehen, genügen 20) und die Unfälle müssen in einem "engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang" stattgefunden haben.
Vorsicht bei Anhängerkupplung
Eine Anhängerkupplung kann beim Auffahrunfall den Schaden an beiden Fahrzeugen vergrößern. Eine abnehmbare Anhängerkupplung, die man nicht demontiert hat, kann deshalb zu einer Mithaftung des Vordermannes führen. Gerichte haben über diesen Einwand bislang zwar noch nicht entschieden. Man sollte eine Anhängerkupplung – sofern möglich – jedoch trotzdem entfernen, um eine Vergrößerung des Fremd- sowie Eigenschadens zu vermeiden.