Unfall auf dem Supermarktparkplatz
Wer auf einem Supermarktparkplatz gegen das verkehrsrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstößt, muss bei einem Unfall Schadenersatz zahlen. Das hat ein Gericht entschieden.
Das Amtsgericht Frankenthal hatte folgenden Fall zu entscheiden: Zwei Unfallbeteiligte stritten um Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall auf einem Supermarktparkplatz. Der Fahrer eines Motorrollers war auf der Mittelspur eines Parkplatzes gefahren, der zu einem Supermarkt gehört. Ein Autofahrer wollte den Parkplatz verlassen. Als die beiden Fahrzeuge sich immer näher aufeinander zubewegten, sprang der Rollerfahrer ab, um sich vor einem Zusammenstoß zu schützen. Dadurch entstand an dem Motorroller ein wirtschaftlicher Totalschaden. Eine Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen hatte es nicht gegeben.
Rollerfahrer springt ab – Totalschaden ohne Zusammenstoß
Der Rollerfahrer verlangte, seinen Schaden zu ersetzen, und klagte. Er erklärte, dass der Autofahrer sich mit überhöhter, unangepasster Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h auf ihn zubewegt und erst in letzter Sekunde gebremst hätte, sodass er erst ca. einen halben Meter vor dem Roller zum Stehen kam.
Schrittgeschwindigkeit und bremsbereit auf dem Parkplatz
Das Gericht gab dem Rollerfahrer überwiegend Recht. Der Autofahrer hat nach Ansicht der Richter gegen das verkehrsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen. Nach dieser Vorschrift muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder (mehr als nach den Umständen vermeidbar) behindert oder belästigt wird. Gerade auf Parkplätzen ist das Rücksichtnahmegebot besonders zu beachten, weil sich die Verkehrssituation permanent verändert. Daher muss man ständig bremsbereit sein und darf nur mit Schrittgeschwindigkeit (ca. vier bis sieben km/h) fahren. Der Fahrer des Pkw hat sich nach Ansicht der Richter nicht an diese Anforderungen gehalten.
Autofahrer zu schnell unterwegs
Dem Pkw-Fahrer war der Schaden durch den berührungslosen Unfall teilweise zuzurechnen. Er war mit unangemessen hoher Geschwindigkeit und somit in gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßender Weise auf dem Parkplatz unterwegs. Damit hat er die Reaktion des Rollerfahrers provoziert, die zur Beschädigung des Motorrollers führte, so die Richter.
Mitverschulden für Rollerfahrer
Die Richter sahen aber in der Tatsache, dass der Rollerfahrer selbst mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h auf dem Parkplatz fuhr, ein Mitverschulden. Sie sahen eine Haftungsverteilung von zwei Dritteln zu einem Drittel zugunsten des Rollerfahrers als angemessen an.
AG Frankenthal, Urteil vom 28.11.2020, Az.: 3c C 101/19
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