Schlechtes Wetter im Urlaub: Preisminderung für Reisende?
Neben Hitze können auch starke Regenfälle oder Nebel einem den Urlaub ganz schön vermiesen. Berechtigt das Wetter Reisende dazu, vom Veranstalter den Reisepreis teilweise erstattet zu verlangen? Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt.
Der Fall: Ein Paar hatte im Dezember eine einwöchige Rundreise durch Ecuador gebucht. Weil es mit dieser überhaupt nicht zufrieden war, verlangten die beiden vom Reiseveranstalter rund 6000 Euro zurück. Die Reise hatte stolze 18.000 Euro gekostet.
Nebel und Regen verderben den Urlaub
Die Reisenden beschwerten sich unter anderem, dass der als "traumhaft schön" angekündigte Kratersee bei einer Rundwanderung wegen dichten Nebels nicht zu sehen gewesen war. Ebenso hätten Starkregen und Nebel bei einer Fahrt durch die Westkordilleren die Aussicht auf die Landschaft verhindert. Bei einer zweitägigen Durchquerung des Amazonas hätte man deshalb auch nichts von der versprochenen Tierwelt gesehen. Die Sache landete vor Gericht.
Reisende müssen sich über Klima informieren
Das Landgericht Frankfurt wies die Klage zu großen Teilen ab. Der Reiseveranstalter habe nicht darauf hinweisen müssen, dass im Dezember in Ecuador in manchen Regionen Regenzeit herrscht. Das hätten die Reisenden bei einer "einfachen Internetrecherche" selbst herausfinden können, so das Gericht. Die Wetterbedingungen gehörten außerdem nicht zu den gebuchten Leistungen einer Pauschalreise.
Pauschalreise: Preisminderung für ausgefallene Ausflüge
Fällt eine gebuchte Reiseleistung wetterbedingt aber ganz aus, gelte etwas anderes, so die Richter. Der Besuch einer Fledermaushöhle war wegen Überflutung abgesagt worden. Dafür sprach das LG Frankfurt den Reisenden eine Minderung von 10 Prozent des errechneten Tagesreisepreises zu.
Außerdem sei eine Minderung für fehlendes warmes Wasser im Hotel berechtigt, ebenso für die nächtliche Lärmbelästigung auf einer mehrtägigen Katamarantour, für einen entfallenen Tagesausflug und für die Verlegung eines Zielhafens. Der Reiseveranstalter muss dem Paar insgesamt 800 Euro des gezahlten Reisepreises zurückerstatten.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.03.2023, Az. 2-24 O 102/22
Hinweis der ADAC Clubjuristen: Pauschalreisen lassen sich nur stornieren, wenn der Veranstalter zum Beispiel wegen ungewöhnlich ausgeprägter Hitze entweder vor Reisebeginn erhebliche Leistungsänderungen mitteilt oder während der Reise große Reisemängel auftreten, die nicht behoben werden können.
Ergänzung zum Urteil des LG Frankfurt: Die Urlauber hatten gegen das Urteil Berufung eingelegt, aber verloren. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies sie als "offensichtlich unbegründet" zurück. Reisende könnten und müssten sich grundsätzlich selbst über die klimatischen Bedingungen des Reiseziels informieren, so das OLG Frankfurt. Den Reiseveranstalter treffe in diesem Fall keine Aufklärungspflicht, weil kein Wissensgefälle vorliege. Soweit die gebuchte Ecuador-Reise in die Regenzeit fiel, habe sich nur ein allgemeines Umweltrisiko verwirklicht. Ein Anspruch auf Minderung ergebe sich dadurch nicht, führte das Gericht aus.
Außerdem sei es heutzutage einfach, sich über das Klima im Reiseland zu informieren. Im Internet finde der Reisende dazu schon umfangreiche, aktuelle und kostenlose Informationen. Dazu brauche man keinen Reiseführer, den man in der Regel erst nach der Entscheidung für ein Reiseziel kaufe, so das Gericht.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.8.2023, Az.: 16 U 54/23