Achtung, Camper: Was tun, wenn der Wohnmobil-Verleiher pleitegeht?
Von Katharina Dümmer

Vorzeitiges Ende eines Camping-Urlaubs? Die Insolvenz des Wohnmobil-Verleihers Vanever sorgt bei Campern für Unsicherheit. Müssen in so einem Fall die Ferien abgebrochen werden? Was passiert mit gebuchten Fahrzeugen oder Anzahlungen? Das raten ADAC Reiserechts-Fachleute.
Laufende Reisen meist nicht betroffen
Anspruch auf Rückerstattung möglich
Chargeback-Verfahren kann helfen
Sinkende Nachfrage, mehr Stornierungen, kürzere Buchungsfristen und steigende Kraftstoffpreise: Die Münchner FreeVenture GmbH, Betreiberin des Wohnmobil-Verleihers Vanever, hat Anfang August Insolvenz angemeldet. Seit 16. August ist der Geschäftsbetrieb eingestellt. An allen zwölf Standorten wurden die Fahrzeugübergaben gestoppt, und alle Buchungen mit Abholung ab diesem Datum wurden storniert.
Weil die Camping-Branche insgesamt derzeit vor großen Herausforderungen steht, könnten weitere Pleiten folgen. Welche Rechte haben Kundinnen und Kunden in diesem Fall?
Wohnmobil-Vermieter ist pleite: Rechte & Risiken
Geht ein Wohnmobil-Verleiher pleite, haben Kunden Rechte und Risiken. Diese Regelungen sind im aktuellen Vanever-Fall, aber auch für andere vergleichbare Insolvenzen gültig:
Kundinnen und Kunden, die ihre Reise mit dem Wohnmobil bereits vor dem Stichtag 16. August angetreten haben, können, soweit sie keine anderslautende Aufforderung erhalten, ihre Reise fortsetzen und das Fahrzeug wie geplant zum Ende der Mietzeit zurückgeben. Sollten während der Fahrt Probleme auftreten, etwa Schäden am Fahrzeug, müssen sich Kunden an den Customer Support von Vanever wenden.
Wer sein Fahrzeug noch nicht abgeholt, aber bereits bezahlt hat, hat Anspruch auf Rückerstattung. Allerdings muss dieser Anspruch nach der förmlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Sollte die Insolvenzmasse nicht zur Begleichung aller Forderungen ausreichen, würde eine Quote gebildet werden und die Gläubiger würden eine Rückzahlung nur entsprechend dieser Quote erhalten. Im schlechtesten Fall reicht die Insolvenzmasse nicht zur Befriedigung aller Forderungen aus.
Wer mittels Kreditkarte gezahlt hat, könnte sich bei seinem Kreditkartenunternehmen nach dem sogenannten Chargeback-Verfahren erkundigen. Wird die geschuldete Leistung wegen der Insolvenz nicht erbracht (hier hat Vanever bereits erklärt, Buchungen ab 16. August zu stornieren), kann ein Chargeback oftmals auch noch nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens durchgeführt werden. Maßgeblich ist, ob die Voraussetzungen des jeweiligen Kreditkartensystems vorliegen. Einzelheiten müssen daher mit dem jeweiligen Kreditinstitut geklärt werden.
Sofern Kundinnen und Kunden aufgefordert werden, für eine gebuchte, aber noch nicht angetretene Anmietung ab dem 16. August eine (Rest-)Zahlung zu leisten, kann diese unter Hinweis auf die Stornierung der Buchung durch den Anbieter verweigert werden.
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