Niedrigwasser: Ihre Rechte bei der Absage von Flusskreuzfahrten

• Lesezeit: 3 Min.

Von Katharina Dümmer

Feedback

Spaziergänger stehen im ausgetrockneten Teil des Flussbett - im Hintergrund eine Rheinfähre. Der Rheinpegel ist in Köln und Bonn auf einem Rekordtief. Viele Rheinwiesen sind verdorrt und versteppt und der sonst so stolze Fluss hat sich tief in sein Bett zurückgezogen, gibt den Blick auf trockene Ufer frei. Der Pegel lag am Wochenende mit 67 cm so tief wie noch nie seit der Messung. (Themenbild, Symbolbild) Köln, 29.07.2026
Anhaltend niedrige Pegelstände werden immer mehr zum Problem für Flusskreuzfahrtschiffe© picture alliance / Panama Pictures

Auf Europas Flüssen sorgen sinkende Pegelstände bereits für Routenänderungen und vereinzelt für Absagen. Was Passagiere von Flusskreuzfahrten jetzt wissen müssen und welche Rechte sie haben.

  • Wichtige Wasserstraßen wie Rhein, Mosel, Main und Donau betroffen

  • Manche Reedereien routen um, nur wenige sagen Reisen bisher ab

  • ADAC-Experten: Die wichtigsten Rechte von Reisenden bei Niedrigwasser

Hitze und ausbleibender Regen lassen die Pegelstände auf Europas Flüssen weiter sinken. Die Folgen bekommen inzwischen immer mehr auch Gäste von Flusskreuzfahrten zu spüren: Routen und Fahrpläne werden geändert. Erste Absagen gab es auch schon. Wie ist die aktuelle Lage auf Rhein, Mosel, Main, Donau und Co.?

Flusskreuzfahrten auf Rhein, Mosel, Main und Donau in Gefahr

Betroffen vom extremen Niedrigwasser sind inzwischen alle großen Wasserstraßen in Deutschland und Europa. Während Reiseabsagen bislang trotz allem noch die Ausnahme bleiben, nehmen auf den wichtigsten Flüssen wie Rhein, Mosel und ­Donau Änderungen bei Routen, Ein- und ­Ausschiffungshäfen sowie Bustransfers zu. Betroffen sind auch Reisen der großen Flusskreuzfahrt-Anbieter. Abgesagt wurden in letzter Zeit unter anderem Kreuzfahrten zum Schwarzen Meer.

Besonders angespannt ist die Lage auf der Donau bei Budapest in Ungarn. Der Rekord-Tiefstand der Donau hat den Verkehr der Flusskreuzfahrtschiffe auf dem Budapester Abschnitt des Stroms zum Erliegen gebracht. Laut ungarischen Medienberichten kommt derzeit kein Schiff weiter als bis nach Komarom. Komarom ist ein Donauhafen, der rund 120 Kilometer flussaufwärts von Budapest liegt.

Routen geändert, Reisen abgesagt – die Rechte der Passagiere

Flusskreuzfahrten gelten rechtlich als Pauschalreisen. Muss der Veranstalter eine Reise wegen Niedrigwasser absagen, muss er bereits gezahlte Beträge innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten.

Niedrigwasser: Was Reisende akzeptieren müssen

Änderungen an den vereinbarten Reiseleistungen darf ein Veranstalter nicht einfach nach Belieben vornehmen. Das ist nur möglich, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine entsprechende Klausel enthalten und die Änderung nur geringfügig ist. Viele Anbieter behalten sich bei Niedrigwasser beispielsweise Routenänderungen vor. Ob eine solche Klausel im Einzelfall wirksam ist, muss bei Streitigkeiten rechtlich geprüft werden.

Von einer geringfügigen Änderung kann man etwa sprechen, wenn sich lediglich die Reihenfolge der Reiseziele ändert, das geplante Programm aber vollständig durchgeführt wird.

Erhebliche Änderungen: Reisehöhepunkte entfallen

Anders sieht es bei erheblichen Änderungen aus. Diese liegen vor, wenn sich der Charakter der Reise deutlich verändert. Das kann etwa der Fall sein, wenn:

  • wichtige Reisehöhepunkte ausfallen

  • große Teile der Strecke wegen Niedrigwasser nicht mit dem Schiff, sondern mit dem Bus zurückgelegt werden müssen

  • bestimmte Häfen nicht angelaufen werden

  • die Kreuzfahrt auf einen anderen Fluss verlegt werden soll

  • das vorgesehene Schiff ausgetauscht werden muss und das Ersatzschiff deutlich anders ausgestattet ist als das ursprünglich gebuchte

In solchen Fällen kann der Veranstalter die Änderungen nicht einseitig durchsetzen. Er darf zwar Alternativen anbieten, Reisende müssen diese aber nicht akzeptieren.

Wichtig: Wer mit einem Alternativangebot nicht einverstanden ist, muss innerhalb der vom Veranstalter gesetzten Frist ausdrücklich widersprechen. Andernfalls gilt die Änderung als akzeptiert.

Reisemangel an Bord: Wann es Geld zurück gibt

Kommt es erst während der Reise zu Abweichungen von den vereinbarten Leistungen, kann ein Reisemangel vorliegen. Bei erheblichen Mängeln haben Reisende unter Umständen Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises. Ist keine Abhilfe möglich oder erfolgt sie nicht, können sie den Vertrag kündigen und die Reise abbrechen. In diesem Fall kann eine anteilige Erstattung des Reisepreises für die nicht erbrachten Leistungen infrage kommen.

Tipps für Passagiere: Nach Kulanzlösungen fragen

Wer für die nächsten Wochen und Monate eine Flusskreuzfahrt gebucht hat, sollte sich unbedingt mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen. Schon jetzt bieten einige Veranstalter Kulanzlösungen an: Phönix Reisen etwa bietet für gebuchte Flusskreuzfahrten (abhängig vom Abfahrtsdatum) auf Donau, Mosel und Rhein eine kostenfreie Umbuchung an.

Flusskreuzfahrten: Das sind die schönsten Reviere der Welt

Mit Material von dpa.