Reisepass-Fehler ruiniert Traumreise: Gemeinde muss 14.500 Euro zahlen

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Von Angela Baumgarten

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Zwei Fußspitzten vor einem gelben New Zealand Schriftzug
Keine Einreise im Urlaubsland, wenn der Pass zur Fahndung ausgeschrieben ist© iStock.com/Stadtratte

Ein verlorener Reisepass taucht wieder auf, aber ein Fehler der Behörde macht eine Fernreise unmöglich. In so einem Fall muss die Gemeinde den kompletten Reisepreis erstatten. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Der Fall: Ein Mann hatte seinen Reisepass verloren gemeldet und ihn aber noch am selben Tag wiedergefunden. Er informierte die Gemeinde, doch die Mitarbeitenden trugen das Wiederauffinden nicht im Passregister ein und versäumten es, die Polizei zu informieren. Der Pass blieb deshalb weiter im Fahndungssystem gespeichert.

Neuseeland-Reise schon vor Pass-Verlust gebucht

Ein paar Monate später wollte der Mann mit seiner Frau nach Neuseeland reisen, die Reise hatte er schon vor dem "Pass-Verlust" gebucht. Der geplante Transit über die USA scheiterte aber bereits an der ESTA-Genehmigung.

Pass zur Fahndung ausgeschrieben: Einreise verweigert

Nach einer Umbuchung über Dubai und Melbourne folgte dann auch bei der Einreise in Australien die böse Überraschung: Die australischen Behörden ließen das Paar nicht einreisen, weil der Pass noch zur Fahndung ausgeschrieben war. Die Reise endete für das Ehepaar, bevor sie richtig angefangen hatte.

Der Mann verlangte von der Gemeinde rund 14.500 Euro Schadensersatz (12.700 Euro Reisepreis und 1600 Euro Umbuchungskosten). Die Sache ging vor Gericht.

Amtspflicht verletzt: Gemeinde muss vollen Reisepreis erstatten

Während die Vorinstanzen uneinheitlich entschieden hatten, sprach der Bundesgerichtshof (BGH) dem Mann den vollen Schadenersatz zu. Die Gemeinde habe ihre Amtspflicht verletzt, weil sie die Polizei nicht unverzüglich über das Wiederauffinden des Passes informiert hatte.

Die Richter führten aus, der Mann habe darauf vertrauen dürfen, dass der Reisepass als gültiges Reisedokument funktioniert. Deshalb müssen Behörden auch für solche Schäden einstehen. Das gelte sogar für Reisekosten, die bereits vor der Pflichtverletzung bezahlt wurden, so der BGH (Urteil vom 11.6.2026, Az. III ZR 179/25).

Fazit: Wenn eine Behörde einen Fehler beim Reisepass macht und Ihre Reise daran scheitert, können Sie nach dem BGH-Urteil den Schaden ersetzt verlangen. Prüfen Sie vor der Reise aber trotzdem, ob Ihr Reisepass noch gültig ist, um Schwierigkeiten zu vermeiden.