Corona-Pandemie: Absage einer Kreuzfahrt auch ohne Reisewarnung zulässig
Kann ein Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt aufgrund der Corona-Pandemie auch dann absagen, wenn keine Reisewarnung vorliegt? Darüber hat das Amtsgericht Rostock entschieden.
Ein Reiseveranstalter sagte im Februar 2020 eine Kreuzfahrt, die im südasiatischen Raum und Australien stattfinden sollte, acht Tage vor Reisebeginn wegen der sich ausbreitenden Corona-Pandemie ab. Ein anderes Kreuzfahrtschiff musste deswegen mit 3000 Passagieren schon in Quarantäne, wieder ein anderes durfte in mehrere asiatische Häfen nicht einlaufen.
Keine Reisewarnung für Ziel der Kreuzfahrt
Für die Reiseziele der abgesagten Kreuzfahrt gab es zum Zeitpunkt der Absage keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Eine betroffene Reisende verlangte vom Reiseveranstalter Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude und klagte.
Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände
Die Richter des AG Rostock wiesen die Klage ab. Sie sahen keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Der Reiseveranstalter war berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten bzw. die Kreuzfahrt abzusagen, so die Richter. Die Situation war zum Zeitpunkt der Absage generell unübersichtlich, vor allem was die Durchführung von Reisen betrifft.
Der Reiseveranstalter musste die allgemeine Situation und die möglichen Folgen für die Kreuzfahrt durch Einschränkungen oder Ansteckungen mit dem Corona-Virus gegeneinander abwägen. Für die Richter bestand kein Zweifel, dass es sich bei der Corona-Pandemie um unvermeidbare außergewöhnliche Umstände (§ 651 h Abs.4 Nr.2 BGB) handelt. Der Reiseveranstalter musste zum Zeitpunkt der Reiseabsage mit einer ernsthaften Gefährdung rechnen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Kreuzfahrt beeinträchtigen oder vereiteln konnte, so die Richter.
Kein Schadenersatz für Reisende
Die Richter hielten es für unerheblich, dass für die Zielgebiete der Kreuzfahrt keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorlag. Die Absage einer Reise setzte keine Reisewarnung voraus, führten sie aus. Die Reisende bekam keinen Schadenersatz zugesprochen.
AG Rostock, Urteil vom 20.11.2020, Az.: 47 C 59/20